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   BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 17.19   

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https://dejure.org/2020,14996
BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 17.19 (https://dejure.org/2020,14996)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.2020 - 10 C 17.19 (https://dejure.org/2020,14996)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - 10 C 17.19 (https://dejure.org/2020,14996)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen allgemeinen Informationsanspruch aus

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Informationsanspruch: Abgeordnetenwatch bekommt keine Auskunft über Parteispenden

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Anwendungsbereich/Zuständigkeit

  • datev.de (Kurzinformation)

    Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 17.19
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG, der der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts dient, durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 12 m.w.N. und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

    Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 - Buchholz 404 IFG Nr. 7 Rn. 9 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

    Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 IFG nicht grundsätzlich zwischen objektiv-rechtlichen Transparenzvorschriften und subjektiv-rechtlichen Informationszugangsansprüchen unterschieden werden muss (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 17.19
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG, der der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts dient, durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 12 m.w.N. und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

    Dies gilt namentlich für diejenigen Entscheidungen, in denen die Frage des Vorrangs fachgesetzlicher Informationszugangsregelungen gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz zu beantworten war, die ebenfalls subjektiv-rechtlich ausgeformt waren und bei denen die Tatbestandsmäßigkeit objektiv-rechtlicher Transparenzvorschriften demzufolge keine Rolle gespielt hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 45 f. und vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 19).

    In einem solchen Fall kommt es darauf an, ob die fachgesetzliche Regelung zugleich als abschließende anzusehen ist, sei es weil sie vom historischen Gesetzgeber ausdrücklich als solche gewollt war, sei es weil sich dies aus ihrem Regelungsinhalt ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 17.19
    Dies gilt namentlich für diejenigen Entscheidungen, in denen die Frage des Vorrangs fachgesetzlicher Informationszugangsregelungen gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz zu beantworten war, die ebenfalls subjektiv-rechtlich ausgeformt waren und bei denen die Tatbestandsmäßigkeit objektiv-rechtlicher Transparenzvorschriften demzufolge keine Rolle gespielt hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 45 f. und vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 19).
  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 4.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 17.19
    Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 - Buchholz 404 IFG Nr. 7 Rn. 9 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).
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