Rechtsprechung
BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 41.84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Genehmigungsfähigkeit von Tarifbestimmungen zur Erhebung von Beitragszuschlägen auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Versicherungsnehmer türkischer, jugoslawischer und griechischer Staatsangehörigkeit - Erhöhter Schadenbedarf im Fall ausländischer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 25.11.1986 - 1 A 20.82
Klagebefugnis - Versicherungspflichtiger - Genehmigung - Unternehmenstarif - …
Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 41.84
Die in § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 PflVG normierten Belange umreißen die Bedingungen, unter denen die in Nr. 1 a.a.O. zwingend vorgeschriebene Anforderung an den Unternehmenstarif, unter Beachtung des Schaden- und Kostenverlaufs des einzelnen Versicherungsunternehmens sowie des gesamten Schadenverlaufs aller Versicherungsunternehmen ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versichungsleistung dauernd zu gewährleisten, durch eine dementsprechende inhaltliche Gestaltung des Unternehmenstarifs zu verwirklichen ist, und die bei der inhaltlichen Gestaltung des Tarifs im Rahmen dieser Zweckbestimmung gegeneinander abzuwägen und in ein im ganzen angemessenes Verhältnis zueinander zu bringen sind (vgl. hierzu bereits BVerwGE 75, 147 [BVerwG 25.11.1986 - 1 A 20/82]).Nach der Rechtsprechung des Senats erfaßt der für die Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 PflVG maßgebliche Normbereich des § 8 PflVG insbesondere das typische Interesse der Versicherungspflichtigen als Zwangsversicherte und Schuldner der Versicherungsleistung (BVerwGE 75, 147 [BVerwG 25.11.1986 - 1 A 20/82]), das sich vor allem in dem durch § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 PflVG geschützten Interesse der Versicherungspflichtigen an der Gewährung des Versicherungsschutzes zu einem angemessenen Beitrag niederschlägt.
- BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79
Ladenschluss - Ausnahmebewilligung
Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 41.84
Diese Regelung ist durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und den Versicherungsunternehmen zumutbar; sie erfüllt damit die Voraussetzungen einer verfassungsmäßigen Regelung der Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 68, 193 m.w.N.) und verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (BVerfGE 50, 290 ) und die von ihr umschlossene Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb (BVerwGE 65, 167 [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 157/79]). - BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
Zahntechniker-Innungen
Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 41.84
Diese Regelung ist durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und den Versicherungsunternehmen zumutbar; sie erfüllt damit die Voraussetzungen einer verfassungsmäßigen Regelung der Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 68, 193 m.w.N.) und verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (BVerfGE 50, 290 ) und die von ihr umschlossene Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb (BVerwGE 65, 167 [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 157/79]). - BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 42.84
Unternehmenstarif - Gefahrengruppen - Tarifbestimmungen - Genehmigungen - …
Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 41.84
Eine Tarifbestimmung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, nach der für Personenkraftwagen von allen Versicherungsnehmern türkischer, jugoslawischer und griechischer Staatsangehörigkeit jeweils prozentual einheitliche Beitragszuschläge erhoben werden, ist nicht genehmigungsfähig (Parallelfall zu BVerwG 1 A 42.84). - BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77
Mitbestimmung
Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 41.84
Diese Regelung ist durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und den Versicherungsunternehmen zumutbar; sie erfüllt damit die Voraussetzungen einer verfassungsmäßigen Regelung der Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 68, 193 m.w.N.) und verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (BVerfGE 50, 290 ) und die von ihr umschlossene Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb (BVerwGE 65, 167 [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 157/79]).