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   BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 3.21   

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https://dejure.org/2022,13499
BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 3.21 (https://dejure.org/2022,13499)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2022 - 5 BN 3.21 (https://dejure.org/2022,13499)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - 5 BN 3.21 (https://dejure.org/2022,13499)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Beschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Klärung der inhatlichen Begrenzung von Festsetzung und Erhebung von Elternmindestbeiträgen in Kitas

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 3.21
    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 = juris Rn. 5, vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 9 B 34.07

    Fildertunnel (Bahnprojekt "Stuttgart 21") kann gebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 3.21
    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 = juris Rn. 5, vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09

    Juristische Examensprüfung; Bestandskraft von Verwaltungsakten;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 3.21
    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 = juris Rn. 5, vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18

    Einsatz und bestimmungsgemäße Verwendung der einem Beamten bewilligten und

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 3.21
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19

    Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 3.21
    Die Beschwerde berücksichtigt zunächst nicht, dass Fragen des Landesrechts einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind und eine vermeintliche Verletzung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung allenfalls dann rechtfertigen kann, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes(verfassungs-)rechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundes(verfassungs-)recht angezweifelt wird (vgl. zu den diesbezüglichen, hier nicht erfüllten Darlegungsanforderungen: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 3.21
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 28.12.2022 - 5 B 7.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an

    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 5 BN 3.21 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.12.2022 - 5 BN 1.22

    Förderungsleistung für Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung

    Dabei kann offenbleiben, ob sich die aufgeworfenen Fragen dem Oberverwaltungsgericht in dieser abstrakten bzw. pauschalen Form gestellt haben und dementsprechend auch dem Revisionsgericht stellen würden, sodass eine Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung bereits unter diesem Gesichtspunkt mangels Entscheidungserheblichkeit der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen nicht in Betracht käme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 5 BN 3.21 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 13.09.2022 - 5 B 1.22

    Erstrecken der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht auch auf die betrieblichen

    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 5 BN 3.21 - juris Rn. 5 m. w. N.).
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