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   BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21   

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BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21 (https://dejure.org/2022,8467)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2022 - 1 B 48.21 (https://dejure.org/2022,8467)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 (https://dejure.org/2022,8467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • milo.bamf.de

    VwGO, § 132
    Nigeria: Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung von Abschiebungsverboten für Nigeria hinsichtlich der Frage der Gefahr der Zwangsbeschneidung; Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht wegen der Ablehnung eines Beweisantrags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21
    Während sich die "Gruppenverfolgung" ebenso wie der insoweit ebenfalls geklärte (s. nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44) Begriff der "sozialen Gruppe" auf die Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne bezieht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79), regelt § 60 Abs. 7 AufenthG den Abschiebungsschutz bei einer extremen allgemeinen, der gesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohenden Gefahrenlage im Zielstaat der Abschiebung, der regelmäßig durch eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG gewährt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 13 m.w.N.).

    Nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG ist erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in einem anderen Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, durch Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 13).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine politische Entscheidung ist, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt, kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlass einer (ermessenfehlerfreien) Anordnung (vgl. zu § 32 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 ) begründet, die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung diese Entscheidungen zu respektieren haben, und sie daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zusprechen dürfen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke und zur Abwendung einer extremen Gefahrenlage im Einzelfall erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 13 m.w.N.).

    Soweit sich die Frage einer Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten in einer revisionsgerichtlich klärungsfähigen Weise stellte, ist nicht dargelegt, welcher Klärungsbedarf noch nach der auch von der Beschwerde herangezogenen neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 [ECLI:EU:C:2021:197] - s. bereits - zur Berücksichtigung des Kindeswohls bei einer Ausweisungsentscheidung gegen einen Elternteil - BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 5; vgl. zur Gewährung mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vergleichbarem Abschiebungsschutz nach § 58 Abs. 1a AufenthG: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 22) bestehen soll; im Übrigen ist die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach der nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen Bewertung des Berufungsgerichts (UA S. 6) rechtskräftig geworden.

  • BVerwG, 15.02.2013 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnung von Gerichtspersonen; Ablehnungsgesuch;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21
    Die Ablehnung von Beweisanträgen verletzt grundsätzlich das rechtliche Gehör, wenn und soweit sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40, vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 und vom 9. Dezember 2019 - 1 B 74.19 - juris Rn. 6).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23).

  • BVerwG, 08.03.2006 - 1 B 84.05

    Umfang der Klärung der Behandelbarkeit von Krankheiten im Heimatland eines

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21
    aa) Das Tatsachengericht darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N.).

    Eine solche Würdigung findet ihre Grundlage im Prozessrecht und verletzt weder das rechtliche Gehör noch die richterliche Aufklärungspflicht, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der Berufungsentscheidung vorzunehmenden Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird; dann kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N., vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 4. März 2015 - 1 B 9.15 - juris Rn. 4; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2021 - 19 A 4604/19

    Nigeria: Auch unter Berücksichtigung der Coronavirus-Pandemie weiterhin kein

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen auch auf (aktualisierte) vorangegangene Entscheidungen (OVG Münster, Urteile vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A - und vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -) bezogen hat.

    Denn das Berufungsgericht hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei, aus welchen Gründen diese entgegen der Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse (und der generalisierenden Tatsachenfeststellungen im Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -) die Klägerin und ihre Familie angesichts der finanziellen Überbrückungshilfen, ihrer individuellen Situation und den sonstigen Hilfsmöglichkeiten in Nigeria nicht auch unabhängig von den Herkunftsfamilien das notwendige Existenzminimum auch im Hinblick auf eine Malaria-Erkrankung und ihr Obdach nicht zu sichern in der Lage sein werden.

  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21
    Die Ablehnung von Beweisanträgen verletzt grundsätzlich das rechtliche Gehör, wenn und soweit sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40, vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 und vom 9. Dezember 2019 - 1 B 74.19 - juris Rn. 6).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23).

  • BVerwG, 17.06.2010 - 10 B 8.10

    Abschiebungsschutz; Zielstaat der Abschiebung; konkrete und allgemeine Gefahr;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass individuelle Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG 2004 ergeben, auch dann nicht als Abschiebungsverbot unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2004 berücksichtigt werden können, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (vgl. zu der für eine Rückkehr in die D. R. Kongo gebildete Volksgruppe der aus Europa stammenden Kinder: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 10 B 8.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 40 Rn. 5).

    Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung geklärt, dass individuelle Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG 2004) ergeben, auch dann nicht als Abschiebungsverbot unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden können, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 10 B 8.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 40 Rn. 7).

  • BVerwG, 12.10.2010 - 6 B 26.10

    Wehrdienstfähigkeit; sachverständiger Zeuge; Sachverständiger; zur Abgrenzung der

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21
    Unabhängig von Beweisanträgen, die auf eine (weitere) Beweiserhebung etwa durch Einholung eines weiteren bzw. ergänzenden Gutachtens oder eines Obergutachtens gerichtet sind, kommt eine Verletzung der Aufklärungspflicht allenfalls dann in Betracht, wenn die bisherigen Gutachten und Erkenntnisquellen offen erkennbare Mängel enthalten, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder es um besonders schwierige Fachfragen geht, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 6 B 26.10 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 73 Rn. 5 und vom 15. Juli 2015 - 7 B 23.14 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 27.01.2000 - 9 B 613.99
    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21
    Eine solche Würdigung findet ihre Grundlage im Prozessrecht und verletzt weder das rechtliche Gehör noch die richterliche Aufklärungspflicht, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der Berufungsentscheidung vorzunehmenden Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird; dann kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N., vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 4. März 2015 - 1 B 9.15 - juris Rn. 4; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 - juris).
  • BVerwG, 04.03.2015 - 1 B 9.15

    Geltung einer verspäteten Leistungsgewährung an Asylbewerber für

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21
    Eine solche Würdigung findet ihre Grundlage im Prozessrecht und verletzt weder das rechtliche Gehör noch die richterliche Aufklärungspflicht, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der Berufungsentscheidung vorzunehmenden Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird; dann kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N., vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 4. März 2015 - 1 B 9.15 - juris Rn. 4; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 - juris).
  • BVerwG, 28.03.2012 - 8 B 76.11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Verfahrensfehler; Verfahrensrüge;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21
    Es darf demnach nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehen, sondern muss die ihm vorliegenden Tatsachen umfassend würdigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris Rn. 6, vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8 und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - juris Rn. 23 f., jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2020 - 19 A 4470/19

    Nigeria: Kein generelles Abschiebungsverbot für Kleinkinder wegen Malariagefahr

  • BVerwG, 17.05.2011 - 8 B 88.10

    Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz als Verfahrensfehler

  • BVerwG, 27.02.2001 - 1 B 206.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14

    Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Erneuerung einer Verrohrung durch den

  • BVerwG, 27.03.2013 - 10 B 34.12

    Türkei; Yezide; Änderung der Sachlage; Erkenntnismittel; Beweisantrag;

  • BVerwG, 11.06.2014 - 5 B 19.14

    Entschädigung für nicht restituierbares Grundvermögen; Feststellung des

  • BVerwG, 19.09.2001 - 1 B 158.01
  • BVerwG, 30.05.2014 - 10 B 34.14

    Ansprüche an die Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

  • BVerfG, 18.06.1993 - 2 BvR 22/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die verfassungsrechtlichen

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Das Zusammenleben eines Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem

  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

  • BVerwG, 04.11.2008 - 2 B 19.08

    Gewährung von Beihilfeleistungen für eine Behandlung mit Botulinumtoxin (Botox

  • BVerwG, 03.01.2012 - 2 B 72.11

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Vorrang bestimmter Beweismittel

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerwG, 09.12.2019 - 1 B 74.19

    Zum Verhältnis von Sachkunde des Gerichts und Sachverständigengutachten

  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

  • EuGH, 12.11.2019 - C-233/18

    Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerwG, 10.02.2011 - 1 B 22.10

    Ausweisungsschutz; familiäre Bindungen; Kindeswohl

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2022 - 11 LB 198/20

    Amnesty International; Ausreise, illegal; Baloch Republican Students

    Von Bedeutung sind zudem auch die Bemühungen des betroffenen Staates oder anderer Einrichtungen, einer Gefahr durch angemessene Maßnahmen entgegenzuwirken (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 213; BVerwG, Beschl. v. 17.1.2022 - 1 B 48/21 - juris Rn. 7).

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 17; dasselbe, Beschl. v. 17.1.2022 - 1 B 48/21 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG NW, Urt. v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 113).

  • VG Cottbus, 22.06.2022 - 5 K 2207/17
    Das Mindestmaß an Schwere ist dann erreicht, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hat (so jüngst BVerwG, Beschluss v. 17.1.2022, 1 B 48.21, Rn. 6).

    Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss v. 17.1.2022, 1 B 48.21, Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -).

  • VG Cottbus, 26.10.2023 - 5 K 2842/17
    Das Mindestmaß an Schwere ist dann erreicht, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hat (so jüngst BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 - Juris Rn. 6).

    Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 - Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227-241).

  • VG Cottbus, 25.05.2022 - 5 K 333/17

    Somalia: Heirat zwischen Angehörigen von Minder- und Mehrheitsclan; Unglaubhaftes

    Das Mindestmaß an Schwere ist dann erreicht, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder keinen Zugang zu medizinischer Be handlung hat (so jüngst BVerwG, Beschluss v. 17.1.2022, 1 B 48.21, Rn. 6).

    Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss v. 17.1.2022, 1 B 48.21, Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 - ) .

  • VGH Bayern, 30.01.2023 - 10 ZB 23.19

    Kein vorübergehender Schutz für drittstaatsangehörigen Vertriebenen aus der

    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass dem jungen und erwerbsfähigen Kläger in Nigeria die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums durch ein eigenes Erwerbseinkommen sowie - erst recht - durch die mögliche zusätzliche Inanspruchnahme von Hilfs- oder Unterstützungsleistungen nationaler und europäischer Rückkehr- und Reintegrationsprogramme (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 48.21 - juris Rn. 7) möglich sein wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2022 - 19 A 657/22

    Abschiebung einer Person wegen einer zugeschriebenen äthiopischen

    BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 -, StAZ 2022, 18, juris, Rn. 48, Beschlüsse vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 -, juris, Rn. 24, und vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A -, juris, Rn. 21, vom 11. März 2021 - 19 A 705/20.A -, juris, Rn. 6 und vom 18. Februar 2021 - 19 A 1510/19.A -, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N.
  • VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17
    Das Mindestmaß an Schwere ist dann erreicht, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hat (so jüngst BVerwG, Beschluss v. 17.1.2022, 1 B 48.21, Rn. 6).

    Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss v. 17.1.2022, 1 B 48.21, Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2023 - 5 A 2438/21

    Darlegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 -, juris, Rn. 20, und vom 26. November 2014 - 1 B 25.14, 1 PKH 19.14 -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 19 A 1510/19.A -, juris, Rn. 25 m. w. N.
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