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   BVerwG, 17.05.2006 - 7 B 21.06   

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BVerwG, 17.05.2006 - 7 B 21.06 (https://dejure.org/2006,33322)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2006 - 7 B 21.06 (https://dejure.org/2006,33322)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - 7 B 21.06 (https://dejure.org/2006,33322)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 7 B 21.06
    5 Dabei ist der Begriff der Kosten im Sinne von § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG dahingehend einschränkend zu verstehen, dass hiervon lediglich behördliche Auslagen und Aufwendungen erfasst werden, nicht aber Verwaltungsgebühren (Urteil vom 25. August 1999 BVerwG 8 C 12.98 BVerwGE 109, 272 ).

    Dies trifft insbesondere für die Prüfung und Auswirkung von Emissionserklärungen (§ 27 BImSchG) zu (Urteil vom 25. August 1999 a.a.O. S. 281 ff.).

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600

    Einschaltung eines externen Sachverständigen zur Anlagenüberwachung

    Es handelt sich hier um eine Regelung, die nicht für Verwaltungsgebühren, sondern nur für immissionsschutzbehördliche Auslagen gilt (vgl. dazu eingehend BVerwG vom 25.8.1999 Az. 8 C 12/98, RdNr. 36; BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06, RdNr. 5).

    § 52 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BImSchG gestattet es zwar dem Grunde nach, die Aufwendungen für Sachverständige zur Überprüfung der Anlage und der Betriebsunterlagen vor Ort geltend zu machen (BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06, RdNr. 6; OVG NRW vom 22.11.2005 Az. 9 A 7/02, RdNrn. 33 ff.; HessVGH vom 17.3.1999 Az. 5 UE 2898/96).

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 B 09.1187

    Einschaltung eines externen Sachverständigen zur Anlagenüberwachung

    Es handelt sich hier um eine Regelung, die nicht für Verwaltungsgebühren, sondern nur für immissionsschutzbehördliche Auslagen gilt (vgl. dazu eingehend BVerwG vom 25.8.1999 Az. 8 C 12/98, RdNr. 36; BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06, RdNr. 5).

    § 52 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BImSchG gestattet es zwar dem Grunde nach, die Aufwendungen für Sachverständige zur Überprüfung der Anlage und der Betriebsunterlagen vor Ort geltend zu machen (BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06, RdNr. 6; OVG NRW vom 22.11.2005 Az. 9 A 7/02, RdNrn. 33 ff.; HessVGH vom 17.3.1999 Az. 5 UE 2898/96).

  • VGH Bayern, 04.10.2011 - 22 BV 11.759

    Verwaltungsgebühren für die regelmäßige Überwachung von immissionsschutzrechtlich

    Überwachungsmaßnahmen rein interner Natur, also ohne Eingriffscharakter, die sich innerhalb der Behörde allein mit der Auswertung überlassenen Materials befassen, werden von § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG nicht unmittelbar angesprochen (BVerwG vom 25.8.1999 BVerwGE 109, 272/282; ebenso BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06 RdNr. 6).

    Zu diesen Aufwendungen zählen "selbstredend" auch Vor- und Nachbereitungszeiten zur Prüfung einer Anlage in dem durch § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgegebenen Rahmen, somit der gesamte Zeitaufwand für ein vorausgehendes Studium von Akten, ohne deren Kenntnis weder eine zielgerichtete Begehung der Anlage noch die die Begutachtung beendende Erstellung eines Gutachtens oder Abschlussberichts möglich wäre (vgl. BVerwG vom 17.5.2006, a.a.O., RdNr. 7).

  • VGH Bayern, 04.10.2011 - 22 BV 11.757

    Verwaltungsgebühren; Grundgebühr und Erhöhungsgebühr; Orientierung an einem

    Überwachungsmaßnahmen rein interner Natur, also ohne Eingriffscharakter, die sich innerhalb der Behörde allein mit der Auswertung überlassenen Materials befassen, werden von § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG nicht unmittelbar angesprochen (BVerwG vom 25.8.1999 BVerwGE 109, 272/282; ebenso BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06 RdNr. 6).

    Zu diesen Aufwendungen zählen "selbstredend" auch Vor- und Nachbereitungszeiten zur Prüfung einer Anlage in dem durch § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgegebenen Rahmen, somit der gesamte Zeitaufwand für ein vorausgehendes Studium von Akten, ohne deren Kenntnis weder eine zielgerichtete Begehung der Anlage noch die die Begutachtung beendende Erstellung eines Gutachtens oder Abschlussberichts möglich wäre (vgl. BVerwG vom 17.5.2006, a.a.O., RdNr. 7).

  • VG Regensburg, 14.05.2009 - RN 7 K 08.1269

    Einschaltung eines privaten Sachverständigen durch die Behörde bei der

    Die Beauftragung steht damit in ihrem Organisationsermessen, das im Wesentlichen beschränkt wird durch das Willkürverbot (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2005 Az. 9 A 7/02; nachfolgend BVerwG vom 17.5.2006 Az. 7 B 21/06).
  • VG Halle, 30.08.2012 - 3 A 331/10

    Gebührenerhebung für die Überwachung einer Kompostieranlage

    (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006, 7 B 21/06, Juris).
  • VG Greifswald, 02.11.2007 - 3 A 1814/05

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides; Vollzug der Immissionsschutzgesetze und

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung mit Beschluss vom 17.05.2006 bekräftigt (7 B 21/06, juris, Rn. 5).
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