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   BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93   

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BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93 (https://dejure.org/1995,20)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 (https://dejure.org/1995,20)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 (https://dejure.org/1995,20)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Eheähnliche Gemeinschaft i.S. des § 122 S. 1 BSHG, II

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialhilfe für Partner einer Ehe ohne Trauschein? - Der Begriff "nichteheliche Lebensgemeinschaft" bedeutet mehr als "Wirtschaften aus einem Topf"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 98, 195
  • NJW 1995, 2802
  • MDR 1996, 216
  • NVwZ 1995, 1202 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 1352
  • DVBl 1995, 1184
  • DÖV 1995, 865
 
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Wird zitiert von ... (303)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
    »Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 S. 1 BSHG liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen (im Anschluß an BVerfGE 87, 234 [264 f.] - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).«.

    Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen" (BVerfGE 87, 234 [264]).

    Rechtlich nicht geregelte Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau hinsichtlich der Bemessung der Regelsatzhilfe und der Anrechenbarkeit von Einkommen und Vermögen den für nicht getrennt lebenden Ehegatten geltenden Vorschriften zu unterwerfen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, zwischen ihnen also eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht (vgl. BVerfGE 87, 234 [264, 265]).

    Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, daß sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234 [265]).

    Das sicher gewichtigste Indiz stellt dabei - beispielhaft - eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar (vgl. BVerfGE 87, 234 [265]).

    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, daß die vom Bundesverfassungsgericht benannten Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (lange Dauer des Zusammenlebens, Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen - BVerfGE 87, 234 [265]) weder abschließend sind noch kumulativ vorliegen müssen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen.

    Stellen die Partner einer Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicher, bevor sie ihr persönliches Einkommen für die Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, kann im Regelfall auf das Vorliegen auch der inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerfGE 87, 234 [264] sowie BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 15. November 1994 - 1 BvR 1675/91 - [NVwZ 1995, 370]), geschlossen werden.

    Zwar setzt die Annahme, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, die Feststellung von Intimbeziehungen nicht voraus, so daß behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner unzulässig sind (vgl. BVerfGE 9, 20 [32 f.]; 87, 234 [268 f.]).

    Ist der vermögende Partner hierzu nicht bereit, sondern allenfalls zu einer darlehensweisen Überbrückungshilfe, so besteht - wie im Falle der Verwendung des Einkommens ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen (BVerfGE 87, 234 [265]) - eine eheähnliche Gemeinschaft noch nicht oder nicht mehr.

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 62.75

    Sozialhilfe - Eheähnliche Lebensgemeinschaft - Gebot der Gleichbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
    Darauf, ob innere Bindungen oder Verpflichtungen zur Unterhaltsgewährung oder zur gemeinsamen Lebensführung bestehen, kam es nach dieser Rechtsprechung ebensowenig an wie darauf, ob die Partner durch geschlechtliche Beziehungen miteinander verbunden sind (vgl. BVerwGE 15, 306 [312 f.]; 52, 11 ; 70, 278 [280]): Maßgebend für die Beurteilung dessen, ob die Leistung von Sozialhilfe notwendig sei, seien die tatsächliche Lage und im Rahmen dessen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Personen, die sich zu der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammengetan hätten (BVerwGE 70, 278 [280 f.]).

    Gerade weil es für die Gewährung von Sozialhilfe nur auf die Frage ankomme, ob die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Mittel vorhanden seien, reiche es aus, daß eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe (vgl. BVerwGE 52, 11 ).

    Die dabei gewonnenen Erkenntnisse können durch Ereignisse nach Ergehen der Widerspruchsentscheidung bestätigt werden (vgl. auch BVerwGE 52, 11 ).

    Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des personalen Elements der eheähnlichen Gemeinschaft kann weiter das Bestehen geschlechtlicher Beziehungen sein (vgl. BVerwGE 52, 11 ).

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
    Eine "eheähnliche Gemeinschaft" war allerdings nach der bisherigen, an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 149 Abs. 5 AVAVG (vgl. BVerfGE 9, 20 [32 ff.]) angelehnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann anzunehmen, wenn zwischen einem Mann und einer Frau eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenn wie in einer echten Ehe "aus einem Topf gewirtschaftet wird".

    Zwar setzt die Annahme, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, die Feststellung von Intimbeziehungen nicht voraus, so daß behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner unzulässig sind (vgl. BVerfGE 9, 20 [32 f.]; 87, 234 [268 f.]).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
    In Anbetracht der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 3. August 1984 - 4 B 263/83 - [FEVS 34, 464/466]; VGH Mannheim, Urteil vom 9. April 1986 - 6 S 756/85 - [VBlBW 1986, 384/385 f.]; BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989 - Nr. 12 B 87.00612 - [FEVS 39, 98/101 f. = ZfSH/SGB 1990, 28]), dem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sei der Einwand abgeschnitten, er unterstütze den bedürftigen Partner nur vorschußweise anstelle des nicht oder nicht rechtzeitig leistungsbereiten Sozialhilfeträgers (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Einwands im Sozialhilferecht vgl. BVerwGE 90, 154 [156]; 96, 18 [19 f.]), sieht sich der Senat schließlich zu folgendem Hinweis veranlaßt: Die Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines anderen nur vorschußweise im Wege der "Nothilfe" anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, ist unvereinbar mit der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1986 - 6 S 756/85

    Anrechnung der Hilfeleistungen des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
    In Anbetracht der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 3. August 1984 - 4 B 263/83 - [FEVS 34, 464/466]; VGH Mannheim, Urteil vom 9. April 1986 - 6 S 756/85 - [VBlBW 1986, 384/385 f.]; BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989 - Nr. 12 B 87.00612 - [FEVS 39, 98/101 f. = ZfSH/SGB 1990, 28]), dem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sei der Einwand abgeschnitten, er unterstütze den bedürftigen Partner nur vorschußweise anstelle des nicht oder nicht rechtzeitig leistungsbereiten Sozialhilfeträgers (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Einwands im Sozialhilferecht vgl. BVerwGE 90, 154 [156]; 96, 18 [19 f.]), sieht sich der Senat schließlich zu folgendem Hinweis veranlaßt: Die Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines anderen nur vorschußweise im Wege der "Nothilfe" anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, ist unvereinbar mit der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft.
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
    Bleibt infolgedessen und nach Ausschöpfung aller anderen der Behörde zur Verfügung stehenden Sachaufklärungsmöglichkeiten die tatsächliche Hilfebedürftigkeit eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Hilfesuchenden unaufgeklärt, so ist die Hilfe abzulehnen (vgl. BVerwGE 21, 208 [213]).
  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
    In Anbetracht der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 3. August 1984 - 4 B 263/83 - [FEVS 34, 464/466]; VGH Mannheim, Urteil vom 9. April 1986 - 6 S 756/85 - [VBlBW 1986, 384/385 f.]; BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989 - Nr. 12 B 87.00612 - [FEVS 39, 98/101 f. = ZfSH/SGB 1990, 28]), dem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sei der Einwand abgeschnitten, er unterstütze den bedürftigen Partner nur vorschußweise anstelle des nicht oder nicht rechtzeitig leistungsbereiten Sozialhilfeträgers (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Einwands im Sozialhilferecht vgl. BVerwGE 90, 154 [156]; 96, 18 [19 f.]), sieht sich der Senat schließlich zu folgendem Hinweis veranlaßt: Die Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines anderen nur vorschußweise im Wege der "Nothilfe" anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, ist unvereinbar mit der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft.
  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
    So hat das Bundessozialgericht etwa den Empfänger von Arbeitslosenhilfe für verpflichtet gehalten, über die Einkommensverhältnisse seines nichtehelichen Lebenspartners Auskunft zu erteilen (Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - [SozR 1200 § 66 SGB 1 Nr. 13 = MDR 1989, 291/292]).
  • BSG, 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91

    Erziehungsgeld - Behördliche Ermittlungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
    Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweismittel wie Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dritten oder einen von diesem geschlossenen Mietvertrag vorzulegen (vgl. BSGE 72, 118 [120]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 03.08.1984 - 4 B 263/83
    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
    In Anbetracht der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 3. August 1984 - 4 B 263/83 - [FEVS 34, 464/466]; VGH Mannheim, Urteil vom 9. April 1986 - 6 S 756/85 - [VBlBW 1986, 384/385 f.]; BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989 - Nr. 12 B 87.00612 - [FEVS 39, 98/101 f. = ZfSH/SGB 1990, 28]), dem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sei der Einwand abgeschnitten, er unterstütze den bedürftigen Partner nur vorschußweise anstelle des nicht oder nicht rechtzeitig leistungsbereiten Sozialhilfeträgers (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Einwands im Sozialhilferecht vgl. BVerwGE 90, 154 [156]; 96, 18 [19 f.]), sieht sich der Senat schließlich zu folgendem Hinweis veranlaßt: Die Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines anderen nur vorschußweise im Wege der "Nothilfe" anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, ist unvereinbar mit der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft.
  • BGH, 25.05.1994 - XII ZR 17/93

    Ehegattenunterhaltsanspruch - Vermögensanlage - Kürzung des Unterhaltsanspruchs -

  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 6 S 916/92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, hier: zur Wirtschaftsgemeinschaft iSv BSHG § 122 S 1

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

  • BVerwG, 20.11.1984 - 5 C 17.84

    Sozialhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft - Pflegebedürftigkeit - Häusliche Wartung

  • BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91

    Verfassungsmäßigkeit einer Kurabgabe

  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

  • BVerwG, 26.01.1995 - 5 C 8.93

    Sozialhilfe - Ehegatten - Pflegebedürftigkeit - Pflegeheim - Getrenntleben -

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 38/92

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsentgelt - Krankengeld

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2009 - L 19 AS 70/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II kann schon seit Beginn ihres Zusammenlebens bestehen (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195).

    Als Hinweistatsachen kommen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft der Partner vor der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während des streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, 5 C 16/93).

    Die darlehensweise Gewährung von Beträgen, die auch zur Sicherung des Lebensunterhalts gedient haben, spricht gegen das Bestehen eines wechselseitigen Einstandwillens (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, 5 C 16/93).

  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 280/19

    Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft - Eigentumsverhältnisse an

    Unter dem Begriff " nicht eheliche Lebensgemeinschaft" ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen "Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft" hinausgehen ( BVerfG , Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 961/94, u.a. in: NJW 1999, Seite 1622; BVerfG , Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, u.a. in: NJW 1993, Seiten 643 ff.; BVerwG , Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; BSG , NJW 1993, Seite 3346 ), jedoch noch keine Ehe ist.

    Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa die Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen, wie überhaupt gegenseitige Haushalts- und Betreuungsleistungen, die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen, gemeinsame Konten und Haushaltskasse und entsprechendes Auftreten in der Öffentlichkeit ( BVerfG , Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, u.a. in: NJW 1993, Seiten 643 ff.; BGH , Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH , Urteil vom 31.10.2007, Az.: XII ZR 261/04, u.a. in: NJW 2008, Seiten 443 ff.; BVerwG , Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; OLG Brandenburg , Urteil vom 06.03.2002, Az.: 14 U 104/01, u.a. in: NJW 2002, Seiten 1581 ff.; LSG NRW , Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 19 AS 70/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 66802 = "juris"; AG Walsrode , Urteil vom 23.12.2003, Az.: 7 C 1028/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 365 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526 ).

    Das sicher gewichtigste Indiz stellt dabei die relativ lange Dauer des Zusammenseins der Prozessparteien und ihre Suche nach einer gemeinsamen Wohnung dar ( BVerfG , Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, u.a. in: NJW 1993, Seiten 643 ff.; BVerwG , Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526 ).

    Die Befugnis, über das Geldvermögen und/oder die Vermögens- bzw. andere Gegenstände des jeweils anderen Partners zu verfügen, ist insofern aber entscheidend für das Gesamtbild der für diesen streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien ( BVerfG , Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, u.a. in: NJW 1993, Seiten 643 ff.; BVerwG , Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; LSG NRW , Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 19 AS 70/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 66802 = "juris"; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526 ).

    Eine derartige Befugnis bestätigt nämlich im Regelfall auch das Vorliegen einer inneren Bindung, die wiederum ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet ( BVerfG , Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, u.a. in: NJW 1993, Seiten 643 ff.; BVerwG , Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; LSG NRW , Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 19 AS 70/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 66802 = "juris"; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526 ).

    Ein weiteres gewichtiges Indiz für das Vorliegen des personalen Elements der " nicht ehelichen Lebensgemeinschaft" ist zudem in dem Bestehen einer intimen geschlechtlichen Beziehung der beiden Partner zu sehen ( BVerwG , Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; BVerwG , NJW 1978, Seite 388; LSG NRW , Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 19 AS 70/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 66802 = "juris"; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. ).

    Sind aber intime Beziehungen der Prozessparteien - wie im vorliegenden Fall - unstreitig vorhanden gewesen, so können sie auch als weitere Hinweistatsache für das Bestehen einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" der Prozessparteien im Sinne der Rechtsprechung gewürdigt werden ( BVerwG , Urteil vom 17.05.1995, Az 5 C 16/93 u.a. in: NJW 1995, Seite 2802 f.; LSG NRW , Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 19 AS 70/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 66802 = "juris"; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526 ).

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 100/93

    Keine steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Partnern

    Wenngleich es sehr unterschiedliche Erscheinungsformen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt (vgl. Hausmann, Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Vermögensausgleich, 1989 S. 20 ff.; de Witt/Huffmann, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. 1986, S. 5 ff., 20 f.), haben sie doch in der Regel gemeinsam, daß die Lebensgemeinschaft jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 1 BvL 8/87, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1993, 643, 645), deren wesentlicher Bestandteil - von Ausnahmen abgesehen - das gemeinsame Wohnen ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995 5 C 16/93, NJW 1995, 2802 - zu § 122 des Bundessozialhilfegesetzes; Wacke in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., Anhang nach § 1302 Rdnr. 1; Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 54. Aufl., Einleitung vor § 1297 Rdnr. 9).
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