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   BVerwG, 17.03.1960 - III C 198.59   

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BVerwG, 17.03.1960 - III C 198.59 (https://dejure.org/1960,1669)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.1960 - III C 198.59 (https://dejure.org/1960,1669)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 1960 - III C 198.59 (https://dejure.org/1960,1669)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1960, 521
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 17.04.1907 - V 505/06

    Zurückbehaltungsrecht.; Hypothekenbrief.

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1960 - III C 198.59
    In der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ASpG könnte der Gedanke zum Ausdruck gekommen sein, daß jedenfalls die eindeutig belegte Absicht der dinglichen Sicherung einer Kapitaleinlage, die, über ein vertraglich begründetes Zurückbehaltungsrecht an dem Hypothekenbrief (vgl. hierzu RGZ 66, 24; 136, 422) hinausgehend, bereits zu einer besonderen in der Entwicklung auf das Vollrecht befindlichen, einer Anwartschaft ähnlichen Rechtsstellung geführt hat, zum Nachweis der Altsparanlageneigenschaft genügen könnte, und es würde demgemäß zu prüfen sein, ob der im Besitz eines Hypothekenbriefes befindliche zukünftige Gläubiger nicht einem vormerkungsgesicherten Gläubiger insoweit gleichgestellt werden müßte.
  • BVerwG, 29.09.1959 - III C 308.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1960 - III C 198.59
    Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, auf die der erkennende Senat seine Auffassung über die Sicherung eines Anspruchs durch Verpfändung einer Eigentümergrundschuld gestützt, hat (vgl. Urteil vom 29. September 1959 - BVerwG III C 308.57 [BVerwGE 9, 162]), könnte auch hier den Weg zu einer gerechten Lösung aufzeigen.
  • RG, 21.06.1932 - VII 467/31

    1. Welchen Inhalt muß die Erklärung der Verpfändung einer Grundschuld haben? 2.

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1960 - III C 198.59
    In der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ASpG könnte der Gedanke zum Ausdruck gekommen sein, daß jedenfalls die eindeutig belegte Absicht der dinglichen Sicherung einer Kapitaleinlage, die, über ein vertraglich begründetes Zurückbehaltungsrecht an dem Hypothekenbrief (vgl. hierzu RGZ 66, 24; 136, 422) hinausgehend, bereits zu einer besonderen in der Entwicklung auf das Vollrecht befindlichen, einer Anwartschaft ähnlichen Rechtsstellung geführt hat, zum Nachweis der Altsparanlageneigenschaft genügen könnte, und es würde demgemäß zu prüfen sein, ob der im Besitz eines Hypothekenbriefes befindliche zukünftige Gläubiger nicht einem vormerkungsgesicherten Gläubiger insoweit gleichgestellt werden müßte.
  • BVerwG, 22.08.1962 - V C 31.62

    Entschädigungsberechtigung nach dem Altsparergesetz - Umwandlung einer Sparanlage

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. März 1960 - BVerwG III C 198.59 - (Buchholz BVerwG 427.5 § 2 ASpG Nr. 12 = Wertpap.Mttlg. 1960 S. 521 = ZLA 1960 S. 248) könnte in diesen Bestimmungen der Gedanke zum Ausdruck gekommen sein, daß jedenfalls die eindeutig belegte Absicht der dinglichen Sicherung einer Kapitalanlage, die bereits zu einer besonderen, in der Entwicklung auf das Vollrecht befindlichen, einer Anwartschaft ähnlichen Rechtsstellung geführt hat, zum Nachweis der Altsparanlage genügen könnte.
  • BVerwG, 04.07.1961 - III C 372.58

    Umwandlung eines aufgelösten Sparkontos in eine andere Sparanlage mit Hilfe eines

    Da die dem Kläger abgetretene Forderung durch eine Briefhypothek gesichert war, bedurfte es zur Rechtswirksamkeit der Abtretung nicht nur der Erteilung einer Abtretungserklärung, sondern auch der Übergabe des über die Hypothek gebildeten Briefes (§ 1154 Abs. 1 BGB); die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch dagegen war wegen der Schriftlichkeit der Abtretungserklärung weder erforderlich noch ausreichend; die Übertragung der durch Briefhypothek gesicherten Forderung konnte ohne die Briefübergabe nicht stattfinden (vgl. die Entscheidung des Senats vom 17. März 1960 - BVerwG III C 198.59 = ZLA 1960 S. 248 -).
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