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   BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86   

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BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86 (https://dejure.org/1987,5787)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.1987 - 1 WB 108.86 (https://dejure.org/1987,5787)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 1987 - 1 WB 108.86 (https://dejure.org/1987,5787)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes auf Aufhebung einer ihm gegenüber erlassenen Versetzungsverfügung und auf Versetzung zu einem anderen Standort - Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die erfolgte Versetzung - Vorliegen von Ermessensfehlern ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.10.1984 - 1 WB 125.83

    Versetzung - Dienstliches Bedürfnis - Rückversetzung

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86
    Das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene Risiko muß der jederzeit versetzbare Berufssoldat selbst tragen (BVerwG Beschluß vom 24. Oktober 1984 - 1 WB 125/83).

    Mit den gleichen Einschränkungen kann das nicht anders zu ermittelnde dienstliche Bedürfnis einer von dem Soldaten beantragten Versetzung entgegenstehen (BVerwG Beschluß vom 24. Oktober 1964 - 1 WB 125/83).

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86
    Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen (BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]).

    Diese Ermessensrichtlinie ist rechtlich unbedenklich (BVerwGE 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]).

  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86
    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; 73, 81 f.).

    Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (BVerwGE 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; Beschluß vom 30. Oktober 1986 - 1 WB 62/86).

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die Notwendigkeit, einen freien oder frei gewordenen Dienstposten zu besetzen, die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses (vgl. BVerwGE 43, 215 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]).

    Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]).

  • BVerwG, 28.03.1984 - 1 WB 45.83

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86
    Da der Antragsteller selbst bei anerkennenswerten persönlichen Gründen für die begehrte Versetzung keinen Anspruch darauf hat, daß, um die Versetzung zu ermöglichen, besetzte Dienstposten für ihn freigemacht werden (BVerwG Beschluß vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83), stehen dienstliche Gründe der begehrten Versetzung entgegen.
  • BVerwG, 28.04.1981 - 1 WB 180.80

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86
    Diese Schwierigkeiten halten sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen, von denen auch andere Berufssoldaten mit schulpflichtigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern betroffen sind und die sie zu bewältigen haben (BVerwG Beschluß vom 28. April 1981 - 1 WB 180/80).
  • BVerwG, 30.10.1986 - 1 WB 62.86

    Versetzung zum Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr - Nachbesetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86
    Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (BVerwGE 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; Beschluß vom 30. Oktober 1986 - 1 WB 62/86).
  • BVerwG, 22.10.1980 - 2 WD 70.79

    Genuß von Rauschgift - Dienstpflichtverletzung des Soldaten - Dienstvergehen -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86
    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; 73, 81 f.).
  • BVerwG, 13.11.1986 - 1 WB 70.86

    Beschwerde eines Bundeswehrsoldaten gegen seine Versetzung - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86
    Daß die an den bisherigen Familienwohnort gebundene Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. November 1986 - 1 WB 70/86 - m.w.H.).
  • BVerwG, 06.02.1979 - 1 WB 228.77
    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 1 WB 108.86
    Die Zweiwochenfrist begann nicht schon mit der Bekanntgabe der fernschriftlichen Versetzungsverfügung, sondern erst mit Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung vom 10. Dezember 1985 am 3. März 1986 zu laufen (BVerwGE 63, 187, 188).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 WB 164.77

    Zweckmäßigkeit organisatorischer Maßnahmen - Unterministerielle Vereinbarungen -

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 WB 86.87

    Versetzung eines Soldaten - Rechtsmittel gegen eine Versetzungsverfügung an einen

    Daß die an den bisherigen Familienwohnort gebundene Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 17. März 1987 - 1 WB 108/86 - m.w.N.).

    Das mit dem Bau eines Eigenheims verbundene Risiko muß der jederzeit versetzbare Berufssoldat selbst tragen (BVerwG Beschlüsse vom 24. Oktober 1984 - 1 WB 125/83 -, vom 17. März 1987 - 1 WB 108/86).

  • BVerwG, 25.11.1987 - 1 WB 58.87

    Beschwerde eines Soldaten gegen seine Versetzung - Antrag auf

    Wenn schon die an den bisherigen Wohnort gebundene Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten und ein dort errichtetes Eigenheim eine Versetzung grundsätzlich nicht hindern (BVerwGE 43, 215, 219 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 17. März 1987 - 1 WB 108/86), gilt für die Freundin und zukünftige Verlobte eines Soldaten und für Investitionen in eine Mietwohnung nichts anderes.
  • BVerwG, 22.03.1988 - 1 WB 63.87

    Anfechtung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung des Dienstherrn

    Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (BVerwGE 53, 95, 97 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; BVerwG Beschluß vom 17. März 1987 - 1 WB 108/86).
  • BVerwG, 15.07.1987 - 1 WB 193.86

    Versetzung eines Soldaten auf einen dienstgradgerechten Dienstposten - Anspruch

    Ob für die auf diesem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben die vorgesehene Ausbildung erforderlich ist, ist eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die nicht der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwGE 53, 95; BVerwG Beschluß vom 17. März 1987 - 1 WB 108/86).
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