Rechtsprechung
BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 28.04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Rahmen einer Grundsatzrüge und Verfahrensrüge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 21.01.2004 - 7 A 3190/02
- BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 28.04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 28.04
Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26).Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26).
- BVerwG, 03.04.1996 - 4 B 253.95
Verwaltungsprozeßrecht: Tatrichterlicher Verstoß gegen Denkgesetze; …
Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 28.04
Soweit die Beschwerde sich gegen die vom Verwaltungsgericht unternommene Tatsachen- und Beweiswürdigung wendet und daraus anscheinend einen Verfahrensmangel ableiten will, übersieht sie, dass Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.); soweit hiervon unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich Ausnahmen zugelassen worden sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt die Behauptung eines solchen Verstoßes die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). - BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89
Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung - …
Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 28.04
Soweit die Beschwerde sich gegen die vom Verwaltungsgericht unternommene Tatsachen- und Beweiswürdigung wendet und daraus anscheinend einen Verfahrensmangel ableiten will, übersieht sie, dass Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.); soweit hiervon unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich Ausnahmen zugelassen worden sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt die Behauptung eines solchen Verstoßes die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). - BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94
Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung …
Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 28.04
Soweit die Beschwerde sich gegen die vom Verwaltungsgericht unternommene Tatsachen- und Beweiswürdigung wendet und daraus anscheinend einen Verfahrensmangel ableiten will, übersieht sie, dass Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.); soweit hiervon unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich Ausnahmen zugelassen worden sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt die Behauptung eines solchen Verstoßes die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). - BVerwG, 24.05.1996 - 8 B 98.96
Verwaltungsprozeßrecht: Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze
Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 28.04
Soweit die Beschwerde sich gegen die vom Verwaltungsgericht unternommene Tatsachen- und Beweiswürdigung wendet und daraus anscheinend einen Verfahrensmangel ableiten will, übersieht sie, dass Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.); soweit hiervon unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich Ausnahmen zugelassen worden sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt die Behauptung eines solchen Verstoßes die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).