Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1704
BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99 (https://dejure.org/2000,1704)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2000 - 8 C 16.99 (https://dejure.org/2000,1704)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - 8 C 16.99 (https://dejure.org/2000,1704)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1704) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 7 und Abs. 8 Buchst. a, § 4 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2
    Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal; russische Rehabilitierungsentscheidung; Auslegung der russischen Rehabilitierungsentscheidung; Überprüfbarkeit der russischen Rehabilitierungsentscheidung durch deutsche Gerichte; Bodenreform; redlicher Erwerb von ...

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal - Russische Rehabilitierungsentscheidung - Auslegung der russischen Rehabilitierungsentscheidung - Überprüfbarkeit der russischen Rehabilitierungsentscheidung durch deutsche Gerichte - Bodenreform - Redlicher Erwerb von ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Russische Rehabilitierung; Rückübertragung von Vermögenswerten; sowjetisches Strafurteil; Rehabilitierungsbescheinigung; Zuteilung von Bodenreformeigentum; Neubauernerbe; redlicher Erwerb; Miterbe; Anfechtungsbefugnis

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 7; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; ; VermG § 4 Abs. 2; ; VermG § 4 Abs. 3; ; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal; russische Rehabilitierungsentscheidung; Auslegung der russischen Rehabilitierungsentscheidung; Überprüfbarkeit der russischen Rehabilitierungsentscheidung durch deutsche Gerichte; Bodenreform; redlicher Erwerb von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 57 (Leitsatz)

    §§ 1 Abs 7 u. 8 Buchst. a, 4 Abs. 2 u. 3 VermG; Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB
    Rückgabe von Vermögenswerten/russische Rehabilitierungsentscheidung/Bodenreform/redlicher Erwerb/Erbengemeinschaft

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 182
  • NJ 2000, 499 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99
    Die Bestimmungen des russischen Rehabilitierungsgesetzes sind andere Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (wie Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1).

    Die Bestimmungen des russischen Rehabilitierungsgesetzes sind andere Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (vgl. Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1 S. 1 ).

    Vielmehr setzt eine Rückgabe von Vermögenswerten nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG zum einen eine Entscheidung voraus, der - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - zu entnehmen ist, daß (auch) der jeweilige Vermögensverlust als rechtsstaatswidrig angesehen wird und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben soll (vgl. Urteile vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26 S. 50 und vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 316 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1 S. 1 ).

    Dies hat zur Folge, daß sich die Rückgabe des Vermögenswerts nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes richtet (vgl. Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - a.a.O.).

  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97

    Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Tod des Begünstigten;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99
    Dabei kann es dahinstehen, ob Bodenreformeigentum vererblich war (so BGHZ 140, 223) oder ob es nach den hier maßgeblichen Besitzwechselverordnungen vom 7. August 1975 (GBl DDR I S. 629) und vom 7. Januar 1988 (GBl DDR I S. 25) nicht unmittelbar vererbt wurde, sondern der Erbe erst durch einen konstitutiven staatlichen Übertragungsakt Eigentümer wurde (so BVerfG, VIZ 1996, 81 und BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 ).
  • BVerwG, 27.10.1995 - 7 C 56.94

    Kein Stichtag bei Erwerb vom redlichen Voreigentümer in der DDR

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99
    In diesem Fall ist entscheidend, ob der Erblasser den Vermögenswert redlich erworben hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 24 S. 56 ).
  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93

    Vermögensfragen - Stichtagsregelung - Änderungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99
    Bürger der DDR, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage ordnungsgemäß Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mußten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, daß sich in einer damals nicht vorhersehbaren Weise die politischen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben (vgl. Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 4 S. 5 ).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99
    Vielmehr setzt eine Rückgabe von Vermögenswerten nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG zum einen eine Entscheidung voraus, der - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - zu entnehmen ist, daß (auch) der jeweilige Vermögensverlust als rechtsstaatswidrig angesehen wird und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben soll (vgl. Urteile vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26 S. 50 und vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 316 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1 S. 1 ).
  • BVerwG, 19.01.1995 - 7 C 42.93

    Restitution bei Treuhandübertragung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99
    Er darf den Vermögenswert behalten, während der frühere Rechtsinhaber und seine Rechtsnachfolger auf eine Entschädigung verwiesen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 9 VermG - vgl. Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 12, S. 21 ).
  • BVerwG, 29.08.1996 - 7 C 43.95

    Offene Vermögensfragen - Rechtsnachfolge bei Entzug eines Bodenreformgrundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99
    Dabei kann es dahinstehen, ob Bodenreformeigentum vererblich war (so BGHZ 140, 223) oder ob es nach den hier maßgeblichen Besitzwechselverordnungen vom 7. August 1975 (GBl DDR I S. 629) und vom 7. Januar 1988 (GBl DDR I S. 25) nicht unmittelbar vererbt wurde, sondern der Erbe erst durch einen konstitutiven staatlichen Übertragungsakt Eigentümer wurde (so BVerfG, VIZ 1996, 81 und BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 ).
  • BVerfG, 04.10.1995 - 1 BvR 1881/95

    Verpflichtung des Erben eines Eigentümers von Grundstücken aus der Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99
    Dabei kann es dahinstehen, ob Bodenreformeigentum vererblich war (so BGHZ 140, 223) oder ob es nach den hier maßgeblichen Besitzwechselverordnungen vom 7. August 1975 (GBl DDR I S. 629) und vom 7. Januar 1988 (GBl DDR I S. 25) nicht unmittelbar vererbt wurde, sondern der Erbe erst durch einen konstitutiven staatlichen Übertragungsakt Eigentümer wurde (so BVerfG, VIZ 1996, 81 und BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 ).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 7 PKH 2.94

    Rückübertragungsanspruch infolge redlichen Erwerbs

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99
    bb) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Erwerb redlich war, ist grundsätzlich auf den gegenwärtigen Rechtsinhaber abzustellen (vgl. u.a. Beschluß vom 23. Juni 1995 - BVerwG 7 PKH 2.94 (7 C 13.94) - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 20 S. 47 ).
  • BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 41.01

    Berechtigtenfeststellung; Sowjetisches Militärtribunal; Strafurteil;

    Die Bestimmung des Gesetzes der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen vom 18. Oktober 1991 (Russisches Rehabilitierungsgesetz) mit nachfolgenden Änderungen (Übersetzung abgedruckt in: ROW 1998, S. 36 ff.) sind "andere Vorschriften" im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4 S. 12).

    Diese Anerkennung der Verurteilung als rechtsstaatswidrig genügt den Anforderungen, die § 1 Abs. 7 VermG an die "Aufhebung" einer Entscheidung stellt (Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - a.a.O.).

    Die Organe der Staatsanwaltschaft sind zuständig für Rehabilitierungen bei sowjetischen Strafurteilen (Art. 8 des Gesetzes, vgl. Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - a.a.O. und Beschluss vom 21. August 2001 - BVerwG 8 B 123.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 7 S. 24).

    Entscheidend ist, dass der Rehabilitierung im Wege der Auslegung zu entnehmen ist, dass auch der Verlust der streitbefangenen Vermögenswerte als rechtsstaatswidrig angesehen wird und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben soll (vgl. Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.10.2000 - 7 C 91.99

    Vermögenseinziehung; Rehabilitierung; russische Rehabilitierungsentscheidung;

    Die Bestimmungen des Gesetzes der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen sind "andere Vorschriften" im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - VIZ 2000, 526 ).

    Diese Anerkennung der Verurteilung als rechtsstaatswidrig genügt den Anforderungen, die § 1 Abs. 7 VermG an die "Aufhebung" einer Entscheidung stellt (BVerwG VIZ 2000, 526 ).

    Der den Klägerinnen erteilten Rehabilitierungsbescheinigung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Wege der Auslegung unschwer zu entnehmen, dass die in Rede stehende Vermögensentziehung als unbegründete politische Verfolgung angesehen wird und daher keinen Bestand mehr haben soll (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 ; BVerwGE 108, 315 ; BVerwG VIZ 2000, 526 ).

    Seine Redlichkeit bei dieser Mitwirkung kann geprüft werden (BVerwG VIZ 2000, 526 ).

  • VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12

    Berufung der selbst nicht-zuteilungsberechtigten Ehefrau oder des Erben auf die

    Das trifft nur auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb und auf einen Erwerb durch einen mitwirkungsbedürftigen Hoheitsakt - so auch im Rahmen der Zuteilung von Bodenreformland (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris Rn. 26) - zu, denn nur in diesen Fällen kann jeweils die Redlichkeit des Erwerbers bei Abschluss des Rechtsgeschäfts oder jedenfalls bei der Mitwirkung an der hoheitlichen Rechtsübertragung geprüft werden; dagegen ist ein Rechtserwerb ohne eine Mitwirkung des Erwerbers - wie vorliegend etwa durch Erbgang oder (ansonsten) kraft Gesetzes - einer Redlichkeitsprüfung von vornherein nicht zugänglich (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 23. Mai 2012 - BVerwG 8 C 25.11 -, juris Rn. 23).

    Der Vorrang des redlichen Erwerbs wird damit durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes gerechtfertigt: Bürger der DDR, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage ordnungsgemäß Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mussten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, dass sich die politischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in einer unvorhersehbaren Weise grundlegend geändert haben (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris Rn. 27).

    Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach kann sich auch der Erbe eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Bodenreformeigentümers auf dessen Redlichkeit im Rahmen der Zuteilung des Vermögenswertes durch die Behörden der DDR berufen, wenn (1.) der Gesamtrechtsnachfolger selbst nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig war - zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 1 und 2 EGBGB ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war (maßgebend ist eine betriebsbezogene Auslegung dergestalt, dass in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft tätig war, wer in einem Betrieb arbeitete, der administrativ dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet war, was i. d. R. eine Zugehörigkeit zu einer LPG verlangte: BGH, Urt. v. 18. Juli 1997 - V ZR 121/96 -, juris Rn. 11 ff., 17 und Rauscher in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 233 § 12 EGBGB Rn. 53/54 m. w. N.) und im Anschluss an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird - und wenn er (2.) nicht dem Anspruch eines Besserberechtigten nach Art. 233 Art. 12 Abs. 2 EGBGB ausgesetzt ist (vgl. nur die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Urteile v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, v. 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - und v. 23. Mai 2012 - BVerwG 8 C 25.11 -, jew. juris).

    Im Einzelnen geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. exemplarisch: BVerwG, Urteile v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris Rn. 28 und v. 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 -, juris Rn. 29) von folgenden Grundsätzen aus:.

    Diese gesetzgeberische Entscheidung rechtfertigt es, bei der Prüfung des redlichen Erwerbs von Bodenreformeigentum in gleicher Weise auf den Erwerb durch den Erblasser abzustellen wie bei Erwerb von unbeschränktem Eigentum ..." (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris).

  • BVerwG, 21.08.2001 - 8 B 123.01

    Restitutionsausschluss bei von sowjetischen Stellen enteigneten Vermögenswerten

    Ist die mit Urteil des BVerwG vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - aufgestellte Tatbestandsvoraussetzung der Wirksamkeit russischer Rehabilitierungsbescheinigungen zur Begründung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 7 VermG schon dann automatisch zu verneinen, wenn die russische Rehabilitierungsbescheinigung vom Oberst der Justiz Volin seit dem August 1995 unterzeichnet wurde oder ist von einer Unwirksamkeit dieser Rehabilitierungsbescheinigung nur dann auszugehen, wenn die russische Militärhauptstaatsanwaltschaft diese Bescheinigung ausdrücklich aufgehoben hat?.

    Die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsenscheidung setzt voraus, dass diese wirksam ist (vgl. Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4 S. 12 ).

    Die Wirksamkeit der russischen Rehabilitierung setzt u.a. voraus, dass das Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen (russisches Rehabilitierungsgesetz) auch auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (vgl. Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - a.a.O.).

  • VG Gera, 08.10.2015 - 6 K 359/14

    Wirksamkeit der Ausstellung und Voraussetzung der Erteilung einer russischen

    Denn die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, dass diese wirksam ist (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 17. Mai 2000 a.a.O. S. 186 bzw. S. 15 f. und Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. S. 25 = juris Rn. 7).

    Diese Anerkennung der Verurteilung als rechtsstaatswidrig genügt den Anforderungen, die § 1 Abs. 7 VermG an die "Aufhebung" einer Entscheidung stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2002 - 8 C 41/01 - Urteil vom 17. Mai 2000 - 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182, juris).

    Denn die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, dass diese wirksam ist (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2000 a.a.O. S. 186 bzw. S. 15 f. und Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. S. 25 = juris Rn. 7), mithin an ihrer Echtheit keine ernsthaften Zweifel bestehen (vgl. §§ 173, 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 und 2 ZPO; Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, BGBl II 1965 S. 875, das nach seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992 in Kraft getreten ist, BGBl II 1992 S. 948; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172 - und vom 30. April 2009 - 8 B 78.08 - juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2014 - 8 C 49/12 -, Rn. 28, juris).

  • BVerwG, 11.02.2014 - 8 C 49.12

    Actus contrarius; Aufklärungspflicht; Ausforschungsbeweis; Berechtigter im Sinne

    Anderes kann nur dann angenommen werden, wenn sich aus einem Zusatz in der Rehabilitierungsentscheidung ergibt, dass sich die Rehabilitierung auf den Strafausspruch beschränkt und die Vermögenseinziehung nicht umfasst (Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4 S. 15).

    Denn die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, dass diese wirksam ist (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 17. Mai 2000 a.a.O. S. 186 bzw. S. 15 f. und Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. S. 25 = juris Rn. 7).

  • BVerwG, 23.05.2012 - 8 C 25.11

    Auflassungsanspruch; Besserberechtigter; Bodenreform; Bodenreformeigentümer;

    Dabei kann jeweils die Redlichkeit des Erwerbers bei Abschluss des Rechtsgeschäfts oder bei der Mitwirkung an der hoheitlichen Rechtsübertragung geprüft werden (Urteile vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4 S. 16 f. und vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 49 S. 16, jew. m.w.N.).

    Zwar kann bei einem Eigentumserwerb durch Erbgang nach § 4 Abs. 2 VermG auf die Redlichkeit des Erwerbs des Erblassers abgestellt werden (Urteil vom 17. Mai 2000 a.a.O. S. 188).

  • BVerwG, 06.08.2008 - 8 C 2.08

    Rehabilitierung; strafrechtlich; strafrechtliche Rehabilitierung; Antrag;

    Wird eine Vermögenseinziehung von dem dafür zuständigen Gericht aufgehoben, ergeben sich gemäß § 3 Abs. 2 StrRehaG die weiteren Rechtsfolgen aus dem Vermögensgesetz (Urteile vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 8.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 2; vom 19. Juli 2000 - BVerwG 8 C 6.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 5, vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4).
  • VG Cottbus, 16.10.2019 - 1 K 176/15
    Das trifft nur auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb und auf einen Erwerb durch einen mitwirkungsbedürftigen Hoheitsakt - etwa im Rahmen der Zuteilung von Bodenreformland (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris Rn. 26) - zu, denn nur in diesen Fällen kann jeweils die Redlichkeit des Erwerbers bei Abschluss des Rechtsgeschäfts oder jedenfalls - bei Bodenreformeigentum - bei der Mitwirkung an der hoheitlichen Rechtsübertragung geprüft werden; dagegen ist ein Rechtserwerb ohne eine Mitwirkung des Erwerbers - wie vorliegend etwa durch Erbgang oder (ansonsten) kraft Gesetzes - einer Redlichkeitsprüfung von vornherein nicht zugänglich (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 23. Mai 2012 - BVerwG 8 C 25.11 -, juris Rn. 23).

    Der Vorrang des redlichen Erwerbs wird damit durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes gerechtfertigt: Bürger der DDR, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage ordnungsgemäß Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mussten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, dass sich die politischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in einer unvorhersehbaren Weise grundlegend geändert haben (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris Rn. 27).

    Sachenrecht">233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig war und wenn er (2.) nicht dem Anspruch eines Besserberechtigten nach Art. 233 Art. 12 Abs. 2 EGBGB ausgesetzt ist (vgl. nur die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Urteile v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, v. 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 -, und v. 23. Mai 2012 - BVerwG 8 C 25.11 -, alle juris).

  • BVerwG, 27.01.2006 - 8 B 96.05

    Russische Rehabilitierung; Folgeanspruch; Restitutionsverbot;

    Das Vermögensgesetz sieht ein Rückgabeverbot für aufgesiedelte Flächen nicht vor, sondern schützt Neubauern nur im Rahmen von § 4 Abs. 2 VermG (vgl. hierzu Urteil vom 17. Mai 2000 BVerwG 8 C 16.99 BVerwGE 111, 182 ).

    Ein Rückübertragen in Deutschland belegener Vermögenswerte aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt aber voraus, dass nach ihr (auch) die Vermögenseinziehung als rechtsstaatswidrig angesehen wird und keinen Bestand haben soll (Urteil vom 17. Mai 2000 BVerwG 8 C 16.99 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 18.05

    Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal; Einziehung Vermögen;

  • BVerwG, 24.04.2003 - 3 C 15.02

    Restitution; Bodenreformgrundstücke; unzulässige Rechtsausübung.

  • BVerwG, 23.02.2006 - 7 C 7.05

    Bodenreformgrundstücke: Zuteilung, Vererbung, Übertragung und redlicher Erwerb

  • BVerwG, 20.03.2002 - 8 C 2.01

    Strafrechtliche Rehabilitierung, Rückgabeanspruch, Berechtigter, Vermögenswert,

  • BVerwG, 30.06.2004 - 8 C 11.03

    Redlicher Erwerb; gerichtlicher Verkauf; Hoheitsakt; Vollstreckung in Grundstücke

  • BVerwG, 05.07.2012 - 8 C 15.11

    Bindungswirkung; Bodenreformeigentum; Bucheigentum; Entziehung; Erlösauskehr;

  • BVerwG, 05.07.2012 - 8 C 16.11

    Bindungswirkung; Bodenreformeigentum; Bucheigentum; Entziehung; Erlösauskehr;

  • BVerwG, 13.11.2003 - 7 C 6.03

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Überschuldung eines

  • BVerwG, 11.05.1999 - 8 B 80.99

    Revisionszulassung wegen Klärungsmöglichkeit der Frage, ob und gegebenenfalls

  • BVerwG, 20.07.2000 - 8 B 365.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Einleitung eines Verfahrens durch

  • OVG Sachsen, 16.05.2001 - 1 B 673/00
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht