Rechtsprechung
BVerwG, 17.09.1997 - 9 B 293.97 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren - Zulässigkeit der Verweisung auf inländische Fluchtalternativen als irrevisible Tatsachenfrage - Erfordernis der Bezeichnung eines der höchstrichterlichen ...
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 21.11.1996 - 11 L 1629/92
- BVerwG, 17.09.1997 - 9 B 293.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170.95
Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylbegehren von Kurden …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1997 - 9 B 293.97
Soweit es sich bei den von ihr angesprochenen Fragen um Rechtsfragen handelt, also um die Fragen nach den rechtlichen Voraussetzungen der Gruppenverfolgung (S. 2 ff. der Beschwerdebegründung) und denen einer inländischen Fluchtalternative (S. 4), sind sie nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie durch die höchstrichtliche Rechtsprechung schon geklärt sind (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 170.95 und 171.95 - BVerwGE 101, 123 und 134).Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage (S. 4 der Beschwerdebegründung) der Verfolgungsdichte bei einerseits mittelbarer und andererseits unmittelbarer staatlicher Verfolgung (Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]) wie auch bezüglich der Frage (S. 7 der Beschwerdebegründung), ob bei der Prüfung der Fluchtalternative auf die Gesamtzahl der außerhalb des Südostens der Türkei lebenden, großenteils "assimilierten" Kurden abzustellen ist oder auf die Gruppe der aus dem Südosten zugewanderten (BVerwGE 101, 123 [BVerwG 30.04.1996 - 9 C 170/95]).
- BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung - …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1997 - 9 B 293.97
Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage (S. 4 der Beschwerdebegründung) der Verfolgungsdichte bei einerseits mittelbarer und andererseits unmittelbarer staatlicher Verfolgung (Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]) wie auch bezüglich der Frage (S. 7 der Beschwerdebegründung), ob bei der Prüfung der Fluchtalternative auf die Gesamtzahl der außerhalb des Südostens der Türkei lebenden, großenteils "assimilierten" Kurden abzustellen ist oder auf die Gruppe der aus dem Südosten zugewanderten (BVerwGE 101, 123 [BVerwG 30.04.1996 - 9 C 170/95]). - BVerwG, 08.02.1991 - 9 B 214.90
Zulassung einer Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1997 - 9 B 293.97
Sie wird auch nicht dadurch zu einer Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, daß sie in tatsächlicher Hinsicht für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle Bedeutung haben mag (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) oder es hierzu keine einheitliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungspraxis gibt (vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 - vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530).
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1997 - 9 B 293.97
Sie wird auch nicht dadurch zu einer Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, daß sie in tatsächlicher Hinsicht für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle Bedeutung haben mag (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) oder es hierzu keine einheitliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungspraxis gibt (vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 - vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530). - BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 211/94
Effektivität des Rechtsschutzes und Umfang des Begriffs der "grundsätzlichen …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1997 - 9 B 293.97
Sie wird auch nicht dadurch zu einer Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, daß sie in tatsächlicher Hinsicht für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle Bedeutung haben mag (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) oder es hierzu keine einheitliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungspraxis gibt (vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 - vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 17.09.1997 - 9 B 293.97
Sie wird auch nicht dadurch zu einer Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, daß sie in tatsächlicher Hinsicht für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle Bedeutung haben mag (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) oder es hierzu keine einheitliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungspraxis gibt (vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 - vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530).