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   BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18   

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BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18 (https://dejure.org/2019,28668)
BVerwG, Entscheidung vom 17.07.2019 - 5 C 5.18 (https://dejure.org/2019,28668)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 5 C 5.18 (https://dejure.org/2019,28668)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • doev.de PDF

    Berücksichtigung des Vermögens aus angesparter Grundrente bei der Ermittlung des Umfangs des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 3 SGB X

  • rewis.io

    Berücksichtigung des Vermögens aus angesparter Grundrente bei der Ermittlung des Umfangs des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 3 SGB X

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verpflichtung des Berechtigten gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der Opferentschädigung zum Einsatz seines verwertbaren Vermögens; Ansetzen eines fiktiven Verbrauchs des verwertbaren Vermögens bei der gebotenen hypothetischen Betrachtung zur Ermittlung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung des Vermögens aus angesparter Grundrente bei der Ermittlung des Umfangs des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 3 SGB 10

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1832
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 45/84
    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18
    § 104 Abs. 3 SGB X dient - wie bereits erwähnt - dazu, sicherzustellen, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger dem nachrangig zur Leistung verpflichteten Träger nicht mehr erstatten muss, als er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zu leisten gehabt hätte (vgl. BSG, Urteile vom 22. Mai 1985 - 1 RA 45/84 - BSGE 58, 128 ; vom 28. November 1985 - 4a RJ 84/84 - SozR 2-1300 § 103 SGB X Nr. 5 S. 25 und vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 17/05 R - SozR 4-3100 § 18c BVG Nr. 2 Rn. 45).

    Damit hätte er für einzelne Monate mehr zu erstatten, als er bei rechtzeitiger Bewilligung nach dem für ihn maßgebenden Recht unmittelbar an den Berechtigten zu leisten verpflichtet gewesen wäre, was im Ergebnis zu einer finanziellen Mehrbelastung des Trägers der Opferentschädigung führen würde (vgl. insoweit zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: BSG, Urteile vom 22. Mai 1985 - 1 RA 45/84 - BSGE 58, 128 und vom 28. November 1985 - 4a RJ 84/84 - SozR 2-1300 § 103 SGB X Nr. 5 S. 25 ff.; s.a. Kater, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2019, § 104 SGB X Rn. 39).

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18
    Zu diesen Leistungen gehören bei Kindern und Jugendlichen, die - wie der Berechtigte - Geschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz sind, auch die Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung über Tag und Nacht, soweit dafür - wie es hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ein entsprechender Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 Rn. 11).

    Die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger gilt auch gegenüber den Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht (Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 Rn. 12; s.a. etwa H. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 17; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 10 Rn. 21d; Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 10 Rn. 22; Schönecker/Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 10 Rn. 18, jeweils m.w.N.).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18
    Die Leistungspflicht des Trägers der Opferentschädigung im Rahmen der Eingliederungshilfe ist dann - und so auch hier - in erster Linie auf die Verschaffung eines Platzes in einer entsprechenden Einrichtung ausgerichtet (vgl. allgemein zur Erbringung der Eingliederungshilfe als Sachleistung in Form der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung etwa BSG, Urteile vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 Rn. 15 ff.; vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rn. 12 und vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - SozR 4-3500 § 75 SGB XII Nr. 6 Rn. 14).

    Er erfolgt mittels der Erklärung des Trägers im Bewilligungsbescheid, die dem Einrichtungsträger zustehende Vergütung zu übernehmen (vgl. BSG, Urteile vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 Rn. 25 und vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - SozR 4-3500 § 62 SGB XII Nr. 1 Rn. 10).

  • BSG, 29.11.1985 - 4a RJ 84/84

    Krankenversicherungsträger - Erstattungsanspruch - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18
    § 104 Abs. 3 SGB X dient - wie bereits erwähnt - dazu, sicherzustellen, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger dem nachrangig zur Leistung verpflichteten Träger nicht mehr erstatten muss, als er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zu leisten gehabt hätte (vgl. BSG, Urteile vom 22. Mai 1985 - 1 RA 45/84 - BSGE 58, 128 ; vom 28. November 1985 - 4a RJ 84/84 - SozR 2-1300 § 103 SGB X Nr. 5 S. 25 und vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 17/05 R - SozR 4-3100 § 18c BVG Nr. 2 Rn. 45).

    Damit hätte er für einzelne Monate mehr zu erstatten, als er bei rechtzeitiger Bewilligung nach dem für ihn maßgebenden Recht unmittelbar an den Berechtigten zu leisten verpflichtet gewesen wäre, was im Ergebnis zu einer finanziellen Mehrbelastung des Trägers der Opferentschädigung führen würde (vgl. insoweit zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: BSG, Urteile vom 22. Mai 1985 - 1 RA 45/84 - BSGE 58, 128 und vom 28. November 1985 - 4a RJ 84/84 - SozR 2-1300 § 103 SGB X Nr. 5 S. 25 ff.; s.a. Kater, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2019, § 104 SGB X Rn. 39).

  • BSG, 30.01.1985 - 4 RJ 107/83

    Erstattungsanspruch - Leistungsanspruch - Umfang eines Erstattungsanspruchs

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18
    Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll die vom Gesetzgeber gewollte Rangordnung, d.h. den Rechtszustand wiederherstellen, der bestanden hätte, wenn der vorrangig zur Leistung verpflichtete Träger von Anfang an dem Berechtigten gegenüber geleistet hätte (BSG, Urteil vom 30. Januar 1985 - 1/4 RJ 107/83 - SozR 2-1300 § 104 SGB X Nr. 4 S. 9).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18
    Die Leistungspflicht des Trägers der Opferentschädigung im Rahmen der Eingliederungshilfe ist dann - und so auch hier - in erster Linie auf die Verschaffung eines Platzes in einer entsprechenden Einrichtung ausgerichtet (vgl. allgemein zur Erbringung der Eingliederungshilfe als Sachleistung in Form der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung etwa BSG, Urteile vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 Rn. 15 ff.; vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rn. 12 und vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - SozR 4-3500 § 75 SGB XII Nr. 6 Rn. 14).
  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18
    Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt mithin voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 Rn. 26 und vom 23. Januar 2014 - 5 C 8.13 - Buchholz 435.12 § 104 SGB X Nr. 4 Rn. 7; s.a. BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36 m.w.N.).
  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18
    Die Leistungspflicht des Trägers der Opferentschädigung im Rahmen der Eingliederungshilfe ist dann - und so auch hier - in erster Linie auf die Verschaffung eines Platzes in einer entsprechenden Einrichtung ausgerichtet (vgl. allgemein zur Erbringung der Eingliederungshilfe als Sachleistung in Form der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung etwa BSG, Urteile vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 Rn. 15 ff.; vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rn. 12 und vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - SozR 4-3500 § 75 SGB XII Nr. 6 Rn. 14).
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bindung des Sozialhilfeträgers an die

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18
    Er erfolgt mittels der Erklärung des Trägers im Bewilligungsbescheid, die dem Einrichtungsträger zustehende Vergütung zu übernehmen (vgl. BSG, Urteile vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 Rn. 25 und vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - SozR 4-3500 § 62 SGB XII Nr. 1 Rn. 10).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18
    Sie setzt neben dem Bestehen eines Anspruchs des Berechtigten auf beide Leistungen voraus, dass sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 33).
  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

  • BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

    Daneben wird es die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen und die sich ggf ergebenden Bedarfe zu ermitteln und - wovon es selbst auch ausgegangen ist - zu prüfen haben, inwieweit die Klägerin das ggf geschützte Vermögen im laufenden Rechtsstreit durch nach der Leistungsablehnung deswegen eingegangene Schulden aufgebraucht hat (vgl BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 9, RdNr 28; dazu auch BVerwG vom 17.7.2019 - 5 C 5/18 - RdNr 25) .
  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2020 - 11 K 9430/17

    Klagebefugnis, Heimträger, Rechtsnachfolge, Verfahrenszeitraum,,

    Das Einkommen hat auch dann nicht ausgereicht, wenn man zur Deckung des Bedarfs auch die Grundrente nach § 31 BVG heranzieht - bei der es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 C 5.18 -, Rechtsprechungsdienst des Deutschen Vereins (NDV-RD) 2020, 14 ff., um eine übrige Leistung nach dem BVG handelt, die nach § 25a BVG neben dem Einkommen zur Deckung des Bedarfs einzusetzen ist.
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