Rechtsprechung
   BVerwG, 17.08.1999 - 9 B 460.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,26287
BVerwG, 17.08.1999 - 9 B 460.99 (https://dejure.org/1999,26287)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.1999 - 9 B 460.99 (https://dejure.org/1999,26287)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 1999 - 9 B 460.99 (https://dejure.org/1999,26287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,26287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zulassungsgrund der Divergenz - Rückkehrmöglichkeit des Klägers in den Nordirak

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1999 - 9 B 460.99
    Nach Auffassung der Beschwerde weicht der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts von dem Urteil des beschließenden Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - (NVwZ 1999, 544 = DVBl 1999, 551 = InfAuslR 1999, 145) dadurch ab, daß er die Rückkehrmöglichkeit des Klägers in den Nordirak nicht nach Maßgabe der Grundsätze einer inländischen Fluchtalternative prüfe und so auch nicht untersuche, ob der Kläger bei Rückkehr dorthin vor Terror- oder Mordanschlägen irakischer Agenten hinreichend sicher und ob ihm die Rückkehr in den Nordirak zumutbar sei, oder ob an dem in Betracht kommenden Zufluchtsort andere Gefahren drohten als am Herkunftsort, die eine inländische Fluchtalternative zunichte machten.

    Auf etwaige anderweitige, nicht verfolgungsbedingte Gefahren im Nordirak, die die Rückkehr des Klägers dorthin als unzumutbar erscheinen ließen und damit die Eignung dieses Gebietes als inländische Fluchtalternative ausschließen könnten, kann sich der Kläger nicht berufen, da er aus dem Nordirak kommt, die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative den Ausländer aber nicht vor ihm an seinem Herkunftsort auch ohne politische Verfolgung drohenden Gefährdungen schützen wollen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 sowie BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315 ).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1999 - 9 B 460.99
    Auf etwaige anderweitige, nicht verfolgungsbedingte Gefahren im Nordirak, die die Rückkehr des Klägers dorthin als unzumutbar erscheinen ließen und damit die Eignung dieses Gebietes als inländische Fluchtalternative ausschließen könnten, kann sich der Kläger nicht berufen, da er aus dem Nordirak kommt, die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative den Ausländer aber nicht vor ihm an seinem Herkunftsort auch ohne politische Verfolgung drohenden Gefährdungen schützen wollen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 sowie BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315 ).
  • BVerwG, 20.05.1999 - 9 B 243.99

    Inhaltliche Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz - Zukunftsprognose

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1999 - 9 B 460.99
    Der Senat hat Beschwerden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit im wesentlichen gleichlautenden Rügen bereits mehrfach zurückgewiesen, weil die jeweils angefochtenen Entscheidungen des Berufungsgerichts auf der geltend gemachten Divergenz jedenfalls nicht beruhen konnten (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1999 - BVerwG 9 B 243.99 - und Beschlüsse vom 18. März 1999 - BVerwG 9 B 114 und 118.99 -).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1999 - 9 B 460.99
    Auf etwaige anderweitige, nicht verfolgungsbedingte Gefahren im Nordirak, die die Rückkehr des Klägers dorthin als unzumutbar erscheinen ließen und damit die Eignung dieses Gebietes als inländische Fluchtalternative ausschließen könnten, kann sich der Kläger nicht berufen, da er aus dem Nordirak kommt, die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative den Ausländer aber nicht vor ihm an seinem Herkunftsort auch ohne politische Verfolgung drohenden Gefährdungen schützen wollen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 sowie BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht