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   BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20   

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BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20 (https://dejure.org/2021,5339)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2021 - 3 C 3.20 (https://dejure.org/2021,5339)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 (https://dejure.org/2021,5339)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    StVG § 2 Abs. 2 und 4; FeV § 11 Abs. 1 und 8, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c, § 20 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 8.1 und 8.2
    1,6 Promille; Blutalkoholkonzentration; Dokumentation; MPU; Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Prognose; Sperrwirkung; Wiederholungsgefahr; Zweifel an der Fahreignung; aussagekräftige Zusatztatsache; einmalige Trunkenheitsfahrt; fehlende alkoholbedingte ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 StVG, § 2 Abs 4 StVG, § 11 Abs 1 FeV 2010, § 11 Abs 8 FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst a FeV 2010

  • Wolters Kluwer

    Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Annahme von Alkoholmissbrauch; Einmalige Trunkenheitsfahrt und Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Klärung von Zweifeln an der Fahreignung; Gutachtensanordnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    MPU nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlenden Ausfallerscheinungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Annahme von Alkoholmissbrauch; Einmalige Trunkenheitsfahrt und Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr

  • rechtsportal.de

    Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Annahme von Alkoholmissbrauch; Einmalige Trunkenheitsfahrt und Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlenden Ausfallerscheinungen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlenden Ausfallerscheinungen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    MPU droht auch bei einmaliger Trunkenheitsfahrt

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Grenzwert für MPU sinkt drastisch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die einmalige Trunkenheitsfahrt - mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlenden Ausfallerscheinungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkehrssünder beantragt neue Fahrerlaubnis - Nach 1,3-Promille-Fahrt kann die Behörde unter Umständen ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    MPU auch schon nach einmaliger Trunkenheitsfahrt?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) auch bei Fahrt unter 1,6 Promille

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alkohol am Steuer - MPU

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ab 1,1 Promille schon zur MPU? Grenze für MPU deutlich gesenkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Idiotentest bereits ab 1,1 Promille.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alkohol am Steuer - MPU jetzt doch bereits ab 1,1 Promille?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alkohol-Verkehrsstraftat: Muss ich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) machen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer zwischen 1,1 und 1,6 Promille keine Ausfallerscheinungen hat, muss zur MPU!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    MPU jetzt bereits ab 1,1 Promille? Wann droht der Idiotentest?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wegen fehlender Ausfallerscheinungen MPU schon ab 1,1 Promille

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine MPU bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille, oder doch?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ab wann kann eine MPU erforderlich sein?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    MPU schon ab 1,3 Promille möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    MPU bereits ab 1,1 Promille möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    MPU - Jetzt schon ab 1,1 Promille?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 172, 18
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 06.04.2017 - 3 C 24.15

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20
    Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1, 6 Promille genügt ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 3 C 24.15 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 24 Rn. 16).

    Das setzt allerdings Zusatztatsachen voraus, die unter Berücksichtigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen vermögen (so bereits BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 3 C 24.15 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 24 Rn. 16).

    Maßstab für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei deshalb entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch hier die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - BGHSt 50, 93 ; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 3 C 24.15 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 24 Rn. 25).

    (5) Eine zu einer solchen Blutalkoholkonzentration hinzutretende Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV, der Aussagekraft in Bezug auf künftigen Alkoholmissbrauch zukommt, liegt im Fehlen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen trotz dieser Blutalkoholkonzentration (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 3 C 24.15 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 24 Rn. 28).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20
    Das setzt nach ständiger Rechtsprechung allerdings voraus, dass die Anforderung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19 und vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20
    Ein erster Anhaltspunkt für die Einstufung eines solchen bei einer Trunkenheitsfahrt festgestellten Wertes als "hohe Alkoholkonzentration" im Sinne der Begutachtungsleitlinien liegt in dem Umstand, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist (grundlegend dazu BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - BGHSt 37, 89 ).
  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 2.10

    Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20
    Das setzt nach ständiger Rechtsprechung allerdings voraus, dass die Anforderung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19 und vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20
    Maßstab für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei deshalb entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch hier die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - BGHSt 50, 93 ; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 3 C 24.15 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 24 Rn. 25).
  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20
    Die Eintragung der strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt im Fahreignungsregister ist auch nicht tilgungsreif; sie darf zum Nachteil des Klägers verwertet werden (zur Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach Eintritt eines Verwertungsverbots gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20
    Anwendung finden damit die rechtlichen Regelungen, die auch das Berufungsgericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zum Zeitpunkt des revisionsgerichtlichen Urteils entschiede (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07

    Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20
    Dementsprechend ist auch die Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV darauf ausgerichtet, anknüpfend an einen in der Vergangenheit begangenen Alkoholmissbrauch und damit in Zusammenhang stehende Begleitumstände zu klären, ob sie durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des in der Nr. 8.1 zum Ausdruck kommenden Gebotes rechtfertigen, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen (vgl. zum Erfordernis einer Prognose wegen gelegentlichen Cannabiskonsums BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 - BVerwGE 165, 215 Rn. 35 ff.; wegen des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 16 und wegen einer Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 Rn. 14).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 M 30/20

    Einstweilige Anordnung zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - Beibringung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20
    In dem Umstand, dass der Kläger trotz des hohen Blutalkoholpegels bei der Polizeikontrolle und der anschließenden Blutentnahme nahezu keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt hatte, durfte die Beklagte eine sonstige Tatsache im Sinne dieser Regelung sehen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründet (ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. April 2020 - 3 M 30/20 - Blutalkohol 2020, 241 ; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 M 291/18 - NordÖR 2019, 250 = juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschluss vom 11. März 2019 - 11 ZB 19.448 - juris Rn. 11 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 S 116/15 - Blutalkohol 2015, 71 = juris Rn. 44 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 16 B 1374/14 - DAR 2015, 606 = juris Rn. 4 ff. sowie Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 13 FeV Rn. 21).
  • BVerwG, 14.11.2013 - 3 C 32.12

    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20
    Dementsprechend ist auch die Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV darauf ausgerichtet, anknüpfend an einen in der Vergangenheit begangenen Alkoholmissbrauch und damit in Zusammenhang stehende Begleitumstände zu klären, ob sie durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des in der Nr. 8.1 zum Ausdruck kommenden Gebotes rechtfertigen, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen (vgl. zum Erfordernis einer Prognose wegen gelegentlichen Cannabiskonsums BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 - BVerwGE 165, 215 Rn. 35 ff.; wegen des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 16 und wegen einer Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2015 - 10 S 116/15

    Erhebung der Untätigkeitsklage hindert keine behördliche Aufklärungsmaßnahme;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2015 - 16 B 1374/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz aufgrund

  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 14.17

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

  • VGH Bayern, 11.03.2019 - 11 ZB 19.448

    Gutachtensanforderung bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.1992 - 4 L 238/91

    Führen; Kraftfahrzeug; Eignung; Alkohol; Abstinenz; Erteilung; Fahrerlaubnis

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2019 - 3 M 291/18

    Vorliegen aussagekräftiger Umstände für die Annahme von Alkoholmissbrauch

  • BVerwG, 14.12.2023 - 3 C 10.22

    Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bei Zuwiderhandlungen im

    Zur Anwendung kommen damit die rechtlichen Regelungen, die auch das Berufungsgericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zum Zeitpunkt des revisionsgerichtlichen Urteils entschiede (stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 12 m. w. N.).

    Das gilt namentlich für die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV (BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 - âEURŒBVerwGE 172, 18 Rn. 17).

    Solche Personen würden doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen (vgl. BR-Drs. 443/98 [Beschluss] S. 5 f. sowie BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 âEURŒ- 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 35).

    § 13 FeV soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich ausschließen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 âEURŒ- 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 21 f.).

    Das ist zugleich für die Auslegung der in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV aufgeführten Tatbestandsmerkmale von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 a. a. O. Rn. 22).

    Deren Gegenstand ist, ob durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene künftig das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum in der gebotenen Weise trennen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 a. a. O. Rn. 22).

    Für eine Gutachtenanforderung gemäß § 13 FeV genügen sachlich fundierte Zweifel an der Fahreignung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 23).

    Jedoch genügt es, damit die innere Kohärenz der in den Buchstaben des § 13 Satz 1 FeV aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen erhalten bleibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 17 m. w. N.), aus den genannten Gründen nicht, wenn das Strafgericht bei der Fahrerlaubnisentziehung (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 69a StGB) von in Tatmehrheit nach § 53 StGB Abs. 1 begangenen Trunkenheitsfahrten ausgegangen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2022 - 16 A 2670/19

    Verpflichtungsbegehren in Bezug auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Einmalig

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 12.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 17.

    vgl. auch zur Bedeutung der Höhe des Alkoholpegels bei einer Trunkenheitsfahrt für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit und des Bestehens einer Wiederholungsgefahr im Rahmen von § 13 FeV BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 42.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 21.

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 19 und 23 (zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 17, 24.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 14 bis 16, 24, 40 bis 42 und 46.

  • BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 9.21

    Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch

    Das gilt namentlich für die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 3 C 13.16 - BVerwGE 158, 335 Rn. 14 und vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 - ZfS 2021, 474 Rn. 17).

    Einen solchen Rückgriff auf die Auffangregelung hat der Senat im Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 - bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1, 6 Promille gebilligt, bei der beim Betroffenen trotz einer BAK von mehr als 1, 1 Promille keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen feststellbar waren; das Fehlen solcher Ausfallerscheinungen sei eine im Rahmen der Auffangregelung berücksichtigungsfähige Zusatztatsache.

  • VGH Bayern, 03.06.2022 - 11 CE 22.262

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen

    Dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2021 entschiedenen Fall (3 C 3.20) habe eine höhere Alkoholisierung zu Grunde gelegen.

    Anders liegt es jedoch dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 3 C 24.15 - DAR 2017, 533 = juris Rn. 16; U.v. 17.3.2021 - 3 C 3.20 - DAR 2021, 527 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 11.3.2019 - 11 ZB 19.448 - juris Rn. 11).

    Als eine solche Zusatztatsache kommt etwa das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration von 1, 1 Promille oder mehr in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017; a.a.O. Rn. 28; U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 18, 24).

    Ihre Giftfestigkeit führt unter anderem dazu, dass sie die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf ihre Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen können (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 24, 40, 43; s. dazu auch Wagner, NZV 2022, 110).

    Für die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ist außerdem erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Zusatztatsache im Zusammenhang mit der begangenen Trunkenheitsfahrt aktenkundig festgestellt und dokumentiert wurde (BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 46).

    Im Rahmen von § 13 FeV geht es noch nicht um die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, sondern um eine vorbereitende Aufklärungsmaßnahme, für die sachlich fundierte Zweifel an der Fahreignung genügen (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 23).

    Maßgeblich für die Annahme hoher Alkoholgewöhnung ist das Gesamtbild, wofür ausreichen kann, dass keine signifikanten Ausfallerscheinungen festzustellen sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn.16 zum Eindruck leichter Trunkenheit [siehe die Ausgangsentscheidung des VG Kassel, U.v. 12.11.2018 - 2 K 1637/18.KS - BeckRS 2018, 55529 Rn. 30]; BayVGH, B.v. 11.3.2019, a.a.O. Rn. 13; ThürOVG, B.v. 15.1.2021, a.a.O. Rn. 19; VG Leipzig, U.v. 31.3.2021, a.a.O. Rn. 30; vgl. auch Wagner, NZV 2022, 110/111 - "nur gering ausgeprägte alkoholtypische Ausfallerscheinungen" - und Eignungsrichtlinien, a.a.O. - "Fehlen gravierender alkoholtypischer Ausfallerscheinungen").

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2024 - 13 S 1495/23

    Anordnung, ein MPU-Gutachten beizubringen; jugendlicher Fahrer; absolutes

    Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17.03.2021 - 3 C 3.20 - juris Rn. 11 ff. und vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - juris Rn. 13 ff.) und sind auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

    Sachlich fundierte Zweifel an der Fahreignung genügen insoweit für eine Gutachtensanforderung gemäß § 13 FeV (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 13 f., 17 ff. und vom 06.04.2017 a. a. O. Rn. 13, 16, 26 f.; BayVGH, Beschlüsse vom 16.10.2023 - 11 CE 23.1306 - juris Rn. 16 ff., vom 07.08.2023 - 11 CE 23.1060 - juris Rn. 16 ff. und vom 03.06.2023 - 11 CE 22.262 - juris Rn. 13 ff.).

    Zunächst ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Gewicht, das die nach dieser Bestimmung erforderlichen zusätzlichen Umstände aufweisen müssen, maßgeblich davon abhängt, in welchem Maß die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV genannten Wert von 1, 6 Promille unterschreitet, bei dem die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch ohne das Vorliegen von Zusatztatsachen zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 46).

    Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Blutalkoholkonzentrationen über 1, 5 Promille in der Regel mit deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten verbunden sind und ein Fahrer, der mit einem solchen Alkoholisierungsgrad überhaupt noch in der Lage ist, sein Kraftfahrzeug in Gang zu setzen und mehrere Kilometer unauffällig zu fahren, über eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen, d. h. zum Kreis der Vieltrinker gehören muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 31).

    Für die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Zusatztatsache - etwa das Fehlen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration - im Zusammenhang mit der begangenen Trunkenheitsfahrt aktenkundig festgestellt und dokumentiert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 46; BayVGH, Beschluss vom 03.06.2023 a. a. O. Rn. 15).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 11 CS 22.1529

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist auch bei der Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1FeV zu beachten (so BVerwG, U.v. 17.3.2021 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 17 zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV).

    Erst recht keine Voraussetzung hierfür ist eine wiederholte Trunkenheitsfahrt oder eine solche mit einer Blutalkoholkonzentration von wenigstens 1, 6 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration von wenigstens 0, 8 mg/l. Dagegen sprechen der Regelungszweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV, alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit so weit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 36), sowie die präventive Ausrichtung der Fahrerlaubnisentziehung, die auf die Abwehr zukünftiger Gefahren zielt (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 21; U.v. 21.5.2008 - 3 C32.07 - BVerwGE 131, 163 Rn. 14; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand Juni 2022, § 13 FeV Rn. 42.) Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss können sich auch aus Tatsachen ergeben, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen (vgl. OVG NW, B.v. 29.7.2015 - 16 B 584/15 - Blutalkohol 52, 350 = juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484 = juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - DAR 2017, 159 = juris Rn. 37; OVG Bremen, U.v. 13.8.2020 - 2 B143/20 - Blutalkohol 57, 298 = juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 10.3.2021 - 11 CS 20.2474 - juris Rn. 23).

    Zudem ist zu bedenken, dass die Gutachtensanordnung gemäß § 13 FeV eine vorbereitende Aufklärungsmaßnahme ist, für die sachlich fundierte Zweifel an der Fahreignung genügen (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 23).

    Es wird davon ausgegangen, dass bereits vom Erreichen oder Überschreiten einer Blutalkoholkonzentration von 1, 1 Promille auf eine hohe und ungewöhnliche Trinkfestigkeit geschlossen werden kann, die durch ein über dem gesellschaftlichen Durchschnittskonsum liegenden Trinkverhalten erworben sein muss (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 249 f.; BVerwG, U.v. 17.3.2021 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 43; BayVGH, B.v. 10.3.2021 - 11 CS 20.2474 - juris Rn. 24).

    Dies gilt umso mehr, als die Polizei in ihrer Ereignismeldung festgehalten hat, der Antragstellerin sei die Alkoholisierung kaum anzumerken gewesen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 40, 44 f.; Wagner, NZV 2022, 110/111 f.).

    Vielmehr bestand die begründete Besorgnis, dass der Vorfall Ausdruck einer mit der Alkoholgewöhnung einhergehenden Giftfestigkeit der Antragstellerin war, aufgrund derer sie die Auswirkungen des Konsums auf ihre Fahreignung nicht mehr realistisch einschätzen konnte (vgl. dazu BVerwG, U.v. 17.3.2021 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 24; BayVGH, B.v. 10.3.2021 - 11 CS 20.2474 - juris Rn. 24 m.w.N.; Wagner, NZV 2022, 110/112).

  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 11 CE 22.2487

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung

    Dabei erscheinen gewisse Einschränkungen in der Zuverlässigkeit der ermittelten Werte auch mit Blick darauf hinnehmbar, dass es im Rahmen von § 13 FeV noch nicht um die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, sondern um eine vorbereitende Aufklärungsmaßnahme geht, für die sachlich fundierte Zweifel an der Fahreignung genügen (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 23; s. auch VGH BW, a.a.O. Rn. 7).

    Im Fahrerlaubnisrecht als Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 14.17 - BVerwGE 165, 215 Rn. 35) muss eine solche Rück- bzw. Hochrechnung in der sog. Eliminationsphase umso mehr zulässig sein (vgl. dazu auch Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 13 FeV Rn. 20; ThürOVG, B.v. 15.1.2021 - 2 EO 147/20 - Blutalkohol 58, 111 = juris Rn. 18; s. auch BVerwG, U.v. 17.3.2021 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 18, 39).

    Anders liegt es jedoch dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 17).

    Als eine solche Zusatztatsache kommt etwa das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration von 1, 1 Promille oder mehr in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 18, 24).

    Deshalb liegt in dem Umstand, dass ein Betroffener trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt festgestellten Blutalkoholpegels von 1, 1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufgewiesen hat, eine zusätzliche Tatsache im vorgenannten Sinn (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 24, 40 ff.).

    Für die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ist außerdem erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Zusatztatsache im Zusammenhang mit der begangenen Trunkenheitsfahrt aktenkundig festgestellt und dokumentiert wurde (BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 46; vgl. zu alldem auch BayVGH, B.v. 3.6.2022 - 11 CE 22.375 - DAR 22, 585 = juris Rn. 14; B.v. 3.6.2022 - 11 CE 22.262 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 03.06.2022 - 11 CE 22.375

    Vorangegangene strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen

    Anders liegt es jedoch dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 3 C 24.15 - DAR 2017, 533 = juris Rn. 16; U.v. 17.3.2021 - 3 C 3.20 - DAR 2021, 527 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 11.3.2019 - 11 ZB 19.448 - juris Rn. 11).

    Als eine solche Zusatztatsache kommt etwa das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration von 1, 1 Promille oder mehr in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017; a.a.O. Rn. 28; U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 18, 24).

    Ihre Giftfestigkeit führt unter anderem dazu, dass sie die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf ihre Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen können (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 24, 40, 43; s. dazu auch Wagner, NZV 2022, 110).

    Für die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ist außerdem erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Zusatztatsache im Zusammenhang mit der begangenen Trunkenheitsfahrt aktenkundig festgestellt und dokumentiert wurde (BVerwG, U.v. 17.3.2021, a.a.O. Rn. 46).

    Maßgeblich für die Annahme hoher Alkoholgewöhnung ist das Gesamtbild, wofür ausreichen kann, dass keine signifikanten Ausfallerscheinungen festzustellen sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 - 3 C 3.20 - DAR 2021, 527 = juris Rn. 16 zum Eindruck leichter Trunkenheit [siehe die Ausgangsentscheidung des VG Kassel, U.v. 12.11.2018 - 2 K 1637/18.KS - BeckRS 2018, 55529 Rn. 30]; BayVGH, B.v. 11.3.2019 - 11 ZB 19.448 - juris Rn. 13; ThürOVG, B.v. 15.1.2021 - 2 EO 147/20 - Blutalkohol 58, 111 = juris Rn. 19; VG Leipzig, U.v. 31.3.2021 - 1 K 352/20 - DAR 2022, 286 = juris Rn. 30; vgl. auch Wagner, NZV 2022, 110/111 - "nur gering ausgeprägte alkoholtypische Ausfallerscheinungen" - und Eignungsrichtlinien, a.a.O. - "Fehlen gravierender alkoholtypischer Ausfallerscheinungen").

  • BVerwG, 14.12.2023 - 1 WB 35.22

    Erfolgreicher Antrag eines Soldaten gegen die Feststellung eines

    Anknüpfend an § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vermag aus Sicht des Senats bereits ein Wert von 1, 6 Promille oder mehr den Verdacht zu rechtfertigen, dass die betroffene Person an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leidet (s. zum Straßenverkehrsrecht BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 11 B 120.93 - NZV 1994, 376; zu den fachlichen Gründen für die Wahl dieses Schwellenwerts in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vgl. näher BVerwG, Urteil vom 17. März 2020 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 30 ff.).
  • BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21

    Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der

    Gerade der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug mit einer den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Blutalkoholwert von 1, 6 Promille deutlich überschreitenden Blutalkoholkonzentration geführt hat, belegt, dass er - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - zur (Risiko-)Gruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehörte, was zugleich die erhöhte Gefahr einer erneuten Zuwiderhandlung und damit im Interesse der Verkehrssicherheit einen entsprechenden Klärungs- und Prüfungsbedarf begründet (vgl. zum Zusammenhang eines hohen Blutalkoholwertes bei einer Trunkenheitsfahrt und dem Bestehen von Wiederholungsgefahr BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 - Blutalkohol 58, 276 Rn. 18 ff.).
  • VGH Bayern, 07.08.2023 - 11 CE 23.1060

    Medizinisch-psychologisches Gutachten wegen Verdachts des Alkoholmissbrauchs

  • VG München, 09.10.2023 - M 19 S 23.2625

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlicher Einnahme von Cannabis -

  • VGH Bayern, 18.01.2023 - 11 B 22.1153

    Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei vorangegangener Entziehung wegen

  • VG Bayreuth, 13.09.2022 - B 1 K 22.30

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, vorangegangene strafrechtliche Entziehung einer

  • BVerwG, 22.09.2022 - 3 C 10.21

    Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23

    Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs; drogentypische

  • VGH Bayern, 18.07.2023 - 11 CS 23.907

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Wiederholte Zuwiderhandlungen unter

  • VGH Bayern, 07.02.2024 - 11 CE 23.2313

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Neuerteilung einer

  • VG Köln, 18.10.2022 - 6 K 5686/20

    Neuerteilung Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt - Änderung seines Trinkverhaltens

  • VGH Bayern, 12.11.2021 - 11 CS 21.2536

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • OVG Thüringen, 27.10.2021 - 2 EO 64/21

    Fehlerhafte Beibringungsanordnung nach Fahrt unter Cannabis-Einfluss

  • VGH Bayern, 13.04.2023 - 11 ZB 23.498

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

  • VGH Bayern, 16.10.2023 - 11 CE 23.1306

    Gutachtenanordnung im Wiedererteilungsverfahren nach Entzug der Fahrerlaubnis

  • VG Leipzig, 31.03.2021 - 1 K 352/20

    Neuerteilung Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung -

  • OVG Thüringen, 17.08.2022 - 2 VO 371/22

    Aussetzung eines Verwaltungsstreitverfahrens wegen eines Strafverfahrens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2023 - 3 M 57/23

    Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums

  • VGH Bayern, 29.03.2022 - 11 C 21.3267

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis - Beschwerde gegen die Versagung von

  • VG Koblenz, 24.08.2022 - 4 L 746/22

    Fahreignung: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils nach

  • VG Stade, 19.07.2023 - 1 A 575/23

    Fahrerlaubnis; Gebühren; MPU; Neuerteilung

  • VG München, 19.07.2021 - M 19 S 21.2252

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums - einstweiliger

  • VG Köln, 06.09.2022 - 6 K 5903/19
  • VG Bayreuth, 25.01.2022 - B 1 E 22.29

    Zusätzliche Tatsachen für die Annahme eines künftigen Alkoholmissbrauchs

  • OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 M 57/23

    Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums

  • VG Ansbach, 30.05.2023 - AN 10 E 23.186

    Trennungsvermögen

  • VG Köln, 17.08.2022 - 23 L 1136/22
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