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   BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17   

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BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17 (https://dejure.org/2018,20935)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2018 - 4 C 2.17 (https://dejure.org/2018,20935)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 (https://dejure.org/2018,20935)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BNatSchG 2009 §§ 67, 68; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 29; VwGO § 121 Nr. 1
    - rechtskräftiger Urteile; Ausgleichsregelung; Befreiung; Belastung; Bestandsgarantie; Bindungswirkung; Eigentum; Eigentumsbeschränkung; Entschädigung; Folgeprozess; Inhaltsbestimmung; Naturschutzrecht; Schrankenbestimmung; Streitgegenstand; Streitgegenstände; ...

  • Wolters Kluwer

    Übereinstimmen des Tatbestandsmerkmals der unzumutbaren Belastung in § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 BNatSchG mit dem Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belastung in § 68 Abs. 1 BNatSchG; Bindungswirkung der rechtskräftigen Abweisung einer Klage auf Erteilung einer ...

  • rewis.io

    Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile bei unterschiedlichen Streitgegenständen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinstimmen des Tatbestandsmerkmals der unzumutbaren Belastung in § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 BNatSchG mit dem Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belastung in § 68 Abs. 1 BNatSchG ; Bindungswirkung der rechtskräftigen Abweisung einer Klage auf Erteilung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 722
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17
    Verlässt er den durch die Schranken gesetzten Rahmen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege primären Rechtsschutzes abgewehrt werden (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 ).

    Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, bedürfen zum einen einer gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 a.a.O. ).

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann § 121 Nr. 1 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen Bindungswirkung erzeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 ).

    Die Frage, wann es sich um dieselbe Sache handelt, kann bei Verschiedenheit der Streitgegenstände nicht mit Hilfe des Begriffs des Streitgegenstandes beantwortet werden, der durch den Klageanspruch und den Klagegrund bestimmt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 ).

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17
    Bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen unterliegt der Gesetzgeber insoweit Schranken, als er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss und dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35).

    Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 2011 a.a.O. Rn. 41).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17
    Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, Eigentumsbeschränkungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Maßnahmen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 ).
  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17
    § 121 Nr. 1 VwGO dient dem Rechtsfrieden und dem Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit des Rechts (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 ).
  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17
    Regelungen in einem Naturschutzgesetz oder einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 ).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300) rechtfertigt nicht die Schlüsse, die der Kläger aus ihm zieht.
  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 137.81

    Anforderungen an die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17
    Was durch eine gerichtliche Entscheidung klargestellt worden ist, soll nicht erneut zum Gegenstand eines Streits unter den Beteiligten gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 137.81 - BVerwGE 70, 156 ).
  • VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206

    Plicht einer eingeschränkten Grundstücksbewirtschaftung - Maßstab der Belastung

    Es konnte bereits deshalb keine Bindungswirkung eintreten, weil der Streitgegenstand des früheren Verfahrens ein anderer als der des vorliegenden Verfahrens war und darüber hinaus auch nicht dieselbe Sache vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 18 m.w.N; U.v. 7.8.2008 - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 Rn. 18).

    Verlässt der Regelungsgeber den durch die Schranken gesetzten Rahmen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege primären Rechtsschutzes abgewehrt werden (BVerwG, U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Hierfür stehen dem Regelungsgeber im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Ausnahme- und Befreiungsvorschriften und - soweit hierdurch ein Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist - Ausgleichsregelungen zur Verfügung, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen (BVerwG, U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 11).

    Die Bestimmung dient im Zusammenspiel mit den Befreiungstatbeständen des § 67 BNatSchG dem verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsausgleich nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 17.5.2018 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

    Anders als in den Fällen, in denen sich der schutzwürdige Zustand eines Grundstücks ebenfalls durch eine besondere - beispielsweise durch eine unterbliebene oder extensive - Bewirtschaftung entwickelt hat, kann der wertvolle Lebensraum des Großen Karrachsees nicht bereits dadurch erhalten werden, dass man dem Eigentümer Nutzungsverbote, Nutzungsbeschränkungen oder besondere Duldungsverpflichtungen auferlegt, bei denen von einer unangemessenen Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erst dann die Rede sein kann, wenn ohne finanziellen oder sonstigen Ausgleich eine Nutzung unterbunden wird, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 - 4 C 21.79 - BVerwGE 67, 84; U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 21.06.2022 - 8 ZB 21.2359

    Finanzieller Ausgleich für eine unzumutbare Eigentumsbeschränkung eines im

    Der Befreiung kommt Vorrang vor dem Entschädigungsanspruch zu, weil § 52 Abs. 4 WHG letzteren von einer unzumutbaren Beschränkung des Eigentums abhängig macht, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Befreiung, abgeholfen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 = juris Rn. 12, 21 zu § 68 Abs. 1 BNatSchG).

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2018 (Az. 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127) ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht das Gegenteil zu entnehmen.

    kann auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 WHG unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden, insbesondere des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte (vgl. oben Rn. 16 ff.) und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Befreiung Vorrang vor einem Entschädigungsanspruch zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 = juris Rn. 12) einfach auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens geklärt werden.

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2021 - 9 LA 11/20

    Abfallgebühr; Akteneinsichtsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungspflicht;

    Soweit der Kläger dem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2018 (Az. 4 C 2.17) entgegenhält und vorträgt, er sei betreffend die Abfallgebühren 2016 nicht an die angeblich bindende Entscheidung gebunden, da sie Verfahren wegen Abfallgebühren für 2008 und 2009 betreffe, zieht er damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Kläger zitierten Urteil zur Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile ausgeführt (Urteil vom 17.5.2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 17 - 18):.

  • BVerwG, 25.10.2018 - 4 C 9.17

    Abweichungskompetenz der Länder; Angemessenheit der Entschädigung;

    Der Senat hat mit Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - (UA Rn. 12 f. ) entschieden, dass § 68 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542; im Folgenden: BNatSchG 2010) im Zusammenspiel mit den Befreiungstatbeständen des § 67 BNatSchG dem verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsausgleich nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dient.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19

    Berichtigung der Liegenschaftskarte; Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Decken sich die Tatbestandsmerkmale und beanspruchen sie für denselben Sachverhalt Geltung, entfaltet ihre Bejahung oder Verneinung im Vorprozess für den Folgeprozess Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 17 f. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 4 S 1597/19

    Überprüfung dienstrechtlicher Entscheidungen im Kernbereich des kirchlichen

    Der Kläger macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 (offenbar gemeint: 4 C 2.17) und vom 10.05.1994 (offenbar gemeint: 9 C 501/93) ab, indem es die Frage der Identität der Streitgegenstände falsch bewertet und zu Unrecht nicht auf die Sachverhaltsidentität abgehoben habe.
  • VG Magdeburg, 27.07.2020 - 8 A 242/18

    Vermögenszuordnung einer Siedlungsabfalldeponie - Rechtskrafterstreckung

    Eine von der Rechtskraft ausgehende Bindungswirkung liegt auch dann vor, wenn es sich trotz Verschiedenheit der Streitgegenstände um dieselbe Sache handelt, weil der Sachverhalt bereits an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal gemessen worden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 - 4 C 2.17 -, juris, Rn. 18).(Rn.44).
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 31.10.2019 - 519 Z - 3/19
    Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Rheinschifffahrtsgerichts - St. Goar vom 25. Oktober 2018 - 4 C 2/17 BSchRh - aufgehoben.
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