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   BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18   

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BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18 (https://dejure.org/2019,40254)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.2019 - 5 P 6.18 (https://dejure.org/2019,40254)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 (https://dejure.org/2019,40254)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 69 Abs. 1, 2 Satz 3 und 5, § ... 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 14, § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 83 Abs. 2; AGG §§ 1, 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 7 Abs. 1, § 11; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2; BGB §§ 133, 157; ArbGG § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2; ZPO § 559 Abs. 2, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1
    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Anforderungsprofil; Anlassfall; Ausbildung; Ausbildungsstellen; Ausschreibung; Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Behinderung; Benachteiligung; Beschlussverfahren; Bestenauslese; Diskriminierung; Einstellung; Einstellung von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 77 Abs 2 Nr 1 BPersVG, § 77 Abs 2 Nr 2 BPersVG, § 75 Abs 1 Nr 1 BPersVG, § 75 Abs 3 Nr 14 BPersVG, § 69 Abs 1 BPersVG
    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei der Einstellung von Auszubildenden

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung von Auszubildenden durch die Personalvertretung; Anforderung einer Fahrerlaubnis für PKW in einer Stellenausschreibung für die Ausbildungsplätze als Diskriminierung schwerbehinderter Menschen; Verletzung des ...

  • doev.de PDF

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei der Einstellung von Auszubildenden

  • rewis.io

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei der Einstellung von Auszubildenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstrakter Feststellungsantrag; Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Anforderungsprofil; Anlassfall; Ausbildung; Ausbildungsstellen; Ausschreibung; Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Behinderung; behinderter Mensch; Benachteiligung; mittelbare Benachteiligung; ...

  • rechtsportal.de

    Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung von Auszubildenden durch die Personalvertretung; Anforderung einer Fahrerlaubnis für PKW in einer Stellenausschreibung für die Ausbildungsplätze als Diskriminierung schwerbehinderter Menschen; Verletzung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 166, 285
  • NZA-RR 2020, 156
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 27.07.1979 - 6 P 38.78
    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18
    Sie ist auch dann unbeachtlich, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG inhaltlich bezogen sind oder die Begründung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1979 - 6 P 38.78 - Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3 S. 13, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f. und vom 17. August 1998 - 6 PB 4.98 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Entsprechend der Zielsetzung dieser Regelung, die Verweigerung der Zustimmung auf bestimmte Gründe zu beschränken, ist der Versagungskatalog als abschließend zu betrachten (stRspr, vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1979 - 6 P 38.78 - Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3 S. 12) und deshalb grundsätzlich weder einer Ausdehnung noch einer über den Wortlaut hinausgehenden Eingrenzung zugänglich.

    Dies setzt jedoch voraus, dass sich die vom Personalrat geltend gemachten Gründe auf die Maßnahme beziehen, die Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1979 - 6 P 38.78 - Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3 S. 14 und vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 27 S. 43).

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 4.06

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung erwerbsfähiger

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18
    Denn der Zweck der Beteiligung bei Einstellungen besteht im kollektiven Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 6 P 4.06 - BVerwGE 128, 212 Rn. 31 m.w.N.), während die als verletzt gerügten Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 7, 11 AGG) vornehmlich dem Schutz der Bewerber, die erst den Status eines Beschäftigten erlangen wollen, zu dienen bestimmt sind.

    Zudem kann aus dem Umstand, dass ein Personalvertretungsgesetz weder generell noch für den Bereich der personellen Mitbestimmung eine Festlegung von Zustimmungsverweigerungsgründen kennt - so hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt zum rheinland-pfälzischen Gesetz entschieden -, bedenkenfrei gefolgert werden, dass dem Personalrat insoweit jedenfalls jene "klassischen" Zustimmungsverweigerungsgründe zu Gebote stehen, die für Personalangelegenheiten im Bereich der Bundesverwaltung in § 77 Abs. 2 BPersVG normiert sind (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 6 P 4.06 - BVerwGE 128, 212 Rn. 31).

    Im Falle der Einstellung bedeutet dies, dass der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gegeben ist, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung unterbleibt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 6 P 4.06 - BVerwGE 128, 212 Rn. 37).

  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 35.92

    Recht des Personalrats zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung in ein

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18
    Sie ist auch dann unbeachtlich, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG inhaltlich bezogen sind oder die Begründung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1979 - 6 P 38.78 - Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3 S. 13, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f. und vom 17. August 1998 - 6 PB 4.98 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Demgegenüber genügt es für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 27 S. 43 f., vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f., vom 17. August 1998 - 6 PB 4.98 - juris Rn. 5, vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 19 und vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 32).

    Das ist - und dies gilt für den Vortrag von Tatsachen wie für die Darlegung von Rechtsauffassungen gleichermaßen - nur der Fall, wenn das Vorbringen nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, also offensichtlich unzutreffend oder verfehlt ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 ff.).

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 P 7.94

    Personalvertretungsrecht: Verweigerung der Zustimmung wegen Nichteinhaltung der

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18
    aa) Zwar dürfte die vom Oberverwaltungsgericht verwandte Formulierung jenen Entscheidungen auch des Bundesverwaltungsgerichts entlehnt sein, die für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung darauf abstellen, ob das Vorbringen des Personalrats gegenüber der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme noch innerhalb des Schutzzwecks der Mitbestimmung liegt und er die Zustimmungsverweigerung auf solche Gründe stützt, die nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes erheblich sein können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 31.91 - PersV 1994, 414 und - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2 S. 8 f., vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 - BVerwGE 94, 178 und vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - BVerwGE 100, 354 , vgl. ferner OVG Münster, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 1 A 199/98.PVL - PersV 2000, 539 und vom 3. Februar 2015 - 20 A 1231/14.PVB - PersV 2015, 262 f.).

    Überdies wird die Formulierung, dass die angegebenen Zustimmungsverweigerungsgründe nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen dürfen und vom Schutzzweck der Mitbestimmung gedeckt sein müssen, in der insoweit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dahin verstanden, dass der Personalrat damit entsprechend seiner allgemeinen Überwachungsaufgabe alle Gesetze und Verordnungen als verletzt rügen kann, sofern sie bei Personalmaßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, einschlägig sein können (BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - BVerwGE 100, 354 ).

    Diese Überwachungsaufgabe vermittelt dem Personalrat bereits unabhängig von der Existenz eines normierten Versagungskataloges die Befugnis, im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens Verstöße gegen Gesetze, die bei der Mitbestimmung unterliegenden Personalmaßnahmen einschlägig sein können, geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - BVerwGE 100, 354 ).

  • BVerwG, 15.12.1992 - 6 P 32.90

    Vereinbarkeit der generell gehandhabten dezentralen Planstellenbewirtschaftung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18
    Demgegenüber genügt es für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 27 S. 43 f., vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f., vom 17. August 1998 - 6 PB 4.98 - juris Rn. 5, vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 19 und vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 32).

    Dies setzt jedoch voraus, dass sich die vom Personalrat geltend gemachten Gründe auf die Maßnahme beziehen, die Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1979 - 6 P 38.78 - Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3 S. 14 und vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 27 S. 43).

  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 3.92

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Rechtsbeschwerdeverfahren - Erledigung -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18
    Der vom Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellte abstrakte Feststellungsantrag (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 und vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 33 Rn. 9 m.w.N.), dessen Zulässigkeit das Oberverwaltungsgericht zutreffend bejaht hat, ist begründet.

    Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit ausschließlich auf den Anlassfall bezogene Einwände zur Unbegründetheit des abstrakten Feststellungsantrags führen können, dessen Gegenstand nicht mehr der Anlassfall selbst ist, sondern künftige Sachverhalte sind, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 ).

  • BVerwG, 17.08.1998 - 6 PB 4.98
    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18
    Sie ist auch dann unbeachtlich, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG inhaltlich bezogen sind oder die Begründung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1979 - 6 P 38.78 - Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3 S. 13, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f. und vom 17. August 1998 - 6 PB 4.98 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Demgegenüber genügt es für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 27 S. 43 f., vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f., vom 17. August 1998 - 6 PB 4.98 - juris Rn. 5, vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 19 und vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 32).

  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98

    Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18
    Sie ist vom Senat nur daraufhin nachzuprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht wesentlichen Tatsachenstoff verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, gegen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. zum Revisionsrecht BAG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - NZA 1988, 137 ; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 jeweils m.w.N.).
  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 554/13

    Anspruch auf Teilnahme an einem Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18
    (a) Im Hinblick auf die Frage, ob Gesetzesverstöße im Rahmen einer Ausschreibung die Rechtmäßigkeit der Personalentscheidung berühren können, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass ein Anforderungsprofil in einer Ausschreibung, das nicht den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt und den Bewerberkreis in unzulässiger Weise einengt, grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und der darauf beruhenden Auswahlentscheidung führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 ; BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - PersV 2015, 392 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 27; Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 74. Update 9/2019, § 77 Rn. 77a m.w.N.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18
    (a) Im Hinblick auf die Frage, ob Gesetzesverstöße im Rahmen einer Ausschreibung die Rechtmäßigkeit der Personalentscheidung berühren können, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass ein Anforderungsprofil in einer Ausschreibung, das nicht den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt und den Bewerberkreis in unzulässiger Weise einengt, grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und der darauf beruhenden Auswahlentscheidung führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 ; BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - PersV 2015, 392 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 27; Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 74. Update 9/2019, § 77 Rn. 77a m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2018 - 5 P 6.17

    Abwägung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anonymität; Antragsauslegung;

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

  • BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93

    Personalvertretungsrecht: Informationspflicht des Personalrats, Verweigerung der

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerwG, 29.12.2015 - 5 PB 2.15

    Absehen von Ausschreibung trotz verweigerter Zustimmung des Personalrats

  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86

    Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor fristloser Kündigung

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 402/15

    Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG

  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 P 16.91

    Personalvertretung - Zustimmungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

  • BVerwG, 01.04.2015 - 5 P 8.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; allgemeiner Feststellungsantrag; abstraktes

  • BVerwG, 04.06.1993 - 6 P 32.91

    Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei

  • BVerwG, 27.09.1993 - 6 P 4.93

    Personalvertretung - Versetzung - Verschlechterung dienstlicher

  • BVerwG, 15.11.2006 - 6 P 1.06

    Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; Mitbestimmung bei Versetzungen;

  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2015 - 20 A 1231/14

    Verweigerung der Zustimmung eines bei einer Agentur für Arbeit gebildeten

  • BVerwG, 04.06.1993 - 6 P 31.91

    Personalvertretungsrecht - Personalrat - Umsetzung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - 1 A 199/98

    Erteilung der Zustimmung des Personalrates zwecks Ausstattung einer Hochschule

  • BVerwG, 13.02.1976 - VII P 9.74

    Beschlußverfahren - Einigungsstelle - Eingruppierung eines Angestellten -

  • BVerwG, 31.01.2017 - 5 P 10.15

    Agentur für Arbeit; Behördenorganisation; Bestimmtheitsgebot; Bundesagentur für

  • BVerwG, 30.09.1983 - 6 P 4.82

    Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats bei der Einstellung -

  • BVerwG, 07.04.2010 - 6 P 6.09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - 5 A 10100/20

    Personalvertretungsrecht -Dienstpostenbewertungen für Beförderungen oder

    Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte Feststellung, dass die Beteiligte durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Vergabe der Planstellen A 9 mit Amtszulage an die Bewerber A und B sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat und ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, welches auch nach rechtsbeständiger Übertragung der beiden Stellen noch zulässigerweise begehrt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2019 - 5 P 6.18 -, juris Rn. 11), zu Recht abgelehnt.

    Sie ist auch dann unbeachtlich, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der zulässigen Verweigerungsgründe inhaltlich bezogen sind oder die Begründung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1979 - 6 P 38.78 -, Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3; vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10; vom 17. August 1998 - 6 PB 4.98 -, juris Rn. 5; sowie vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 -, juris Rn. 14).

    Demgegenüber genügt es für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32.90 -, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 27; vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10; vom 17. August 1998 - 6 PB 4.98 -, juris Rn. 5; vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 -, BVerwGE 136, 271 Rn. 19; vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 -, BVerwGE 157, 266 Rn. 32 und vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 -, juris Rn. 15).

    bb) In Systemen ohne gesetzlich vorgegebene Verweigerungsgründe, wozu das rheinland-pfälzische Personalvertretungsgesetz zählt, stehen dem Personalrat jedenfalls die "klassischen" Zustimmungsverweigerungsgründe zur Verfügung, die für personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesverwaltung in § 77 Abs. 2 BPersVG normiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 6 P 4.06 -, BVerwGE 128, 212 Rn. 31 sowie Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 -, juris Rn. 20).

    Im Fall der Beförderung bzw. einer beförderungsähnlichen Maßnahme bedeutet dies, dass der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gegeben ist, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Beförderung bzw. beförderungsähnliche Maßnahme unterbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 -, juris Rn. 26).

    Nicht mehr erforderlich ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Eingrenzung bei einem vom Personalrat geltend gemachten Gesetzesverstoß entsprechend dem Schutzzweck der Mitbestimmung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 -, juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 62 PV 11.19

    Agentur für Arbeit; Jobcenter; gemeinsame Einrichtung; Auswahlentscheidung;

    Die Maßnahme gilt dann als gebilligt (zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - juris Rn. 32 und vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - juris Rn. 15).

    Nichts anderes folgt für den Informationsanspruch aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - und vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - (jeweils bei juris).

    Mit diesen Beschlüssen hat das Rechtsbeschwerdegericht die Ansicht als unzutreffend verabschiedet, dass sich ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinn des § 77 Abs. 2 BPersVG dem Schutzzweck des betroffenen Mitbestimmungstatbestands zuordnen lassen müsse (deutlich im Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - juris Rn. 16).

    Es reicht stattdessen aus, dass sich der geltend gemachte Grund auf die beabsichtigte Maßnahme bezieht (Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 1.21

    Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

    Sie muss einen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand in dem Sinne haben, dass sie sich seinem Inhalt zuordnen lässt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - BVerwGE 100, 354 und vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 19 f. m.w.N.).

    Ist dies nicht der Fall, ist eine Zustimmungsverweigerung als rechtsmissbräuchlich anzusehen und löst keine Rechtsfolgen aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 14 m.w.N.).

    Vielmehr genügt für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund im oben genannten Sinne gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 15 m.w.N).

    Diese Auslegung ist der Tatsachenfeststellung zuzuordnen und als solche für den Senat bindend (§ 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 2 ZPO), da sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22

    Absehen von Stellenausschreibung; abstrakter Feststellungsantrag; Maßgeblicher

    Daneben steht die Zustimmungsverweigerung unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - BVerwG 5 P 6.18 -, BVerwGE 166, 285, 289 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Zu unterscheiden ist mithin zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die bloß unbegründet ist, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen lässt oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil der Personalrat sich von vorneherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - BVerwG 5 P 6.18 -, BVerwGE 166, 285, 289 ff. - juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 3.3.2016 - BVerwG 5 PB 31.15 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N. und grundlegend: BVerwG, Beschl. v. 7.12.1994 - BVerwG 6 P 35.92 -, juris Rn. 27 ff.).

    Die Rückkoppelung der geltend zu machenden Zustimmungsverweigerungsgründe an ein konkretes Mitbestimmungsrecht wird im Rahmen des § 78 Abs. 5 BPersVG vielmehr allein dadurch hergestellt, dass sich die Einwendungen des Personalrats gegen "die Maßnahme" zu richten haben (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - BVerwG 5 P 6.18 -, BVerwGE 166, 285, 310 ff. - juris Rn. 21 ff. (zu § 77 Abs. 2 BPersVG a.F.)).

  • BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 4.20

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

    Sie muss einen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand in dem Sinne haben, dass sie sich seinem Inhalt zuordnen lässt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - BVerwGE 100, 354 und vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 19 f. m.w.N.).

    Ist dies nicht der Fall, ist eine Zustimmungsverweigerung als rechtsmissbräuchlich anzusehen und löst keine Rechtsfolgen aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 14 m.w.N.).

    Vielmehr genügt für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund im oben genannten Sinne gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 15 m.w.N).

    Diese Auslegung ist der Tatsachenfeststellung zuzuordnen und als solche für den Senat bindend (§ 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 2 ZPO), da sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 31).

  • BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19

    Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher

    Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats - neben den hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Fällen einer nicht fristgerechten, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Schriftform oder ohne Angabe von Gründen (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG) erfolgten Verweigerung - auch dann unbeachtlich ist, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG inhaltlich bezogen sind oder die Begründung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 14 und vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 4).

    Hingegen ist die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats unbeachtlich, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 15 und vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 4).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich die vom Personalrat angeführten Gründe zwar als vertretbar und demzufolge für eine darauf gestützte Zustimmungsverweigerung als beachtlich erweisen, wenn sie eine Streitfrage betreffen, die weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur geklärt ist, und der Personalrat für seine Auffassung jedenfalls einen Teil des Fachschrifttums in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 48).

  • BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20

    Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Eingruppierung einer

    Sie muss einen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand in dem Sinne haben, dass sie sich seinem Inhalt zuordnen lässt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - BVerwGE 100, 354 und vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 19 f. m.w.N.).

    Ist dies nicht der Fall, ist eine Zustimmungsverweigerung als rechtsmissbräuchlich anzusehen und löst keine Rechtsfolgen aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 14 m.w.N.).

    Vielmehr genügt für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund im oben genannten Sinne gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 15 m.w.N).

    Diese Auslegung ist der Tatsachenfeststellung zuzuordnen und als solche für den Senat bindend (§ 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 2 ZPO), da sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 31).

  • OVG Sachsen, 06.05.2021 - 8 A 2/20

    Zuweisung; Jobcenter; Mitbestimmung; Zustimmung; Auswahlverfahren; unbeachtliche

    Auch habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. September 2019 (- 5 P 6/18 -, juris) eine solche Eingrenzung aus systematischen Gründen verworfen.
  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 6.19

    Auslegung; Begründung; Empfängerhorizont; Erklärung; Erklärungswillen;

    Das ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut der Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - PersV 2020, 96 Rn. 13).
  • VG Berlin, 14.10.2020 - 72 K 7.20

    Mitbestimmung bei Abordnungen/Versetzungen sowie Zuweisung zu einem Jobcenter

    In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. September 2019 - BVerwG 5 P 6.18 - die "Rüge eines durch die beabsichtigte Maßnahme bedingten Gesetzesverstoßes im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG ... nur dann (als) beachtlich (ansah), wenn nach dem Zweck der als verletzt gerügten Vorschrift die Maßnahme ganz unterbleiben muss" (Rn. 26).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 28.19

    Streit um die Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Übertragung

  • BVerwG, 13.02.2020 - 5 PB 14.19

    Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 13.02.2020 - 5 PB 15.19

    Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 13.02.2020 - 5 PB 11.19

    Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 13.02.2020 - 5 PB 13.19

    Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 13.02.2020 - 5 PB 10.19

    Verweigerung der Zustimmung zur befristeten (Weiter-)Beschäftigung einer

  • BVerwG, 13.02.2020 - 5 PB 17.19

    Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 13.02.2020 - 5 PB 16.19

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der

  • BVerwG, 13.02.2020 - 5 PB 27.19

    Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 13.02.2020 - 5 PB 12.19
  • BVerwG, 13.02.2020 - 5 PB 18.19

    Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen

  • VG Ansbach, 23.09.2022 - AN 7 P 22.00385

    Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens bei der Verbeamtung von Beschäftigten

  • VG Berlin, 12.08.2022 - 72 K 3.21
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - 62 PV 3.22

    Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens bei Zuweisung an das Jobcenter

  • VG Berlin, 24.08.2022 - 72 K 7.21

    Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats: Übertragung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2023 - 33 A 1075/22

    Personalrat; Mitbestimmung; Verweigerung; Zustimmung; Gründe; beachtlich

  • VG Berlin, 20.10.2023 - 72 K 5.22
  • VG Köln, 19.12.2022 - 33 K 2492/18

    Jobcenter, gemeinsame Einrichtung, Trägerwechsel, Zustimmung, Mitbestimmung

  • VG Berlin, 11.02.2022 - 72 K 12.20
  • VG Berlin, 12.01.2022 - 72 K 10.21
  • VG Köln, 17.04.2023 - 33 K 3450/19
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