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   BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10   

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BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10 (https://dejure.org/2010,20236)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2010 - 6 B 35.10 (https://dejure.org/2010,20236)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 6 B 35.10 (https://dejure.org/2010,20236)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 6b HSchulG HA
    Studiengebühr; unechte Rückwirkung; Gremientätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das bundesverfassungsrechtliche Prinzip des Vertrauensschutzes bei der Erhebung von Studiengebühren in Bezug auf bei Einführung der allgemeinen Studienbeiträge bereits eingeschrieben gewesene Studierende; Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung ...

  • rewis.io

    Studiengebühr; unechte Rückwirkung; Gremientätigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Studiengebühr; unechte Rückwirkung; Gremientätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das bundesverfassungsrechtliche Prinzip des Vertrauensschutzes bei der Erhebung von Studiengebühren in Bezug auf solche Studierende, die bei Einführung der allgemeinen Studienbeiträge bereits eingeschrieben waren; Begründung einer Beschwerde gegen die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10
    In Bezug auf die in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern neu eingeführten allgemeinen Studiengebühren bzw. -beiträge ist geklärt, dass deren Anwendung auf solche Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen einer unechten Rückwirkung zu messen ist, weil sie auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -).

    Ein rechtlich beachtliches Vertrauen der Studierenden konnte sich vielmehr von vornherein nur darauf beziehen, dass eine etwaige gesetzliche Neuregelung ihnen die Fortsetzung des Studiums nicht finanziell unmöglich machen und sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Abgabenerhebung konfrontieren werde (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O.).

    Es reicht aber aus, dass eine solche Mitarbeit im Sinne der allgemeinen Erlassregelung (§ 6b Abs. 4 HmbHG 2006) als unbillige Härte anerkannt wird, wenn sie sich im Einzelfall nachteilig auf den Fortgang des Studiums ausgewirkt und unvermeidbar zu dessen Verlängerung geführt hat (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O.).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10
    In diesem Zusammenhang hat der Senat ebenfalls geklärt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Studierenden auf die unveränderte Fortgeltung der prinzipiellen Abgabenfreiheit des Studiums angesichts der seit den 1990er Jahren geführten politischen und rechtlichen Auseinandersetzungen, die von einem im Jahr 2003 beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemachten Normenkontrollverfahren gegen den damaligen § 27 Abs. 4 HRG über die Gebührenfreiheit des Erststudiums begleitet wurden (s. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226), für die Zukunft nicht entstehen konnte.
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (stRspr des BVerfG, vgl. Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 , Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10
    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; s. nur Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (stRspr des BVerfG, vgl. Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 , Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 B 7.08

    Löschung der Eintragung in einer Architektenliste durch die Architektenkammer

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10
    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; s. nur Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
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