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   BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19   

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BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19 (https://dejure.org/2020,21747)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 (https://dejure.org/2020,21747)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 (https://dejure.org/2020,21747)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG §§ 26a, ... 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, §§ 34a, 35, § 37 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 60 Abs. 1, § 60a Abs. 2c; VwVfG §§ 28, 47; VwGO § 108; Richtlinie 2013/32/EU Art. 33, 34; Richtlinie 2011/95/EU Art. 20 ff.; GRC Art. 4
    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung; Erheblichkeitsschwelle; Erledigung; EuGH-Vorlage; Flüchtlingsschutz; Gefahrenprognose; Lebensumstände; Mitgliedstaat; PTBS; Schwachstellen; Umdeutung; Unionsrecht; Unzulässigkeitsentscheidung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26a AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 3 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 29 Abs 2 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992
    Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien

  • rewis.io

    Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen Ablehnungen von Asylanträgen im Hinblick auf einen sicheren Drittstaat einerseits und solchen im Wege einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ; Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (176)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19
    Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (wie BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a.).

    Der EuGH hat zu diesen Fragen mit Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - entschieden.

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34).

    Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 95 - 100).

    Begründet hat der Gerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Ermächtigung zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 ff.).

    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).

    Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 sowie - C-163/17, Jawo - Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 36).

    Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Aufgabe, bei der auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob in Bulgarien entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die gerade den Kläger als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, Ibrahim u.a. - Rn. 88 f., Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 38).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19
    Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (wie BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a.).

    Der EuGH hat zu diesen Fragen mit Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - entschieden.

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34).

    Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 40).

    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).

    Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 sowie - C-163/17, Jawo - Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 36).

    Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Aufgabe, bei der auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob in Bulgarien entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die gerade den Kläger als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, Ibrahim u.a. - Rn. 88 f., Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 38).

  • BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19
    Sicherer Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 26a AsylG kann bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Regelung nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (wie BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - BVerwGE 158, 271 und Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -).

    Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (wie BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a.).

    Die im Asylgesetz zuvor vorgesehene Möglichkeit, einen Asylantrag "nur nach § 26a" Asyl(Vf)G abzulehnen, indem (lediglich) festgestellt wurde, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht (i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG) zusteht, und sodann ohne inhaltliche Prüfung des internationalen Schutzes eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Asyl(Vf)G erlassen wurde, ist durch die nunmehr in § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) AsylG vorgesehene, den gesamten Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfassende Unzulässigkeitsentscheidung ersetzt worden (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris Rn. 16).

    Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil sicherer Drittstaat in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (BVerwG, Vorlagebeschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - BVerwGE 158, 271 und - 1 C 20.16 - juris jeweils Rn. 12 ff.; Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris Rn. 18 ff.).

    Eine rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung unterliegt im gerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung, wenn sie im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - BVerwGE 164, 179 Rn. 40 und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris Rn. 25 ff.).

    Eine Umdeutung ist auch noch im Revisionsverfahren möglich, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen ausreichen, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt sind (BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 30 m.w.N. und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris Rn. 26).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19
    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).

    Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 sowie - C-163/17, Jawo - Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 36).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19
    Sicherer Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 26a AsylG kann bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Regelung nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (wie BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - BVerwGE 158, 271 und Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -).

    Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil sicherer Drittstaat in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (BVerwG, Vorlagebeschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - BVerwGE 158, 271 und - 1 C 20.16 - juris jeweils Rn. 12 ff.; Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris Rn. 18 ff.).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19
    Danach hat sich der Tatrichter in einem Hauptsacheverfahren die volle Überzeugungsgewissheit von der Richtigkeit sowohl der Prognosebasis als auch der anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffenden Prognose zu verschaffen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7 und Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19
    Danach hat sich der Tatrichter in einem Hauptsacheverfahren die volle Überzeugungsgewissheit von der Richtigkeit sowohl der Prognosebasis als auch der anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffenden Prognose zu verschaffen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7 und Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19
    Eine Umdeutung ist auch noch im Revisionsverfahren möglich, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen ausreichen, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt sind (BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 30 m.w.N. und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris Rn. 26).
  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19
    Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 20 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b RL 2004/83/EG).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07

    Substanziierung des Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19
    Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen und der von ihm hierzu vorgelegten Bescheinigungen eines Diplompsychologen wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, dass schon zur Substantiierung - und erst Recht zum Nachweis - einer Erkrankung an PTBS angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich ist (vgl. hierzu und zu den inhaltlichen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31 Rn. 15; in diesem Sinne inzwischen auch § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 Buchst. c Satz 2 und 3 AufenthG hinsichtlich der Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer die Abschiebung beeinträchtigenden Erkrankung).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 11 A 228/15

    Asylanspruch in Deutschland bei bestehender Asylgewährung in Bulgarien; Umdeutung

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

  • OVG Hamburg, 18.12.2019 - 1 Bf 132/17

    Rückkehr eines gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mannes nach Bulgarien,

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

  • OVG Sachsen, 13.11.2019 - 4 A 947/17

    Zuständigkeit Bulgariens für Durchführung Asylverfahren

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20

    Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen

    Die im Asylgesetz zuvor vorgesehene Möglichkeit, einen Asylantrag "nur nach § 26a" Asyl(Vf)G abzulehnen, indem (lediglich) festgestellt wurde, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht (i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG) zusteht, und sodann ohne inhaltliche Prüfung des internationalen Schutzes eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Asyl(Vf)G erlassen wurde, ist durch die nunmehr in § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) AsylG vorgesehene, den gesamten Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfassende Unzulässigkeitsentscheidung ersetzt worden (BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:210420U1C4.19.0] - NVwZ 2020, 1839 Rn. 16 und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U1C35.19.0] - InfAuslR 2020, 402 Rn. 11).

    Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sicherer Drittstaat in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 18 ff. und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    a) Eine rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung unterliegt im gerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung, wenn sie im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 24 ff. m.w.N. und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 19).

    b) Grundsätzliche Bedenken gegen die Umdeutung einer Drittstaatenentscheidung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 29 ff. und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 16 f., jeweils m.w.N.).

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 91 Rn. 28; ebenso BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18

    Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz

    Eine Abweichung hiervon ist weder aus Gründen des materiellen Rechts noch im Hinblick auf vorrangiges Unionsrecht geboten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35/19 - juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, InfAuslR 2020, 402 (404) = juris, Rn. 23.
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