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   BVerwG, 16.12.2008 - 4 B 68.08   

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BVerwG, 16.12.2008 - 4 B 68.08 (https://dejure.org/2008,5788)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 (https://dejure.org/2008,5788)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68.08 (https://dejure.org/2008,5788)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Definition der Eigenart eines einzelnen Baugebiets i.S.v. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Maß der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber einem angrenzenden Wohngebiet; Einstufung von Baulichkeiten als Teil des Bebauungszusammenhangs abhängig von deren Genehmigung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 15 Abs. 1
    Regelungsgehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO und Begriff der "Eigenart des Baugebiets" i.S. des § 15 Abs. 1 BauNVO

  • rechtsportal.de

    BauNVO § 15 Abs. 1
    Regelungsgehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO und Begriff der "Eigenart des Baugebiets" i.S. des § 15 Abs. 1 BauNVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2009, 376
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.07.1991 - 4 B 40.91

    Bauplanungsrecht: Nutzfläche einer Spielhalle im Kerngebiet, Grenzen des § 15

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 4 B 68.08
    § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (Beschluss vom 29. Juli 1991 BVerwG 4 B 40.91 BRS 52 Nr. 56; Urteile vom 12. Dezember 1991 BVerwG 4 C 5.88 BRS 52 Nr. 47, vom 14. Januar 1993 BVerwG 4 C 19.90 BRS 55 Nr. 175 und vom 23. September 1999 BVerwG 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 ).

    Die Eigenart eines einzelnen Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der BauNVO; nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietes abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden; bei unbeplanten Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen (Beschluss vom 29. Juli 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 4 B 68.08
    7 Ein Urteil weicht nur dann im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328).

    Hierfür hätte sie substantiiert darlegen müssen, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auch die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 4 B 68.08
    6 2. Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Senats vom 6. November 1968 BVerwG 4 C 31.66 (BVerwGE 31, 22) liegt nicht vor.

    8 In seinem Urteil vom 6. November 1968 hat der Senat entschieden, dass es für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, grundsätzlich auf die Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht ankomme; die zuständigen Behörden seien gehalten, gegen eine Bebauung, die weder formell noch materiell baurechtmäßig sei, einzuschreiten; wenn sie das unterließen, könne die Pflichtwidrigkeit nicht zu Lasten eines Bauwerbers gehen, der sich für sein Vorhaben auf den tatsächlich vorhanden Bebauungszusammenhang berufe; dementsprechend hätten tatsächlich vorhandene Baulichkeiten nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn wie namentlich durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar ergebe, dass ihre Beseitigung absehbar sei (Urteil vom 6. November 1968 a.a.O. S. 26).

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 4 B 68.08
    § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (Beschluss vom 29. Juli 1991 BVerwG 4 B 40.91 BRS 52 Nr. 56; Urteile vom 12. Dezember 1991 BVerwG 4 C 5.88 BRS 52 Nr. 47, vom 14. Januar 1993 BVerwG 4 C 19.90 BRS 55 Nr. 175 und vom 23. September 1999 BVerwG 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 ).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 4 B 68.08
    § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (Beschluss vom 29. Juli 1991 BVerwG 4 B 40.91 BRS 52 Nr. 56; Urteile vom 12. Dezember 1991 BVerwG 4 C 5.88 BRS 52 Nr. 47, vom 14. Januar 1993 BVerwG 4 C 19.90 BRS 55 Nr. 175 und vom 23. September 1999 BVerwG 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 ).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 4 B 68.08
    § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (Beschluss vom 29. Juli 1991 BVerwG 4 B 40.91 BRS 52 Nr. 56; Urteile vom 12. Dezember 1991 BVerwG 4 C 5.88 BRS 52 Nr. 47, vom 14. Januar 1993 BVerwG 4 C 19.90 BRS 55 Nr. 175 und vom 23. September 1999 BVerwG 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2015 - 3 S 1695/15

    Zur Zulässigkeit von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber in einem reinen

    Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich dabei nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung, sondern ist auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376).

    Bei unbeplanten Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.8.2009, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2016 - 3 S 2167/15

    Zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Vorhaben die notwendige Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen lässt, sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie die Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -BVerwGE 109, 314; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Beschl. v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 3 S 2679/08

    Begräbnisstätte für Gemeindepriester innerhalb einer bestehenden

    Bei beplanten Gebieten lässt sich die Eigenart erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die das Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde berücksichtigt werden, soweit dieser in den Festsetzungen und in der Planbegründung zum Ausdruck gekommen ist; bei unbeplanten (faktischen) Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376; Beschluss vom 29.07.1991 - 4 B 40.91 -, BauR 1991, 714).
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