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   BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95   

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BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95 (https://dejure.org/1995,14471)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1995 - 9 C 18.95 (https://dejure.org/1995,14471)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1995 - 9 C 18.95 (https://dejure.org/1995,14471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 2 Ausländergesetz (AuslG) für eine Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG - Voraussetzungen für ein Absehen von einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EGMR, 20.03.1991 - 15576/89

    CRUZ VARAS ET AUTRES c. SUÈDE

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95
    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stets erklärt, daß bei der Beurteilung des Verhaltens des die Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung anordnenden Vertragsstaates auch zu berücksichtigen sei, ob die Verhältnisse im Drittstaat den Anforderungen des Art. 3 der Konvention entsprechen, ob der Ausländer dort Mißhandlungen ausgesetzt ist, die über die von Art. 3 EMRK gezogenene Schwelle hinausgehen, oder ob dort Bedingungen festzustellen sind, die gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (siehe etwa EGMR, Urteil vom 20. März 1991 im Fall C. und andere, EuGRZ 1991, 203 ; Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall V. und andere, a.a.O. ).
  • EKMR, 06.03.1980 - 8581/79

    X. v. the UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95
    In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte , Entscheidung vom 6. März 1980 im Fall K. gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79).
  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95
    Der Gesetzgeber ist mit der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG auf Art. 3 EMRK ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - davon ausgegangen, daß sich hieraus Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung ergeben kann, daß die Vertragsstaaten also nach Art. 3 EMRK auch für Folgen verantwortlich sind, die eine Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung für den Betroffenen außerhalb ihrer Herrschaftsgewalt haben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 ; Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall V. und andere, NVwZ 1992, 869 [EGMR 30.10.1991 - - - 45/1990/236/302-306/-] ).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95
    Da eine Abschiebung des Klägers nach Afghanistan derzeit, wenn überhaupt, nur auf dem Luftwege über den Flughafen K. möglich erscheint und nicht festgestellt ist, ob der Kläger die vergleichsweise sicheren Landesteile überhaupt erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162) oder ob er nicht schon sofort bei der Ankunft in K. Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen wird, läßt sich im Revisionsverfahren nicht ausschließen, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Handhabung im vorliegenden Fall zu bejahen sind.
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95
    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, 140).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95
    Das gilt auch dann, wenn die Ablehnung des Asylantrags - wie hier - bereits rechtskräftig geworden ist; denn die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG oder auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG verneint wird, entfaltet keine Bindungswirkung nach § 121 VwGO hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - NVwZ 1994, S. 1115).
  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 1837/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95
    Denn im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind auch Gefahren zu berücksichtigen, die der Schutzsuchende bereits ohne Erfolg in einem Asylverfahren vorgebracht hat (BVerfG, Kammerbeschluß vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 - InfAuslR 1993, 176 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1993 - 17 B 2703/93

    Vorläufiger Rechtsschutz ; Durchführung der Abschiebung; Zuständige

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95
    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, 140).
  • EGMR, 30.10.1991 - 13163/87

    VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95
    Der Gesetzgeber ist mit der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG auf Art. 3 EMRK ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - davon ausgegangen, daß sich hieraus Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung ergeben kann, daß die Vertragsstaaten also nach Art. 3 EMRK auch für Folgen verantwortlich sind, die eine Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung für den Betroffenen außerhalb ihrer Herrschaftsgewalt haben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 ; Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall V. und andere, NVwZ 1992, 869 [EGMR 30.10.1991 - - - 45/1990/236/302-306/-] ).
  • EKMR, 05.07.1995 - 25964/94
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 18.95
    Dem Staat können auch solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben (zum Problem der Anwendbarkeit des Art. 3 EMRK vgl. auch EKMR, Entscheidung vom 5. Juli 1995 im Fall Ahmed gegen Österreich auf die Beschwerde Nr. 25964/94).
  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

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