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   BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03   

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BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03 (https://dejure.org/2003,3569)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2003 - 4 B 75.03 (https://dejure.org/2003,3569)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 (https://dejure.org/2003,3569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundlage für die Zulässigkeit eines schon bestehenden Flughafenbetriebes; Voraussetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge; Maßgebliche Umstände für die Bestimmung der luftseitigen technischen Kapazität eines Flughafens; Beurteilungsgrundlage für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 3.1.2005)

    Einwendungen gegen Verkehrslärm // Die Problemfälle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 865
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 15.09.1999 - 11 A 22.98

    Klagebegründungsfrist; Verzögerung des Rechtsstreits; Fluglärm;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03
    7 a) Das Erstgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu Rechtsansichten steht, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. September 1999 BVerwG 11 A 22.98 (Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17) vertreten hat.

    Dieses Verständnis liegt erkennbar auch dem Urteil vom 15. September 1999 BVerwG 11 A 22.98 (a.a.O.) zugrunde, das sich im Übrigen nicht mit der vom Verwaltungsgerichtshof thematisierten Reichweite des § 8 Abs. 3 LuftVG befasst.

    Mit dieser Sichtweise befindet es sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein bereits zugelassenes Vorhaben nicht erneut einer Zulassung bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1997 BVerwG 11 C 1.97 Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 und vom 15. September 1999 BVerwG 11 A 22.98 a.a.O.).

    Er hat im Urteil vom 15. September 1999 BVerwG 11 A 22.98 (a.a.O.) in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung bekräftigt, dass eine gesteigerte Ausnutzung einer luftrechtlichen Zulassungsentscheidung nicht ihrerseits zulassungspflichtig ist, gleichzeitig aber hervorgehoben, dass eine andere Betrachtungsweise geboten ist, wenn die Grenzen eines Verfassungsverstoßes erreicht sind.

    Schutzmaßnahmen sind nach dem Urteil vom 15. September 1999 BVerwG 11 A 22.98 (a.a.O.) geboten, wenn die betriebsbedingten Lärmeinwirkungen die Grenze einer Grundrechtsverletzung oder eines sonstigen Verfassungsverstoßes erreichen.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 11 B 2.97

    Luftverkehrsrecht - Ausschluß von Beseitigungs- und Änderungsansprüchen für

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03
    Die von der Klägerin angesprochene Frage, in welchem Verhältnis der gänzliche oder teilweise Widerruf eines luftrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses zu nachträglichen Schutzauflagen steht, wird vom 11. Senat im Anschluss an das Urteil vom 21. Mai 1997 BVerwG 11 C 1.96 (BVerwGE 105, 6) im Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 11 B 2.97 (Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 8) thematisiert und im Sinne des Erstgerichts beantwortet.

    Im Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 11 B 2.97 (a.a.O.) hat der 11. Senat klargestellt, dass bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen der Planfeststellungsbeschluss auch im Hinblick auf betriebliche Regelungen den für den Rechtsschutz Dritter maßgeblichen Verwaltungsakt darstellt, unabhängig davon, ob solche Regelungen schon in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung enthalten waren oder erst mit der Planfeststellung getroffen wurden.

    Erst wenn Lärmschutzvorkehrungen auf der Grundlage dieser Vorschrift als Abhilfe nicht ausreichen, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Mai 1997 BVerwG 11 C 1.96 a.a.O.; Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 11 B 2.97 a.a.O.) als letztes Mittel ein (Teil-)Widerruf in Betracht.

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03
    9 c) Auch die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1998 BVerwG 11 A 3.98 (BVerwGE 107, 350) liegt nicht vor.

    Unter Hinweis auf das Urteil vom 28. Oktober 1998 BVerwG 11 A 3.98 (a.a.O.) hat er auch für den Bereich des Luftverkehrsrechts klargestellt, dass es staatlichen Organen aufgrund ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht verboten ist, an der Fortsetzung grundrechtsverletzender Eingriffe mitzuwirken.

    11 d) Das Erstgericht weicht mit seiner Auffassung, wonach ein Widerruf nach § 49 HVwVfG nur als "ultima ratio" für den Fall in Betracht kommt, dass passiver Schallschutz nicht ausreicht, um Lärmbetroffene vor verfassungsrechtlich unzumutbaren Immissionen zu bewahren, nicht von Rechtssätzen ab, die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 27. Oktober 1998 BVerwG 11 A 1.97 (a.a.O.) und vom 28. Oktober 1998 BVerwG 11 A 3.98 (a.a.O.) formuliert hat.

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03
    8 b) Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 BVerwG 11 A 1.97 (BVerwGE 107, 313) ab.

    11 d) Das Erstgericht weicht mit seiner Auffassung, wonach ein Widerruf nach § 49 HVwVfG nur als "ultima ratio" für den Fall in Betracht kommt, dass passiver Schallschutz nicht ausreicht, um Lärmbetroffene vor verfassungsrechtlich unzumutbaren Immissionen zu bewahren, nicht von Rechtssätzen ab, die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 27. Oktober 1998 BVerwG 11 A 1.97 (a.a.O.) und vom 28. Oktober 1998 BVerwG 11 A 3.98 (a.a.O.) formuliert hat.

    In den Urteilen vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 a.a.O. ) und vom 27. Oktober 1998 BVerwG 11 A 1.97 (a.a.O. ) ist es davon ausgegangen, dass sich das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei nächtlichem Fluglärm maßgebliche Schutzziel jedenfalls verwirklichen lässt, wenn im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, die gegebenenfalls den Einbau von Belüftungsanlagen einschließt, ein Schallpegel von 55 dB(A) nicht überschritten wird.

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.96

    Endlager Morsleben: Oberverwaltungsgericht muß erneut entscheiden

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03
    Die von der Klägerin angesprochene Frage, in welchem Verhältnis der gänzliche oder teilweise Widerruf eines luftrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses zu nachträglichen Schutzauflagen steht, wird vom 11. Senat im Anschluss an das Urteil vom 21. Mai 1997 BVerwG 11 C 1.96 (BVerwGE 105, 6) im Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 11 B 2.97 (Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 8) thematisiert und im Sinne des Erstgerichts beantwortet.

    Erst wenn Lärmschutzvorkehrungen auf der Grundlage dieser Vorschrift als Abhilfe nicht ausreichen, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Mai 1997 BVerwG 11 C 1.96 a.a.O.; Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 11 B 2.97 a.a.O.) als letztes Mittel ein (Teil-)Widerruf in Betracht.

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.97

    Nachtflugbeschränkungen auf dem Flughafen Köln/ Bonn

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03
    Mit dieser Sichtweise befindet es sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein bereits zugelassenes Vorhaben nicht erneut einer Zulassung bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1997 BVerwG 11 C 1.97 Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 und vom 15. September 1999 BVerwG 11 A 22.98 a.a.O.).

    Im Urteil vom 21. Mai 1997 BVerwG 11 C 1.97 (a.a.O.) hat er ausgeführt, dass sich nicht nach der Art und dem Umfang des faktisch vorhandenen, sondern des genehmigten Betriebs beurteilt, ob eine nachträglich eingetretene Entwicklung als ihrerseits genehmigungsbedürftige wesentliche Erweiterung oder Änderung zu werten ist.

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03
    12 e) Die in Bezug auf das Urteil vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 (BVerwGE 87, 332) geltend gemachte Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.

    In den Urteilen vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 a.a.O. ) und vom 27. Oktober 1998 BVerwG 11 A 1.97 (a.a.O. ) ist es davon ausgegangen, dass sich das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei nächtlichem Fluglärm maßgebliche Schutzziel jedenfalls verwirklichen lässt, wenn im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, die gegebenenfalls den Einbau von Belüftungsanlagen einschließt, ein Schallpegel von 55 dB(A) nicht überschritten wird.

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03
    Diese Pflicht würden sie verletzen, wenn sie durch Planfeststellung oder auf sonstige Weise an der Herstellung oder Fortsetzung solcher rechtswidrigen Eingriffe mitwirkten (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 BVerwG 4 C 10.77 BVerwGE 59, 253 und vom 21. März 1996 BVerwG 4 C 9.95 BVerwGE 101, 1).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03
    Diese Pflicht würden sie verletzen, wenn sie durch Planfeststellung oder auf sonstige Weise an der Herstellung oder Fortsetzung solcher rechtswidrigen Eingriffe mitwirkten (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 BVerwG 4 C 10.77 BVerwGE 59, 253 und vom 21. März 1996 BVerwG 4 C 9.95 BVerwGE 101, 1).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03
    Der 11. Senat hebt im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 1990 BVerwG 4 B 249.89 Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 und BVerwG 4 CB 1.90 Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10) hervor, dass nach den im Planungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen als abwägungserheblicher Belang nicht bloß Lärmbeeinträchtigungen anzusehen sind, die oberhalb der einfachgesetzlichen oder der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegen.
  • BVerwG, 29.08.1989 - 8 B 9.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • Drs-Bund, 15.04.2002 - BT-Drs 14/8792
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass im Gegensatz zu Planfeststellungsbeschlüssen, die in hohem Maße änderungsresistent sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6, 13; Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 und vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 4 B 75.03 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 14), im Wasserrecht flexibel handhabbare Instrumente unverzichtbar sind.
  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung eines Flughafens vorliegt, wenn das Vorhaben vom Regelungsgehalt einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung nicht mehr gedeckt ist; schon Zugelassenes bedarf nicht erneut einer Zulassung (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 31; Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 14 S. 9 f. = juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2009 - 7 KS 18/07

    Nachträgliche Beschränkung des Nachflugverkehrs auf einem Flughafen; Widerruf der

    Ob eine nachträglich eingetretene Entwicklung - etwa die verstärkte Auslastung eines Flughafens und die damit verbundene erhöhte Lärmbelastung der Anwohner - als ihrerseits genehmigungsbedürftige wesentliche Erweiterung oder Änderung zu werten ist, beurteilt sich dabei nicht nach der Art und dem Umfang des faktisch vorhandenen, sondern des genehmigten Betriebs (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2003 - 4 B 75.06 -, NVwZ 2004, 865 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 -, NVwZ-RR 1998, 22 f).

    Schutzmaßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (erst) geboten, wenn die betriebsbedingten Lärmeinwirkungen die Grenze einer Grundrechtsverletzung oder eines sonstigen Verfassungsverstoßes erreichen (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2003, aaO; Urt. v. 15.09.1999 - 11 A 22.98 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17; Urt. v. 20.04.2005, aaO).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ein (Teil-) Widerruf der luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung erst "letztes Mittel" ist, wenn Lärmschutzvorkehrungen auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG als Abhilfe nicht ausreichen (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2003 - 4 B 75.03 -, NVwZ 2004, 865 ff.; Beschl. v. 26.02.2004 - 4 B 95.03 -, NVwZ 2004, 869 m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, aus der Mehrstufigkeit des Verwaltungsverfahrens nach dem Luftverkehrsgesetz ergebe sich, dass bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen der Planfeststellungsbeschluss auch im Hinblick auf betriebliche Regelungen den für den Rechtsschutz Dritter maßgeblichen Verwaltungsakt darstelle, unabhängig davon, ob solche Regelungen schon in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung enthalten waren oder erst mit der Planfeststellung getroffen wurden (BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 4 B 75.03 -, NVwZ 2004, 865; Beschl. v. 19.8.1997 - 11 B 2.97 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 8).

    Erst wenn Lärmschutzvorkehrungen auf der Grundlage dieser Vorschrift als Abhilfe nicht ausreichten, komme ein (Teil-) Widerruf der luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung oder des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2003 - 4 B 75.03 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 14; Beschl. v. 26.02.2004 - 4 B 95.03 -, NVwZ 2004, 869 ff m.w.N.).

    Könnten Gesundheitsgefährdungen durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes abgewandt werden, so habe es mit solchen Vorkehrungen grundsätzlich sein Bewenden, unabhängig davon, wie intensiv der Nachtflugbetrieb sei (BVerwG, Beschl. v. 26.02.2004 - 4 B 95.03 -, aaO; Beschl. v. 16.12.2003, aaO).

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