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   BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07   

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https://dejure.org/2008,6555
BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07 (https://dejure.org/2008,6555)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.2008 - 9 C 15.07 (https://dejure.org/2008,6555)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 2008 - 9 C 15.07 (https://dejure.org/2008,6555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Festsetzung von Zweitwohnungssteuern für eine Nebenwohnung am Studienort; Begriff der Wohnung im Melderecht; Anknüpfung der Steuerpflichtigkeit an Inhaberschaft einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht entgegen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht entgegen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer für Studenten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    12 Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 BVerfGE 114, 316 ).

    Ihm ist im Bereich des Steuerrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 354).

    Die Innehabung der Hauptwohnung wird dadurch nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum Abgrenzungskriterium für eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349 f.).

  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt (vgl. Urteil vom 29. November 1991 BVerwG 8 C 107.89 Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige, luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt.

    Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 BVerfGE 114, 316 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 243/06

    Studenten zahlen keine Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2007 1 L 243/06 aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. März 2008 I ZB 56/07 NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer wie hier ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird.
  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtsetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 1 BvR 355/67 BVerfGE 42, 20 ).
  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07
    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    Seit diesem Zeitpunkt bewohnte er dort mit drei weiteren Personen, darunter den Klägerinnen der Verfahren BVerwG 9 C 13.07 und 9 C 14.07, eine 107 m² große Fünfzimmerwohnung mit Bad nebst WC, einem weiteren WC, einer Küche, einem Kellerraum und einem Pkw-Stellplatz.
  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht

    Sie bewohnte dort seit September 2002 mit drei weiteren Personen, darunter den Klägern der Verfahren BVerwG 9 C 14.07 und 9 C 15.07, eine 107 m² große Fünfzimmerwohnung mit Bad nebst WC, einem weiteren WC, einer Küche, einem Kellerraum und einem Pkw-Stellplatz.
  • VG Oldenburg, 22.10.2009 - 2 A 233/09

    Gerichtliche Kontrolle einer Satzung über Spielgerätesteuer

    Wird ein besonderer Aufwand betrieben, dürfen Aufwandsteuern erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris, Rdnr. 73, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerfGE 65, 325 ff; BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 15.07 -, juris, Rdnr. 12, mit Veröffentlichungshinweis auf Städte- und Gemeinderat 2008, Nr. 11, 24).
  • VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09

    Zweitwohnungsteuer: Rückwirkung bei Kinderzimmerfällen; BAFöG-Empfänger

    Unter der Geltung der Steuersatzung 2004 ist jedoch für die Klägerin keine Zweitwohnungssteuerpflicht entstanden, weil das Innehaben einer Zweitwohnung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Steuersatzung 2004 die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung voraussetzte und dieses Erfordernis entsprechend für das Innehaben der Erstwohnung galt (so zur Auslegung der Steuersatzung 2004 OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 257/056, zit. n. juris; zustimmend zu einer entsprechenden Auslegung von Satzungsrecht BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 9 C 15/07, zit. n. juris).
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