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   BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62   

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BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62 (https://dejure.org/1964,15)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1964 - II C 121.62 (https://dejure.org/1964,15)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1964 - II C 121.62 (https://dejure.org/1964,15)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio canonica) - Fehlen der kirchlichen Trauung - Besetzung der Stelle des Schulleiters an einer katholischen Schule - Eine nach Auffassung der Kirche ungültige Ehe - Eignung zum Leiter einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulleiterstellen - Bekenntnisschule - nicht kirchlich getraute Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 19, 252
  • DVBl 1965, 331
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.12.1963 - VI C 163.61

    Kirchlich eingesegnete Ehe einer Leherin - Fehlen der nach Konkordatsrecht und

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
    (Ergänzung zu BVerwGE 17, 267.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortgeltung des Reichskonkordates und die Vereinbarkeit der darin vorgesehenen - inhaltlich bestimmten - katholischen Bekenntnisschule mit dem Grundgesetz ausdrücklich bejaht (BVerfGE 6, 309 [339]; ebenso BVerwGE 10, 136 [137] und 17, 267 [269 f.]; Heckel in DÖV 1953 S. 593 ff.; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz 2. Auflage S. 288 Erl. V. 4. und S. 298 Erl. VII. 3. zu Art. 7; auch Redelberger räumt in DÖV 1954 S. 108 trotz anderweitiger Bedenken die grundgesetzliche Zulässigkeit der "materiellen" Bekenntnisschule ein).

    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der "inhaltlich bestimmten" Bekenntnisschule schließt es allerdings nicht aus, daß der Betrieb solcher Schulen durch andere Vorschriften des Grundgesetzes beschränkt wird und "von dem Geiste der Wertvorstellungen des Grundgesetzes geprägt sein muß" (BVerwGE 17, 267 [273]), Eine solche Beschränkung ist aber dem Grundgesetz im Zusammenhang mit den hier zu entscheidenden Fragen nicht zu entnehmen.

    Die Auffassung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1963 - BVerwG VI C 163.61 - (BVerwGE 17, 267).

    Eine Abweichung von dem Urteil des VI. Senats würde übrigens selbst dann nicht vorliegen, wenn jenes Urteil auf die Auffassung gestützt wäre, bezüglich der Eignung eines Lehrers für eine Bekenntnisschule sei auf die "wichtigsten" Grundsätze des Bekenntnisses und ein "beharrliches" Verstoßen gegen sie abzustellen, weil strengere Anforderungen den "Bekenntnisschulbegriff des Grundgesetzes sprengen" würden (BVerwGE 17, 267 [272, 273]).

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
    Ein Beamter hat zwar in aller Regel gegen seinen Dienstherrn keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, und zwar auch nicht auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, weil diese nur in den Grenzen des jeweils bekleideten Amtes besteht (vgl. BVerwGE 15, 3 [7]).

    Einige dieser Vorschriften mögen sogar allein diesem Zweck dienen wie z.B. § 23 in Verbindung mit § 8 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - (vgl. BVerwGE 15, 3 [5, 6]).

    Einen solchen Anspruch des Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Beförderung hat der Senat in seinem Urteil vom 30. August 1962 (BVerwGE 15, 3) nicht grundsätzlich in Abrede gestellt.

  • BVerwG, 29.01.1960 - VII C 201.59
    Auszug aus BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortgeltung des Reichskonkordates und die Vereinbarkeit der darin vorgesehenen - inhaltlich bestimmten - katholischen Bekenntnisschule mit dem Grundgesetz ausdrücklich bejaht (BVerfGE 6, 309 [339]; ebenso BVerwGE 10, 136 [137] und 17, 267 [269 f.]; Heckel in DÖV 1953 S. 593 ff.; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz 2. Auflage S. 288 Erl. V. 4. und S. 298 Erl. VII. 3. zu Art. 7; auch Redelberger räumt in DÖV 1954 S. 108 trotz anderweitiger Bedenken die grundgesetzliche Zulässigkeit der "materiellen" Bekenntnisschule ein).

    Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1960 - BVerwG VII C 201.59.

    - (BVerwGE 10, 136).

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortgeltung des Reichskonkordates und die Vereinbarkeit der darin vorgesehenen - inhaltlich bestimmten - katholischen Bekenntnisschule mit dem Grundgesetz ausdrücklich bejaht (BVerfGE 6, 309 [339]; ebenso BVerwGE 10, 136 [137] und 17, 267 [269 f.]; Heckel in DÖV 1953 S. 593 ff.; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz 2. Auflage S. 288 Erl. V. 4. und S. 298 Erl. VII. 3. zu Art. 7; auch Redelberger räumt in DÖV 1954 S. 108 trotz anderweitiger Bedenken die grundgesetzliche Zulässigkeit der "materiellen" Bekenntnisschule ein).
  • BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
    Die Angabe des nach Meinung der Revision aufklärungsbedürftigen Sachverhaltes genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist außerdem das Beweismittel anzuführen, dessen Heranziehung zur Klärung des Sachverhaltes sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, und darzutun, daß das Berufungsgericht bei Heranziehung dieses Beweismittels zu einer dem Revisionskläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (ebenso BVerwGE 5, 12 [13]; Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 45.61 - und vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61 -).
  • BVerwG, 13.01.1955 - I C 59.54
    Auszug aus BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
    Selbst wenn der Beklagte diesen Grund erst während des Gerichtsverfahrens "nachgeschoben" haben sollte, so ist doch dieses "Nachschieben" zulässig gewesen; denn es hat den Ausspruch und den Wesensgehalt des Verwaltungsaktes - Ablehnung der Ernennung des Klägers zum Schulleiter wegen Bedenken gegen seine Eignung - nicht geändert und, wie dargetan, den Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt (vgl. hierzu BVerwGE 1, 12 [13, 14]; 1, 311 [312, 313]; 8, 234 [238]).
  • BVerwG, 24.09.1953 - I C 51.53

    Allgemeine Grundsätze des Verfahrensrechts - Voraussetzungen für die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
    Selbst wenn der Beklagte diesen Grund erst während des Gerichtsverfahrens "nachgeschoben" haben sollte, so ist doch dieses "Nachschieben" zulässig gewesen; denn es hat den Ausspruch und den Wesensgehalt des Verwaltungsaktes - Ablehnung der Ernennung des Klägers zum Schulleiter wegen Bedenken gegen seine Eignung - nicht geändert und, wie dargetan, den Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt (vgl. hierzu BVerwGE 1, 12 [13, 14]; 1, 311 [312, 313]; 8, 234 [238]).
  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 88.61

    Ordnungsgemäße Erhebung der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
    Die Angabe des nach Meinung der Revision aufklärungsbedürftigen Sachverhaltes genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist außerdem das Beweismittel anzuführen, dessen Heranziehung zur Klärung des Sachverhaltes sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, und darzutun, daß das Berufungsgericht bei Heranziehung dieses Beweismittels zu einer dem Revisionskläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (ebenso BVerwGE 5, 12 [13]; Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 45.61 - und vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61 -).
  • BVerwG, 15.04.1959 - V C 162.56

    Zur Auslegung des Schwerbeschädigtengesetzes § 13 Abs 1 und 2

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
    Selbst wenn der Beklagte diesen Grund erst während des Gerichtsverfahrens "nachgeschoben" haben sollte, so ist doch dieses "Nachschieben" zulässig gewesen; denn es hat den Ausspruch und den Wesensgehalt des Verwaltungsaktes - Ablehnung der Ernennung des Klägers zum Schulleiter wegen Bedenken gegen seine Eignung - nicht geändert und, wie dargetan, den Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt (vgl. hierzu BVerwGE 1, 12 [13, 14]; 1, 311 [312, 313]; 8, 234 [238]).
  • BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61

    Anforderungen an die Begründung eines Urteils - Beurteilung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
    Die Angabe des nach Meinung der Revision aufklärungsbedürftigen Sachverhaltes genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist außerdem das Beweismittel anzuführen, dessen Heranziehung zur Klärung des Sachverhaltes sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, und darzutun, daß das Berufungsgericht bei Heranziehung dieses Beweismittels zu einer dem Revisionskläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (ebenso BVerwGE 5, 12 [13]; Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 45.61 - und vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61 -).
  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung

    Der Bescheid darf durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung jedoch nicht in seinem Wesen verändert (BVerwGE 19, 252, 257; 64, 356, 357 f.; 71, 363, 368; 95, 176, 183 f.) und die Rechtsverteidigung des Klägers darf hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BVerwG, NVwZ 1999, 303 Rn. 16).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Die Beurteilung selbst bzw. das einzelne vom Beamten angegriffene Werturteil wird durch die nachträgliche Darlegung und Erläuterung der maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn nicht inhaltlich geändert und der Beamte in aller Regel in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt (vgl. zum Nachschieben von Gründen für einen angefochtenen Verwaltungsakt BVerwGE 10, 37 [44]; 19, 252 [257]; 38, 191 [194 f.]).
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Wird die Ermittlung der Eignung eines Beamten nur in dem jeweils gebotenen Umfang vorgenommen, so stellt sie aber wie das Bundesverwaltungsgericht schon geklärt hat (vgl. BVerwGE 19, 252 [261]) keine Schnüffelei dar.

    Übrigens hat die Revision selbst zu Recht darauf hingewiesen, daß das Dienstrecht bei der Konkretisierung des Begriffs der Eignung in Art. 33 Abs. 2 GG auch in anderen besonderen Fällen trotz der Differenzierungsverbote in Art. 3 Abs. 2 und 3, 33 Abs. 3 GG des Bürgers wegen durchaus differenzieren, z. B. bei einem Lehrer für eine Bekenntnisschule (BVerwGE 19, 252 [260]) oder einem Anstaltsgeistlichen die Berücksichtigung der Religion, bei Wärterinnen für Frauenhaftanstalten oder Sportlehrerinnen die Berücksichtigung des Geschlechts vorsehen darf.

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