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   BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18, 1 PKH 67.18   

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BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18, 1 PKH 67.18 (https://dejure.org/2019,3468)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2019 - 1 B 85.18, 1 PKH 67.18 (https://dejure.org/2019,3468)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18, 1 PKH 67.18 (https://dejure.org/2019,3468)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Asylverfahren; Verschlimmerung einer Krankheit bei Abschiebung des Asylsuchenden in das Heimatland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; VwGO § 166 ; ZPO § 114
    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Asylverfahren; Verschlimmerung einer Krankheit bei Abschiebung des Asylsuchenden in das Heimatland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18
    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 - juris Rn. 3).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18
    Insoweit reicht - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - im Regelfall die beachtliche Wahrscheinlichkeit des angenommenen zukünftigen Geschehensablaufs (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18
    Die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 S. 112 f., Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51 S. 87 f.).
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18
    Zudem liegen auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei (vermeintlich) fehlender Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 ) nicht vor.
  • BVerwG, 03.11.2006 - 1 B 146.06
    Auszug aus BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18
    Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die anwaltlich vertretene Klägerin bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht dies auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 2006 - 1 B 146.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 24 Rn. 4 und vom 16. August 2018 - 1 B 26.18 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 01.10.2001 - 1 B 185.01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Abschiebungshindernisse nach § 53

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18
    Die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 S. 112 f., Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51 S. 87 f.).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 10 B 13.11

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18
    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 10.01.2018 - 3 B 59.16

    Ausnutzung einer Zwangslage; Ausschließungsgründe; Berufliche Rehabilitierung;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18
    Das Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit hierzu hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 3 B 59.16 - ZOV 2018, 53 ).
  • BVerwG, 14.02.2018 - 1 B 1.18

    Klärungsbedürftigkeit von Formerfordernissen der Berufungsbegründung i.R.e.

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 16.08.2018 - 1 B 26.18

    Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Überstellung

  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 46/21

    Unzulässigkeit des Asylantrags, Rückführung nach Italien

    [Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2019 - 1 B 85.18 u.a. -, juris, sowie Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463].
  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 9 ZB 19.32603

    Erfolglose Zulassung der Berufung in einer Asylsache

    Insoweit reicht - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - im Regelfall die beachtliche Wahrscheinlichkeit des angenommenen zukünftigen Geschehensablaufs (BVerwG, B.v. 17.1.2019 - 1 B 85.18, 1 PKH 67/18 - juris Rn. 5 f. m.w.N.).

    Soweit der Kläger dagegen vorbringt, dass der Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 (1 B 85.18, 1 PKH 67/18 - juris) zugrundgelegen habe, wesentlich eindeutiger gelagert gewesen sei, und außerdem kritisiert, das Verwaltungsgericht sei ohne ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte von der weiteren Erreichbarkeit seines Onkels und der Erreichbarkeit sowie Unterstützungsbereitschaft bzw. -fähigkeit seiner Eltern ausgegangen, wendet er sich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

    b) Der vom Kläger in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 (1 B 85.18, 1 PKH 67/18 - juris) geltend gemachte Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird nicht ausreichend dargelegt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 2 L 38/20

    Teilweise Zulassung der Berufung bei unteilbarem Streitgegenstand;

    Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung kann demnach insbesondere auch dann eintreten, wenn in dem Abschiebezielstaat Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18 u.a. - juris Rn. 5; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
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