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   BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09   

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BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09 (https://dejure.org/2010,1455)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2010 - 3 C 44.09 (https://dejure.org/2010,1455)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 (https://dejure.org/2010,1455)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 107 Abs. 1; EG-Vertrag Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 3 Satz 3; VO (EG)... Nr. 1774/2002 Art. 4, Art. 5; TierNebG § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4; VwGO § 43 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 113 Abs. 1, Abs. 4; VwVfG § 44 Abs. 1; LVwVfG Rheinland-Pfalz § 1
    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische Nebenprodukte; Schlachtabfälle; Tierseuche; europäisches Beihilferecht; Begriff der Beihilfe; Notifizierung; Genehmigung einer Beihilfe; Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht; Durchführungsverbot; ...

  • openjur.de

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische Nebenprodukte; Schlachtabfälle; Tierseuche; europäisches Beihilferecht; Begriff der Beihilfe; Notifizierung; Genehmigung einer Beihilfe; Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht; Durchführungsverbot; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 107 Abs. 1
    Altmark-Trans-Kriterien; Anfechtung von Umlagebescheiden; Anfechtungsfrist; Aufgaben der nationalen Gerichte; Begriff der Beihilfe; Dimensionierung der Beseitigungskapazität; Durchführungsverbot; Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts; Effektivitätsgrundsatz; Eröffnung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, Art 87 Abs 1 EG, Art 88 Abs 3 S 3 EG, Art 4 EGV 1774/2002
    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Anspruch eines Konkurrenten auf Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe; Durchsetzung nach nationalem Verfahrensrecht; Umlagen für Gemeinlasten keine Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Durchsetzung eines Anspruchs eines Konkurrenten eines Beihilfeempfängers auf verzinste Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährten rechtswidrigen Beihilfe; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Konkurrentenklage gegen Beihilfenempfänger - Definition der Beihilfe

  • rewis.io

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Anspruch eines Konkurrenten auf Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe; Durchsetzung nach nationalem Verfahrensrecht; Umlagen für Gemeinlasten keine Beihilfen

  • ra.de
  • rewis.io

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Anspruch eines Konkurrenten auf Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe; Durchsetzung nach nationalem Verfahrensrecht; Umlagen für Gemeinlasten keine Beihilfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchsetzung eines Anspruchs eines Konkurrenten eines Beihilfeempfängers auf verzinste Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV gewährten rechtswidrigen Beihilfe; Vorliegen einer Beihilfe i.S.d. Gemeinschaftsrechts bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zweckverbandsumlagen für Gemeinlasten sind keine Beihilfen nach Europarecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe per Zweckverbandsumlage

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zweckverbandsumlagen für Gemeinlasten sind keine Beihilfen

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Wettbewerber können an Dritte gerichtete Zuwendungsbescheide anfechten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zweckverbandsumlagen für Gemeinlasten sind keine Beihilfen nach Europarecht

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 107, 108 AEUV; §§ 43, 113 VwGO; § 44 VwVfG
    Konkurrentenklage gegen unzulässige Beihilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 138, 322
  • NVwZ 2011, 1016
  • EuZW 2011, 269
  • DVBl 2011, 486
  • DÖV 2011, 412
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
    Eine staatliche Maßnahme fällt jedoch nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - Rs. C-280/00, Altmark-Trans - Slg. I-7747 ).

    a) Der Beklagte als begünstigtes Unternehmen ist hinsichtlich des Materials der Kategorien K 1 und K 2 mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut; seine Verpflichtungen sind in europäischen und nationalen Rechtsvorschriften klar definiert (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O. ), so dass das erste Altmark-Trans-Kriterium erfüllt ist.

    b) Nach dem zweiten Altmark-Trans-Kriterium müssen die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt sein, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O. ).

    Nur bei Einhaltung dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass dem betreffenden Unternehmen kein Vorteil gewährt wird, der dadurch, dass er die Wettbewerbsstellung dieses Unternehmens stärkt, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O. ).

    d) Schließlich verlangt der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark-Trans-Entscheidung, dass dann, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Vergabeverfahrens erfolgt, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O. ).

  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
    Dass diese Form der Aufgabenübertragung an dem gemeinwirtschaftlichen Charakter der Aufgabe nichts ändert, hat auch der Europäische Gerichtshof anerkannt (Urteil vom 9. Juni 2009 - Rs. C-480/06, Stadtreinigung Hamburg - NVwZ 2009, 898).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
    Zwar mag die Finanzierung von Kapazitäten zur schadlosen Beseitigung von Tierabfällen aus öffentlichen Haushaltsmitteln die anderenfalls kostenbelasteten Besitzer von Tierabfällen entlasten und insofern als eine Beihilfe erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2003 - Rs. C-126/01, GEMO SA - Slg. I-13769 ).
  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
    Die Umlagebescheide bilden für die Dauer ihrer Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG Rheinland-Pfalz) einen selbständigen Rechtsgrund für die Leistung und damit das Recht, sie behalten zu dürfen (vgl. Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 ).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
    Diese Verfahrensvorschriften dürfen freilich für die Durchsetzung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht ungünstiger sein als für die innerstaatlichen Ursprungs (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen ihre Ausübung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteile vom 19. September 2006 - Rs. C-392/04 und C-422/04, i-24 Germany und Arcor - Slg. I-8559 = NVwZ 2006, 1277 und vom 5. Oktober 2006 - Rs. Transalpine Ölleitung - a.a.O. m.w.N.).
  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
    Er bewirkt allerdings, dass die Anfechtungsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr beträgt und erst zu laufen beginnt, nachdem die Klägerinnen von der Existenz und vom Inhalt der Umlagebescheide sichere Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294; stRspr).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09

    Erhebung einer Umlage - Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs 1 EG

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
    - OVG Rheinland-Pfalz - 24.11.2009 - AZ: OVG 6 A 10113/09.
  • EuGH, 03.04.2008 - C-289/07

    Kommission / Portugal

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
    Die Kommission hat das formelle Prüfverfahren eingeleitet und mit Schreiben vom 20. Juli 2010 eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht (2010/C 289/07, ABl C 289 S. 8 vom 26. Oktober 2010).
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
    Bei einer Verletzung dieses Verbots müssen die nationalen Gerichte zugunsten jener Einzelnen, die sich auf die Verletzung berufen können, sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der gewährenden Rechtsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 - Rs. C-120/73, Lorenz - Slg. S. 1471 und vom 21. November 1991 - Rs.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
    Zu diesen Folgerungen gehört, dass eine entgegen dem Durchführungsverbot ausgezahlte Beihilfe zurückgezahlt werden muss, und zwar ungeachtet ihrer Vereinbarkeit mit dem Markt und unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, die Beihilfe später erneut zu gewähren (EuGH, Urteile vom 21. November 1991 - Rs. FNCE - a.a.O. , vom 11. Juli 1996 - Rs. C-39/94, SFEI - Slg. I-3547 , vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-261/01 u.a., van Calster - Slg. I-12272 , vom 5. Oktober 2006 - Rs. C-368/04, Transalpine Ölleitung - Slg. I-9957 sowie vom 12. Februar 2008 - Rs. C-199/06, CELF I - Slg. I-469, 486 ).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Saria Bio-Industries zurück, änderte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab und wies die Klage insgesamt ab, da sie für den Zeitraum 2005 bis 2009 unzulässig sei und die in Rede stehende Umlage für das Jahr 2010 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dargestellt habe.

    Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hätten beim Kläger keine begründeten Erwartungen entstehen können, dass die fraglichen Umlagezahlungen keine staatlichen Beihilfen darstellten.

    Das Bundesverwaltungsgericht, das sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland (C-480/06, Slg. 2009, I-4747, Rn. 45), bezogen habe, habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, ebenfalls festgestellt, dass ein Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers nicht eröffnet worden sei.

    Zweitens ist zu dem Argument, wonach das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, ebenfalls festgestellt habe, dass ein Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers nicht eröffnet worden sei, darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Rn. 38 und 39 seines Urteils die Feststellung des Fehlens eines Marktes damit begründet hat, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers eine hoheitliche Aufgabe darstelle, was die Eröffnung eines Marktes ausschließe.

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, insbesondere in Form von Überkapazitäten, falle allein in die Zuständigkeit der Mitglieder des Klägers, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, festgestellt habe.

    Diese Bestimmung ist, wie auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hervorgeht, dahin zu verstehen, dass sie die Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials.

    In seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, vertrat es die Ansicht, dass die Pflicht der Gebietskörperschaften, Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, nach nationalem Recht dahin zu verstehen sei, dass sie nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material dieser Kategorien betrifft, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials (vgl. oben, Rn. 82).

    Wie auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hervorgehe, müsse sich die Bemessung dieser Kapazitäten nicht nur am Normalbetrieb orientieren, sondern auch durch außergewöhnliche Lagen bedingte Spitzenlasten einrechnen.

    Diese Bestimmung ist zwar dahin zu verstehen, dass sie die Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials, wie dies auch aus Rn. 29 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hervorgeht.

    Schließlich ist das Argument zurückzuweisen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, bestätigt, dass die betreffenden Rechtsvorschriften bereits vor der Änderung der Verbandsordnung des Klägers eine klar definierte Betrauung vorgesehen hätten.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hat dieser Auffassung nicht widersprochen.

    Somit bezieht sich das Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, nicht auf die Rechtslage vor der Änderung der Verbandsordnung des Klägers.

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes und in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011 - BVerwG 3 C 14.11 (3 C 44.09) - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • VG Neustadt, 26.02.2019 - 5 K 814/18

    Mobiles Halteverbotszeichen rechtswidrig - Abschleppkostenbescheid rechtswidrig

    Maßgeblich ist dabei nicht der Verstoß gegen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts oder des Unionsrechts allein, mögen sie auch zwingend sein (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44/09 -, Rn. 16, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13

    Einstweilige Anordnung zwecks Durchsetzung einer Entscheidung der Europäischen

    Andererseits erscheint es dem Senat - ungeachtet der Vereinbarungen vom 5. Dezember 2012 - nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsgegner gegenüber den Hinterlegungsbegehren seiner übrigen Verbandsmitglieder in weiteren Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen auf die Bestandskraft der Umlagebescheide, mit denen die als Beihilfe qualifizierten Geldbeträge festgesetzt wurden, berufen kann (vgl. BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 15).

    Diese Negativentscheidung ist unverzüglich und effektiv umzusetzen (vgl. EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2005, I-10017, juris, Rn. 41 f.), und zwar grundsätzlich nach mitgliedstaatlichem Verfahrensrecht, soweit es - wie hier - an unionsrechtlichen Bestimmungen dazu fehlt (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris).

    bb) Der Unternehmenszweig des Antragsgegners, dem die Beseitigung der Schlachtabfälle der Kategorien 1 und 2 sowie die Seuchenreserve obliegt, nimmt nicht am Wettbewerb teil (vgl. BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 27).

    Vielmehr handelt es sich dabei um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Antragsgegners, mit denen dieser aufgrund europäischer und nationaler Rechtsvorschriften betraut ist (vgl. BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 30 ff.).

    Insoweit fehlte es an der Zweckbindung der Umlage für den außerhalb des Marktes arbeitenden Unternehmenszweig der Beseitigung von verbandseigenem Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Seuchenvorsorge, die auch ohne ausdrückliche normative Erwähnung als selbstverständlicher Bestandteil der öffentlichen Aufgabe der Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 zu betrachten ist (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris).

    Es ist zwar allein Sache der Mitglieder des Antragsgegners, ob sie Überkapazitäten zu finanzieren bereit sind oder auf deren Abbau drängen, um ihre Umlagepflicht zu reduzieren (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 34).

    Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Negativentscheidung, wonach der Antragsgegner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 3 C 44.09 (BVerwGE 138, 322, juris) keinen Vertrauensschutz ableiten kann, sind ebenso wenig dargelegt.

    Hinsichtlich der Wirtschaftsjahre ab 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, in ihrer Ausgestaltung durch die Neufassung der Verbandsordnung vom 2. Februar 2010 sei die Umlage nicht als Beihilfe im Sinne des Unionsrechts anzusehen und eine Überdimensionierung der Seuchenreserve habe keinen Einfluss auf die Gebührengestaltung des Antragsgegners in Ansehung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 und schon gar keinen Einfluss auf die Preisgestaltung bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 3 (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 36).

  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

    Das fortwirkende Feststellungsinteresse und die erforderliche Klagebefugnis ergeben sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Klägerin als gewerbliche Betreiberin einer Kletterhalle in der räumlichen Nähe des Projekts mit dem Beigeladenen im Dienstleistungswettbewerb steht und dass Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV potentiellen Wettbewerbern im Falle einer Beihilfe ein subjektives Recht darauf vermittelt, dass die nationalen Gerichte aus der Verletzung des Durchführungsverbots die erforderlichen Konsequenzen ziehen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 Rn. 13; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11 - BGHZ 196, 254 Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 11.10

    Treibhausgasemissionen; Emissionshandel; Emissionsverlagerung;

    Die deutschen Verfahrensvorschriften ermöglichen die Rückforderung zwar nur, falls der Verwaltungsakt, der die Grundlage der gewährten Beihilfe bildet, entweder nichtig ist oder beseitigt wird (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 Rn. 14 f. = Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 14).

    Um sie hinlänglich zu bezeichnen, wie es § 82 Abs. 1 VwGO verlangt, reicht es aus, sich pauschal gegen sämtliche Zuteilungsbescheide zu wenden, die ohne Anwendung der Kürzungsregelungen erlassen worden sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 19).

    Die mangels Bekanntgabe der Bescheide an Dritte für die Anfechtung geltende Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Dritte von ihrer Existenz und ihrem Inhalt sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Urteil vom 16. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 18); auch sie stellt mithin keine Hürde dar, die einen auf Rückabwicklung der ungekürzten Zuteilungen gerichteten Rechtsschutz übermäßig erschweren würde.

  • BVerwG, 09.06.2011 - 3 C 14.11

    Anhörungsrüge; Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage;

    Die Anhörungsrügen der Klägerinnen gegen das Urteil des Senats vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - werden zurückgewiesen.
  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;

    Es kann dahinstehen, ob die Abgabe selbst oder die mit ihr finanzierte Tätigkeit des Weinfonds als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen ist und daher ohne Genehmigung der Kommission dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) unterlag (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 = EuZW 2011, 269 m.w.N.).
  • VK Westfalen, 28.10.2016 - VK 1-33/16

    Wann liegt eine Aufgabe "nichtgewerblicher Art" vor?

    Das ist dann der Fall, wenn die Zahlung ein Ausgleich für die Übernahme einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Öffentliche Pflichtaufgabe) ist, vgl. dazu BVerwG, 16.12.2010, 3 C 44.09.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17

    Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot

    Das Durchführungsverbot begründet mithin für Wettbewerber eines Beihilfegebers ein subjektives Recht auf verzinste Rückforderung der gewährten Beihilfe schon bei einem Verstoß gegen die formelle Notifikationspflicht (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, NVwZ 2011, S. 1016 Rn. 13 f. zum Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts sowie BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 136/09 -, EuZW 2011, S. 440 zur Einstufung des Durchführungsverbots als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers sowie Martin-Ehlers, EuZW 2011, S. 583).

    Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass das vorliegende Verfahren keinen Anlass bietet, abschließend zu bestimmen, ob sich jeder mit einem Beihilfeempfänger potenziell im Wettbewerb stehende Marktteilnehmer auf das Durchführungsverbot berufen kann (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a. a. O.), oder ob eine subjektive Rechtsverletzung nur dann anzunehmen ist, wenn die rechtswidrig gewährte Beihilfe zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung des (potenziellen) Wettbewerbers führt (vom Verwaltungsgericht erwogen mit Blick auf EuGH, Urteil vom 17.09.2015 - C-33/14 P -, Mory SA u.a. ./. Kommission, juris Rn. 97 ff., das sich allerdings auf die nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erforderliche "individuelle Betroffenheit" eines Wettbewerbers bezieht, um eine Kommissionsentscheidung, auf die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zu verzichten, direkt im Wege der Nichtigkeitsklage vor dem EuGH angreifen zu können; vgl. hierzu nunmehr jedoch anders EuGH, Große Kammer, Urteil vom 06.11.2018 - C-622/16 P u.a. -, Scuola Elementare Maria Montessori Srl ./. Kommission, juris Rn. 22 ff. sowie Jaeger, EuZW 2019, S. 194).

  • VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14

    Anspruch eines Beihilfeberechtigten gegenüber der Zuschussbehörde auf

  • VG Augsburg, 17.12.2019 - Au 8 K 19.918

    Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme trotz rechtswidriger Beschilderung

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

  • OVG Sachsen, 16.06.2023 - 6 B 377/21

    Antragsbefugnis; Beteiligter; Erledigungsstreit; Wettbewerber; Beihilfe;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14

    Feststellungsklage; berechtigtes Feststellungsinteresse; Subsidiarität;

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 5.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung muss Beihilfen seiner Mitglieder zurückzahlen

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 11.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 3.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • VG Neustadt, 02.04.2013 - 3 K 659/12

    Baurecht; Rechtsweg bei Subvention aufgrund öffentlich-rechtlichem Vertrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - 3 L 259/10

    Genehmigungen zur Durchführung des Rettungsdienstes

  • OLG Naumburg, 06.12.2012 - 2 Verg 5/12

    Verkehrsvertrag, Verkehrsvertrag I - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit

  • OVG Bremen, 20.11.2018 - 2 B 266/18

    Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße /

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2022 - 3 S 1907/21

    Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung einer bau- und wasserrechtlichen Auflage

  • BVerwG, 01.06.2011 - 3 C 14.11

    Altmark-Trans-Kriterien; Anfechtung von Umlagebescheiden; Anfechtungsfrist;

  • VG Bremen, 11.09.2018 - 5 V 1502/18

    Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße /

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2011 - 8 K 8/09

    Feststellung der Nichtigkeit der Annahme einer Landverzichtserklärung

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2023 - 19 K 421/22

    EU-Beihilferecht, Klagebefugnis bei Drittanfechtung, Durchführungsverbot,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - 6 S 45.17

    Förderung des Breitbandnetzausbaus; Zuwendung in vorläufiger Höhe;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 8 B 10483/13

    Verwaltungsrechtsweg bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2016 - 6 S 54.15

    Anspruch des Konkurrenten eines Beihilfeempfängers auf Einhaltung des

  • VG Trier, 25.11.2015 - 5 K 1983/15

    Gewährung einer Zuwendung zum Bau und zur Ausstattung von neuen

  • VG Berlin, 21.02.2012 - 20 A 369.08

    Rechtmäßigkeit der staatlichen Förderung der Goethe-Institute; hier: Förderung

  • VG Minden, 15.08.2023 - 7 K 2150/20
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2023 - 1 L 35/21

    Rücknahme einer Zuwendungsgewährung an einen sich in Schwierigkeiten befindenden

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - 1 B 313/21

    Bergrechtliche Bewilligung; Erlaubnis; Versagungsgründe; konkurrierende Anträge;

  • VG Berlin, 27.11.2020 - 26 K 215.19
  • VG Göttingen, 02.04.2014 - 1 B 38/14

    Bekanntgabe Zuwendungsbescheid; Besitzunternehmen; Betriebsaufspaltung;

  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 742/18

    Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahme

  • VG München, 26.06.2017 - M 21 K 16.5876

    Verwirkung der Anfechtungsbefugnis gegenüber einer beamtenrechtlichen

  • VG München, 08.01.2019 - M 21 K 17.135

    Anspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Leistungsprämien bei

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