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   BVerwG, 17.03.2022 - 4 B 2.22   

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BVerwG, 17.03.2022 - 4 B 2.22 (https://dejure.org/2022,8859)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2022 - 4 B 2.22 (https://dejure.org/2022,8859)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2022 - 4 B 2.22 (https://dejure.org/2022,8859)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.08.2018 - 4 B 41.17

    Außerachtlassen des Abstandsflächenrechts unter Berufung auf das nachbarliche

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2022 - 4 B 2.22
    Der erforderliche Bezug zum revisiblen Recht wird im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - im Unterschied zum Revisionsverfahren - nicht bereits durch die Behauptung hergestellt, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auslegung des Landesrechts bundesrechtliche Maßstäbe, die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergäben, nicht zutreffend erkannt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 16. August 2018 - 4 B 41.17 - ZfBR 2018, 799 Rn. 8).
  • BVerwG, 24.03.2021 - 4 BN 46.20

    Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel als ein wirksames Ziel der Raumordnung

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2022 - 4 B 2.22
    Die Zulassung der Revision kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn dargelegt wird, dass die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Rechtssätze ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 4 BN 46.20 - juris Rn. 4, vom 29. Juni 2021 - 4 B 7.21 - juris Rn. 5 und vom 25. August 2021 - 4 B 3.21 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.2021 - 4 B 7.21

    Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2022 - 4 B 2.22
    Die Zulassung der Revision kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn dargelegt wird, dass die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Rechtssätze ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 4 BN 46.20 - juris Rn. 4, vom 29. Juni 2021 - 4 B 7.21 - juris Rn. 5 und vom 25. August 2021 - 4 B 3.21 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2022 - 4 B 2.22
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2022 - 4 B 2.22
    Der erforderliche Bezug zum revisiblen Recht wird im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - im Unterschied zum Revisionsverfahren - nicht bereits durch die Behauptung hergestellt, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auslegung des Landesrechts bundesrechtliche Maßstäbe, die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergäben, nicht zutreffend erkannt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 16. August 2018 - 4 B 41.17 - ZfBR 2018, 799 Rn. 8).
  • BVerwG, 25.08.2021 - 4 B 3.21

    (Teil)Nichtigkeit eines Stellplatzablösevertrags

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2022 - 4 B 2.22
    Die Zulassung der Revision kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn dargelegt wird, dass die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Rechtssätze ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 4 BN 46.20 - juris Rn. 4, vom 29. Juni 2021 - 4 B 7.21 - juris Rn. 5 und vom 25. August 2021 - 4 B 3.21 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2022 - 4 B 2.22
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2022 - 4 B 2.22
    Nur bei Gewährung eines - als bundesrechtlicher Mindeststandard jedenfalls auf die Abwehr erheblicher Beeinträchtigungen gerichteten - Umgebungsschutzes erweisen sich die den Eigentümer treffenden Pflichten, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, als verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 14 ff.).
  • BVerwG, 22.03.2023 - 4 VR 4.22

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung;

    Eine Unterschutzstellung bestimmter (Sicht-)Beziehung zwischen F. und seiner Umgebung - die eine nähere Einordnung des Denkmals anhand der hierfür maßgeblichen Schutzkategorien (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW a. F.) voraussetzen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 B 2.22 - juris Rn. 5) - kann der Begründung nicht entnommen werden.
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