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   BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02, 1 PKH 115.02   

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BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02, 1 PKH 115.02 (https://dejure.org/2003,37506)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.2003 - 1 B 471.02, 1 PKH 115.02 (https://dejure.org/2003,37506)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 2003 - 1 B 471.02, 1 PKH 115.02 (https://dejure.org/2003,37506)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte - Anspruch auf Gewährung von Asyl auf Grund von Homosexualität - Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers - Strafbarkeit der Mitgliedschaft in ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.03.2001 - 1 B 204.00

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Divergenzrüge - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02
    Angesichts der eindeutigen Urteilsformel stellen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 53 AuslG im Ergebnis als nicht entscheidungstragende und daher auch nicht an der Rechtskraft teilhabende Bemerkungen dar (vgl. auch Beschlüsse vom 14. März 2001 - BVerwG 1 B 204.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 1 B 280.02 -).
  • BVerwG, 17.10.2002 - 1 B 280.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Absehen von beantragter

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02
    Angesichts der eindeutigen Urteilsformel stellen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 53 AuslG im Ergebnis als nicht entscheidungstragende und daher auch nicht an der Rechtskraft teilhabende Bemerkungen dar (vgl. auch Beschlüsse vom 14. März 2001 - BVerwG 1 B 204.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 1 B 280.02 -).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02
    Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 190).
  • BVerwG, 12.10.1993 - 9 B 613.93

    Altverfahren - Gesetzeswortlaut - Abschiebungsschutz - Asylverfahrensrecht -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02
    Die Ausländerbehörde hatte daher die vom Kläger angegriffene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung noch nach § 28 AsylVfG a.F. zu erlassen (vgl. auch Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 9 B 613.93 - EZAR 631 Nr. 27).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 9 C 277.94

    Gewährung von Asyl - Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Geltendmachung von

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02
    Das ist mit dem Bescheid vom 19. Januar 1994 geschehen (vgl. Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 9 C 277.94 - Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 1 = AuAS 1995, 161).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02
    Es fehlt an der Benennung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 12.05.1999 - 9 B 264.99
    Auszug aus BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02
    Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (zu den vorstehenden Grundsätzen vgl. Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 1 B 118.01 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 18 = DVBl 2002, 53; Beschluss vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B 264.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3; Beschluss vom 7. Juli 1999 - BVerwG 9 B 401.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304).
  • BVerwG, 07.07.1999 - 9 B 401.99

    Verstoß gegen Verfahrensrecht, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02
    Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (zu den vorstehenden Grundsätzen vgl. Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 1 B 118.01 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 18 = DVBl 2002, 53; Beschluss vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B 264.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3; Beschluss vom 7. Juli 1999 - BVerwG 9 B 401.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304).
  • BVerwG, 18.07.2001 - 1 B 118.01

    D (A), Verfahrensrecht, Flüchtlingsfrauen, Vergewaltigung, Traumatisierte

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02
    Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (zu den vorstehenden Grundsätzen vgl. Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 1 B 118.01 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 18 = DVBl 2002, 53; Beschluss vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B 264.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3; Beschluss vom 7. Juli 1999 - BVerwG 9 B 401.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304).
  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 471.02
    Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2022 - 1 B 44.22

    Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung für Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit

    Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Mai 1999 - 9 B 264.99 - juris Rn. 4, vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 - juris Rn. 4 und vom 17. September 2003 - 1 B 471.02 - juris).
  • VG München, 27.06.2022 - M 5 K 18.33471

    Asyl, Uganda: Offensichtlich unbegründete Ablehnung des Asylantrages

    Das Gericht hat sich hierzu eine eigene richterliche Überzeugung zu bilden und muss zur Beurteilung, ob ein Kläger homosexuell ist, keinen Sachverständigen hinzuziehen (BVerwG, B.v. 17.9.2003 - 1 B 471/02 - juris).
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