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   BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07   

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https://dejure.org/2008,4234
BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07 (https://dejure.org/2008,4234)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2008 - 2 B 58.07 (https://dejure.org/2008,4234)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - 2 B 58.07 (https://dejure.org/2008,4234)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1586 Abs. 1, § 1585c
    Familienzuschlag für Geschiedene; Ehegatte; Unterhalt; Unterhaltsvereinbarung; Wiederverheiratungsklausel; aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet; nachehelicher Unterhalt.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vertragliche Eingehung der Unterhaltspflicht eines Beamten für den Fall einer Wiederheirat des anderen Ehegatten als eine den Familienzuschlag begründende besoldungsrechtliche Unterhaltsverpflichtung

  • Judicialis

    BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3; ; BGB § 1586 Abs. 1; ; BGB § 1585c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1586 Abs. 1 § 1585c
    Beamtenrecht: Beamtenbesoldung: Familienzuschlag, Begriff der Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG

  • rechtsportal.de

    Beamtenrecht: Beamtenbesoldung: Familienzuschlag, Begriff der Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1977 (Ls.)
  • NVwZ 2008, 436
  • FamRZ 2008, 607
  • DÖV 2008, 424
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.03.1991 - 6 C 51.88

    Ortszuschlag - Geschiedener Soldat - Stufe 1 des Ortszuschlages

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07
    Nach dieser Rechtsprechung richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht das Verständnis der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind" in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 - Buchholz 239.1 § 50 BeamtVG Nr. 2, vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 23, vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 25 und vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 5.02 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 30, stRspr).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07
    Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, worin der allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedarf an der Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen soll (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 28.90

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Gemeinderecht - Dienstanweisung des

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07
    Nach dieser Rechtsprechung richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht das Verständnis der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind" in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 - Buchholz 239.1 § 50 BeamtVG Nr. 2, vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 23, vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 25 und vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 5.02 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 30, stRspr).
  • BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04

    Familienzuschlag der Stufe 1; Eigenmittelgrenze; Bruttoprinzip; Barunterhalt;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Zuschlag nach der Scheidung gewährt, wenn und solange die nachehelichen Unterhaltsleistungen an die Stelle der Mehraufwendungen des früheren gemeinsamen Haushaltes treten (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 16.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02

    Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07
    Nach dieser Rechtsprechung richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht das Verständnis der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind" in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 - Buchholz 239.1 § 50 BeamtVG Nr. 2, vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 23, vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 25 und vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 5.02 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 30, stRspr).
  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 6.85

    Beamtenrecht - Ruhestandsbeamter - Ortszuschlag - Ehescheidung

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07
    Nach dieser Rechtsprechung richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht das Verständnis der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind" in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 - Buchholz 239.1 § 50 BeamtVG Nr. 2, vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 23, vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 25 und vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 5.02 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 30, stRspr).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    Nach den eingangs dargelegten Maßstäben führen (vertraglich) vereinbarte, fortbestehende Unterhaltsverpflichtungen des Beamten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten nur dann zur (Weiter-)Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F., wenn und soweit sie ihren Rechtsgrund in den gesetzlichen Unterhaltsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben (so auch BVerwG, Beschluss vom 17.1.2008 - BVerwG 2 B 58.07 -, juris Rn. 8); freiwillige nacheheliche Unterhaltsleistungen begründen also keinen Anspruch auf den Familienzuschlag.

    Es hat nämlich ein Eingreifen der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. verneint, wenn die Gewährung nachehelichen Ehegattenunterhalts auch für den Fall der Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten vereinbart worden sei, weil nach der gesetzlichen Konzeption des bürgerlichen Rechts die unterhaltsrechtlichen Folgewirkungen der geschiedenen Ehe durch eine Wiederheirat des unterhaltsberechtigten Ehegatten beendet würden (BVerwG, Beschluss vom 17.1.2008, a. a. O., Rn. 8f.).

    Damit hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach festgestellt, dass es sich bei einer vertraglich vereinbarten, fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, welche in objektiver Hinsicht über die im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten Unterhaltpflichten hinausgeht, um eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung handelt, und hat deshalb die Voraussetzung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. als nicht gegeben angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2008, a. a. O., Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2008 - 1 A 722/07

    Anspruch eines mehrfach geschiedenen und zu Unterhaltszahlungen verpflichteten

    Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein vorangegangenes Urteil des erkennenden Senats ergangene Beschluss des BVerwG vom 17.1.2008 - 2 B 58.07 - , (u. a) DÖV 2008, 424, befasst sich mit dem Tatbestandsmerkmal "aus der Ehe" in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG allein im Hinblick darauf, ob die Wiederheirat des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten derartige Ansprüche zwingend ausschließt.
  • LSG Sachsen, 31.05.2013 - L 1 KR 103/12

    Krankenversicherung - Auffangstreitwert; Einzelrichter; Regelstreitwert;

    Den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wie dies in § 52 Abs. 1 GKG geregelt ist, setzt vielmehr die Berücksichtigung von Verhältnissen im Einzelfall voraus; soweit dies nicht möglich ist, ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2011 - L 2 B 58/07 R - nicht veröffentlicht).
  • LSG Sachsen, 31.05.2013 - L 1 KR 183/12

    Krankenversicherung - Auffangstreitwert; Einzelrichter; Regelstreitwert;

    Den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wie dies in § 52 Abs. 1 GKG geregelt ist, setzt vielmehr die Berücksichtigung von Verhältnissen im Einzelfall voraus; soweit dies nicht möglich ist, ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2011 - L 2 B 58/07 R - nicht veröffentlicht).
  • VG Bayreuth, 11.09.2018 - B 5 K 17.1046

    Familienzuschlag der Stufe 1 für geschiedene Ruhegehaltempfänger

    Das sind neben den gesetzlichen Unterhaltspflichten nach §§ 1569 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch solche kontinuierlich zwecks Sicherstellung des Unterhalts des früheren Ehegatten zu erfüllenden Leistungspflichten, die anstelle, in Ergänzung oder Modifikation der Pflichten nach §§ 1569 ff. BGB oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Situation, in der sich die früheren Eheleute befinden, durch Vertrag konkretisiert worden sind (BVerwG, B.v. 17.1.2008 - 2 B 58/07 - NVwZ 2008, 436).
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