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   BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19   

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BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19 (https://dejure.org/2019,50509)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 (https://dejure.org/2019,50509)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 (https://dejure.org/2019,50509)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Unwirksame Konzentrationszonenplanung wegen fehlender hinreichender Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bezüglich Landschaftsschutzgebieten; Auslegung eines Klageantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bestehen von planerischen Ermessensspielräumen der Gemeinde bei der Auswahl und Bewertung der harten Tabukriterien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Bewertungsspielraum in Bezug auf harte Tabukriterien!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2020, 373
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19
    Denn "harte" und "weiche" Tabukriterien unterliegen unterschiedlichen Rechtsregimen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB einerseits, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB andererseits; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 10 und 12).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass harte Tabuzonen nur solche Flächen sind, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 12).

    Zudem muss in der Begründung dokumentiert sein, dass sich die Gemeinde auf der ersten Stufe des Planungsprozesses den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 11).

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 13).

    Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung des vorinstanzlichen Urteils von dem Urteil des Senats vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - (BVerwGE 145, 231) ist hiernach nicht dargetan.

  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19
    ein Normenkontrollantrag mit dem wörtlich beantragt wird, eine Flächennutzungsplanänderung (insgesamt) für unwirksam zu erklären, vor dem Hintergrund des Urteils des BVerwG vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - dahingehend ausgelegt werden darf, dass sich der Antrag nur insoweit auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung richtet, wie mit dieser die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen,.

    dies gegebenenfalls selbst dann gilt, wenn der anwaltlich vertretene Normenkontrollkläger in der mündlichen Verhandlung in Ansehung des Urteils des BVerwG vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - an seinem Antrag auf uneingeschränkte Feststellung der Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung festhält,.

    Danach ist die Gemeinde berechtigt, den maßgeblichen Parametern, wie etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche, in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26).

    Durch Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - (NVwZ 2019, 491) hat der Senat jedoch entschieden, dass sich der Ausspruch der Unwirksamkeit einer fehlerhaften Konzentrationszonenplanung auf die Beseitigung der Ausschlusswirkung zu beschränken hat (so auch schon OVG Lüneburg, Urteile vom 23. Januar 2014 - 12 KN 285/12 - BauR 2014, 838, vom 3. Dezember 2015 - 12 KN 216/13 - ZNER 2016, 88, vom 23. Juni 2016 - 12 KN 64/14 - NuR 2016, 706 und vom 5. März 2018 - 12 KN 144/17 - ZfBR 2018, 471; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2015 - 10 A 7/13 - BauR 2016, 617).

  • BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18

    Auswägungsgebot als Ausgangspunkt für eine Konzentrationszonenplanung;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19
    Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6), dass der Plangeber nur in Bezug auf die Festlegung von weichen Tabuzonen einen Bewertungsspielraum hat, nicht aber bezüglich der harten Tabukriterien.

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 4 B 53.15 - n.v. Rn. 2 m.w.N. und vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 3 S 526/20

    Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für

    Die hilfsweise Behandlung eines harten Tabukriteriums als weiches setzt zwingend voraus, dass der Plangeber sich die Unterschiede zwischen harten und weichen Tabukriterien bewusst macht, den mit einem Wechsel von einem harten zu einem weichen Tabu verbundenen "fundamentalen" Perspektivwechsel auch tatsächlich vollzieht und dies in den Aufstellungsvorgängen hinreichend eindeutig dokumentiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 16).

    Diese rechtliche Einbettung schließt es aus, den Gemeinden hierbei einen Beurteilungsspielraum im Sinne eines der gerichtlichen Prüfung entzogenen Exekutivvorbehalts bei Auswahl und Bewertung der von ihr herangezogenen harten Tabukriterien zuzubilligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 30.01.2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6).

    Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, ergänzt durch die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist (vgl. BVerwG, Beschl., v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.01.2020 - 2 D 100/17.NE - juris Rn. 130 m.w.N.).

    Ihr ist es grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Planung realistische, stringente und hinreichend zurückhaltende Szenarien hinsichtlich der in ihrem Gemeindegebiet zu erwartenden Art und dem Umfang der Nutzung der Windenergie zugrunde zu legen und hierauf aufbauend Schutzabstände zu definieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8).

    Zwar gesteht das Bundesverwaltungsgericht - wie dargelegt - den Gemeinden bei der Markierung harter Tabuzonen bei der Bestimmung eines § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entsprechenden Mindestabstands eine "Typisierungsbefugnis" zu (vgl. Urt. v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8).

    Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass - wie ausgeführt - bei der Bestimmung der harten Tabuzonen selbst kein Beurteilungsspielraum im Sinne eines der gerichtlichen Prüfung entzogenen Exekutivvorbehalts besteht, weil diese einem anderen Rechtsregime unterliegen als die weichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8).

    Denn eine hilfsweise Behandlung als weiches Tabukriterium setzt zwingend voraus, dass der Plangeber sich die Unterschiede zwischen harten und weichen Tabukriterien bewusst macht, den mit einem Wechsel von einem harten zu einem weichen Tabu verbundenen "fundamentalen" Perspektivwechsel auch tatsächlich vollzieht und dies in den Aufstellungsvorgängen hinreichend eindeutig dokumentiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 16; ähnlich: OVG Nordrhein-Westf., Urt. v. 06.03.2018 - 2 D 95/15. NE - juris Rn. 172 ff.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 05.03.2018 - 12 KN 144/17 - juris Rn. 57).

    (2) Wie bereits dargelegt, setzt die Rechtfertigung einer "harten" Ausschlusszone für die Windenergienutzung grundsätzlich voraus, dass in dem Gebiet der Verwirklichung von Anlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und damit diese Flächen einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 30.01.2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2020 - 2 D 100/17

    Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes zur

    So explizit jetzt auch BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 - vorgehend bereits OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE -, juris Rn. 57.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE -, juris Rn. 59, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 - in diesem Sinne ist wohl auch die Begrifflichkeit in OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 A 2/16 -, ZNER 2018, 550 = juris Rn. 94 ff., der Sache nach zu verstehen.

    - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 -, siehe auch Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 -, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE -, juris, zurückgewiesen wurde; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, BRS 81 Nr. 46; Thür.

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17

    Flächennutzungsplan; Konzentrationsflächenplanung; Landschaftsschutzgebiet;

    Dabei steht der Antragsgegnerin zwar eine Befugnis zu Typisierungen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - BVerwG 4 BN 30.19 -, juris, Rn. 8), die zur Folge hat, dass sich nicht für jeden Punkt innerhalb eines EU-Vogelschutzgebietes der Nachweis führen lassen muss, gerade dort führe die Errichtung einer Windkraftanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (a. A.: OVG Bln-Bbg, Urt. v. 23.5.2019 - OVG 2 A 4.19 - ZNER 2019, 478 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 101 i. V. m. Rn. 124).

    Denn es dürfte grundsätzlich geboten sein, dass nicht nur ausreichend geprüft, sondern auch durch schlüssige und substantiierte Darlegungen bereits in der Begründung des Flächennutzungsplans (oder durch diese konkret in Bezug genommene Unterlagen) dokumentiert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.2018 - 4 BN 23.17 -, ZfBR 2018, 598 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 26, und Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris, Rn. 15), dass und inwieweit die Einordnung als harte Tabuzonen nicht allein auf dem Kriterium "EU-Vogelschutzgebiet", sondern auf dem Kriterium "EU-Vogelschutzgebiet mit zu erwartender erheblicher Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen" beruht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, NuR 2018, 348 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 91).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2021 - 8 C 11151/20

    Konzentrationsflächenplanung der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land fehlerhaft

    Die Gemeinde hat daher in der dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügenden Begründung u. a. nachvollziehbar darzulegen, welche Flächen aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für eine Windenergienutzung ausscheiden; an dieser Verpflichtung hat sie den Umfang ihrer Ermittlungen auszurichten und die Ergebnisse in der Begründung zu dokumentieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30/19 -, juris, Rn. 15).

    Die angegriffene Teiländerung genügt bereits nicht dem Erfordernis, wonach die Gemeinde in der dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügenden Begründung nachvollziehbar darzulegen hat, welche Flächen aus zwingenden rechtlichen und tatsächlichen Gründen für eine Windenergienutzung ausscheiden, sowie dem Erfordernis, die Ergebnisse ihrer diesbezüglichen Ermittlungen in der Begründung zu dokumentieren (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 15; s. a. Gatz, a.a.O., Rn. 86 ff.).

    Die hilfsweise Behandlung eines harten Tabukriteriums als weiches setzt jedoch zwingend voraus, dass der Plangeber sich die Unterschiede zwischen harten und weichen Tabukriterien bewusstmacht, den mit dem Wechsel von einem harten zu einem weichen Tabu verbundenen "fundamentalen" Perspektivwechsel auch tatsächlich vollzieht und dies in den Planaufstellungsvorgängen hinreichend eindeutig dokumentiert (so zutreffend VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020, a.a.O., LS 2 u. Rn. 55, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 -, juris, Rn. 16, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 14 S 396/22

    Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von

    Sie besitzt bei der Markierung harter Tabuzonen jedoch eine "Typisierungsbefugnis", die sie berechtigt, den für die jeweilige Bewertung maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 37).

    Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, ergänzt durch die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, Rn. 41 m. w. N.).

    Dabei wird ihnen ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum nicht zugestanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8 m. w. N.).

    Ihnen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Planung realistische, stringente und hinreichend zurückhaltende Szenarien hinsichtlich der in ihrem Gemeindegebiet zu erwartenden Art und des Umfangs der Nutzung der Windenergieanlagen zugrunde zu legen und hierauf aufbauend Schutzabstände zu definieren (BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491, juris Rn. 26 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 sowie Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 48).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.2020 - VerfGH 10/19

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die regionalplanerische Festlegung eines

    In der Folge kann sie jedenfalls die beabsichtigte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht auslösen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09, BauR 2010, 82 = juris, Rn. 8, und vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19, ZfBR 2020, 373 = juris, Rn. 22; Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18, BVerwGE 164, 74 = juris, Rn. 28 ff.).

    Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) von vornherein entzogen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19, ZfBR 2020, 373 = juris, Rn. 8; vorgehend bereits OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE, juris, Rn. 57).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19

    Eilantrag gegen einen Teilflächennutzungsplan Windenergie; Nichtigkeit;

    Sie besitzt bei der Markierung harter Tabuzonen jedoch eine "Typisierungsbefugnis", die sie berechtigt, den für die jeweilige Bewertung maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 37).

    Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, ergänzt durch die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, Rn. 41 m. w. N.).

    Ihnen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Planung realistische, stringente und hinreichend zurückhaltende Szenarien hinsichtlich der in ihrem Gemeindegebiet zu erwartenden Art und des Umfangs der Nutzung der Windenergie zugrunde zu legen und hierauf aufbauend Schutzabstände zu definieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 sowie Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 10 A 17.17

    Regionale Planungsgemeinschaft "Uckermark-Barnim"; Sachlicher Teilregionalplan

    Harte Tabuzonen sind nur solche Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - BVerwG 4 BN 30.19 -, juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris Rn. 12); sie müssen sich für eine Windenergienutzung als "schlechthin" ungeeignet erweisen.

    In der Begründung muss zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang dokumentiert sein, dass sich die Gemeinde auf der ersten Stufe des Planungsprozesses den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst gemacht hat (Beschluss vom 16. Dezember 2019 - BVerwG 4 BN 30.19 -, juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 15 N 20.468

    Normenkontrollantrag gegen Teilflächennutzungsplan - Konzentrationszonen für

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (zum Ganzen z.B. BVerwG, B.v. 15.9.2009 - 4 BN 25.09 - ZfBR 2010, 65 = juris Rn. 8 ff.; U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 10 ff.; U.v. 13.12.2012 - 4 CN 2.11 - DVBl 2013, 507 = juris Rn. 10 ff.; U.v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 - NVwZ 2013, 1017 = juris Rn. 5; U.v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 = juris Rn. 19; B.v. 16.1.2019 - 4 BN 20.18 - juris Rn. 11; B.v. 30.1.2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6; B.v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373 - juris Rn. 8, 10, 15, 16; BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl 2013, 564 = juris Rn. 27; B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 13.10.2020 - 3 S 526/20 - ZNER 2020, 570 = juris Rn. 34 ff.; HessVG, U.v. 26.8.2019 - 4 A 2426/17 - BauR 2020, 231 = juris Rn. 36 ff., 66; OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.9.2020 - OVG 10 A 17.17 - juris Rn. 122 ff.; OVG NW, U.v. 24.9.2020 - 7 D 64/18.NE - BauR 2020, 1879 = juris Rn. 53 ff.; NdsOVG, U.v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 - BauR 2020, 938 = juris Rn. 103).

    Diese Einstufung als "hartes Tabukriterium" teilt der Senat nicht: Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung den Gemeinden bei der Konzentrationsflächenplanung auch bei der Markierung harter Tabuzonen (z.B. in Orientierung bestimmter Abstände zu Siedlungsflächen) eine gewisse "Typisierungsbefugnis" eingeräumt wird (am Maßstab schädlicher Umwelteinwirkungen gem. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insbes. in Bezug auf Lärmbelastungen vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373 - juris Rn. 8), handelt es sich - jedenfalls außerhalb gesetzlich eingeräumter oder vorausgesetzter Einschätzungsprärogativen (wie ggf. im Natur- und Artenschutzrecht) - nicht um einen den Gemeinden zuzubilligenden Beurteilungsspielraum im Sinne eines der gerichtlichen Prüfung entzogenen Exekutivvorbehalts.

    Nur die Ausschlusswirkung, nicht aber die Ausweisung von Positivflächen entfaltet die einer Rechtsvorschrift vergleichbaren Wirkungen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 = juris Rn. 28 ff.; U.v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373 - juris Rn. 22; U.v. 29.10.2020 - 4 CN 2.19 - juris Rn. 24; B.v. 16.1.2019 - 4 BN 12.18 u.a. - juris Rn. 2 f.; OVG NW, U.v. 9.9.2019 - 10 D 36/17.NE - BauR 2020, 226; U.v. 24.9.2020 - 7 D 64/18.NE - juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 MB 38/22

    Auslegung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei einer

    Entsprechend ist auch ein bei Gericht gestellter Antrag so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 4.15 -, juris Rn. 9).

    Eine Differenzierung zwischen Auslegung und Umdeutung wird insoweit oft nicht gemacht (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5).

    Auch hier darf die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klage- bzw. Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2017 - 2 Bs 51/17 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 29.10.2013 - OVG 12 S 106/13 - juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschl. v. 09.01.2019 - 1 B 137/18 -, juris Rn. 2; Peters/Kujath in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 88 Rn. 36).

    Nach alledem kann die Auslegung auch bei anwaltlicher Vertretung vom Antragswortlaut abweichen, wenn das wirkliche Rechtsschutzziel erkennbar von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 17.08.2021 - 7 B 16.20

    Immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für muslimischen Gebetsruf über

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2023 - 5 KN 53/21

    Normenkontrolle eines Regionalplans, Abwägungsmangel bei Verkennung einer

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2021 - 12 KN 11/19

    Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Konfliktbewältigung;

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2020 - 10 LA 275/19

    Bestandskraft; Klageantrag; Klageerweiterung; Verpflichtungsklage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - 2 D 100/19
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2021 - 5 S 305/19

    Normenkontrollantrag gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2021 - 2 D 98/19

    Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von

  • OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19

    Normenkontrolle gegen einen sachlich auf die Regelung der Nutzung der Windenergie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 K 123/21

    Normenkontrolle eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind

  • OVG Sachsen, 19.11.2020 - 1 A 1279/17

    Fiktionszeugnis; Gesellschaft; Rubrum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2020 - 8 B 1344/20

    Kommunales Einvernehmen erteilt: Planungsbefugnis nicht verloren!

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2023 - 4 LB 6/22

    Unzulässigkeit eines Asylantrages bei subsidiärer Schutzgewährung in Polen

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2023 - 5 KN 42/21

    Windenergie an Land: Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 13 LC 302/19

    Anscheinsvollmacht; Bekanntgabeadressat; Berufung; Empfangsbevollmächtigter;

  • VGH Bayern, 27.09.2023 - 9 N 17.1119

    Unwirksame Ausweisung von Konzentrationsflächen für Mobilfunkanlagen durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2022 - 22 A 369/20

    Verpflichtung zur Neubescheidung des auf die Erteilung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20

    Vorläufiger Rechtsschutz bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung; richtiger

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2023 - 8 A 10836/22

    Steckengebliebenes Genehmigungsverfahren; Ausschlusswirkung bei

  • VG Minden, 17.06.2020 - 11 K 2516/18
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2023 - 5 KS 18/21

    Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids über die Vereinbarkeit der

  • OVG Sachsen, 21.01.2021 - 1 A 1191/18

    Feststellungklage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Vertragsverhandlungen;

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