Rechtsprechung
BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 5.16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG BE) mit Verfassungs- und Unionsrecht; Ordnungs- und gewerberechtliche Anforderungen an Spielhallen; Beschränkungen der Verabreichung von Speisen und Getränken; Organisation und räumlichbetriebliche Ausgestaltung von ...
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vereinbarkeit des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG BE) mit Verfassungs- und Unionsrecht; Ordnungs- und gewerberechtliche Anforderungen an Spielhallen; Beschränkungen der Verabreichung von Speisen und Getränken; Organisation und räumlichbetriebliche Ausgestaltung von ...
- rechtsportal.de
Vereinbarkeit des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG BE) mit Verfassungs- und Unionsrecht; Ordnungs- und gewerberechtliche Anforderungen an Spielhallen; Beschränkungen der Verabreichung von Speisen und Getränken; Organisation und räumlichbetriebliche Ausgestaltung von ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz sind rechtmäßig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz sind rechtmäßig
Verfahrensgang
- VG Berlin, 05.07.2013 - 4 K 26.13
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2016 - 1 B 19.13
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 5.16
Wird zitiert von ...
- OVG Saarland, 29.03.2019 - 1 A 398/17
Untersagung von Wetten auf den Ausgang von in Deutschland konzessionierten …
Was die Frage der Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens der anderen Landeslotteriegesellschaften betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 20.6.2013 - 8 C 17/12 - und vom 15.6.2016 - 8 C 5/16 -) die unter einer gemeinsamen Dachmarke koordinierte Werbung anderer Monopolträger mit zu berücksichtigen, sofern sie Ausdruck einer Landesgrenzen übergreifend abgestimmten und umgesetzten Vertriebsstrategie aller Monopolträger ist, mithin ein von allen Monopolträgern mitgetragenes, koordiniertes und planmäßiges Vorgehen für den Vertrieb der Angebote anzunehmen ist, das vertriebsfördernde Wirkungen der Werbung für ein Dachmarkenprodukt auch der Vermarktung anderer Produkte unter derselben Dachmarke zugutekommen lässt.