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   BVerwG, 16.12.2011 - 9 B 76.11   

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https://dejure.org/2011,2515
BVerwG, 16.12.2011 - 9 B 76.11 (https://dejure.org/2011,2515)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2011 - 9 B 76.11 (https://dejure.org/2011,2515)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - 9 B 76.11 (https://dejure.org/2011,2515)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 108 Abs. 2; BGB § 328 Abs. 1
    Anspruch eines Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch Erschließung eines Baugebietes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2011 - 9 B 76.11
    Auch spricht Vieles dafür, dass in einer Fallkonstellation wie der des vorliegenden Rechtsstreits, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kläger aufgrund einer entsprechenden Klausel in dem zwischen ihnen und der beklagten Gemeinde geschlossenen städtebaulichen Vertrag eine Geldleistung unmittelbar an einen Dritten (einen Erschließungsträger) erbracht haben, auch ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts die durchaus naheliegende Rechtsfrage im Raum stand, gegenüber welchem Beteiligten dieses sog. bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses (gegenüber dem "Anweisenden" oder gegenüber dem Leistungsempfänger) die bewirkte Leistung zurückgefordert werden kann (vgl. hierzu Beschluss vom 16. November 2007 - BVerwG 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 13 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2011 - 9 B 76.11
    Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2011 - 9 B 76.11
    Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2011 - 9 B 76.11
    Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.2010 - 9 B 80.09

    Verfahrensmangel; Verfahrensrüge; Ermittlung des Klagebegehrens; Klageantrag;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2011 - 9 B 76.11
    Diese Bindung des Revisionsgerichts gilt im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision entsprechend (vgl. hierzu Beschluss vom 1. September 2010 - BVerwG 9 B 80.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 41 Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2011 - 9 B 76.11
    Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus BVerwG, 16.12.2011 - 9 B 76.11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.10.2015 - 9 B 31.15

    Anhörungsrüge; Begründung der Nichtzulassung der Revision; fehlerhafte

    Das Gericht ist nicht gehalten, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, falls es nicht ausnahmsweise seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 9 B 76.11 - juris Rn. 3 m.w.N.); davon kann hier nicht ansatzweise die Rede sein.
  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 BN 8.18

    Begründetheit einer Anhörungsrüge; Behauptung der unzutreffenden Bewertung eines

    Das Gericht ist nicht gehalten, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, falls es nicht ausnahmsweise seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 9 B 76.11 - juris Rn. 3 m.w.N.); davon kann hier nicht die Rede sein.
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