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   BVerwG, 17.08.2007 - 8 C 5.07   

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https://dejure.org/2007,11734
BVerwG, 17.08.2007 - 8 C 5.07 (https://dejure.org/2007,11734)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.2007 - 8 C 5.07 (https://dejure.org/2007,11734)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 2007 - 8 C 5.07 (https://dejure.org/2007,11734)
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.10.2006 - 8 C 20.05

    Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; die Maßgabe der

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2007 - 8 C 5.07
    Die Anhörungsrüge der Beigeladenen vom 26. Januar 2007 gegen das Urteil des Senats vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 30.05.2005 - 7 CN 1.05

    Verwerfung von Anhörungsrügen

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2007 - 8 C 5.07
    3 Der Senat hat gemäß § 11 Abs. 3 VwGO bei dem 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angefragt, ob er an seiner Auffassung festhält, dass über eine Anhörungsrüge, die sich gegen ein Urteil richtet, in der Besetzung von fünf Richtern zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2005 - BVerwG 7 CN 1.05).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 8 C 13.11

    Rechtsbehelfscharakter der Anhörungsrüge

    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Revisionsvorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris).
  • BVerwG, 06.11.2007 - 8 C 17.07

    Entscheidung eines nunmehr zuständigen Senats über die Anhörungsrüge gegen ein

    Andererseits hat der Gesetzgeber eine von der generellen Regelung des § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO abweichende Regelung in § 152a VwGO trotz der dort enthaltenen detaillierten Verfahrensregelungen nicht getroffen (Beschluss vom 17. August 2007 BVerwG 8 C 5.07 juris).
  • BVerwG, 20.07.2020 - 2 B 33.20

    Anhörungsrüge betreffend die Zurruhesetzung einer Hochschulprofessorin wegen

    Es ist daher nicht berechtigt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 Rn. 4, vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 - juris Rn. 5 und vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2).
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