Rechtsprechung
BVerwG, 17.10.1985 - 8 CB 79.85 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die Beschwerdeschrift - Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 12.07.1985 - RO 9 K 84 A.1553
- BVerwG, 17.10.1985 - 8 CB 79.85
- BVerwG, 05.11.1985 - 8 C 79.85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 20.04.1977 - 6 B 12.77
Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem …
Auszug aus BVerwG, 17.10.1985 - 8 CB 79.85
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht, die eine entsprechende Zulassung erreichen will, muß gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen (vgl. dazu Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91 f.]; st.Rspr.) oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil ihres Erachtens abweicht, bezeichnen und ausführen, worin die Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage liegt und weshalb das Urteil auf der Divergenz beruht (vgl. dazu Beschluß vom 20. April 1977 - BVerwG VI B 12.77 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 57 S. 25 [26]; st. Rspr.).Da die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde "in der Beschwerdeschrift" enthalten sein muß (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem 26. September 1985 abgelaufen ist (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO), kann eine prozeßordnungsgemäße Beschwerdebegründung nicht mehr nachgeholt werden (vgl. u.a. Beschluß vom 20. April 1977 - BVerwG VI B 12.77 - a.a.O. S. 27 m.w.N.).
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 17.10.1985 - 8 CB 79.85
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht, die eine entsprechende Zulassung erreichen will, muß gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen (vgl. dazu Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91 f.]; st.Rspr.) oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil ihres Erachtens abweicht, bezeichnen und ausführen, worin die Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage liegt und weshalb das Urteil auf der Divergenz beruht (vgl. dazu Beschluß vom 20. April 1977 - BVerwG VI B 12.77 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 57 S. 25 [26]; st. Rspr.).