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   BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05   

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BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05 (https://dejure.org/2006,107)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 (https://dejure.org/2006,107)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 (https://dejure.org/2006,107)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AufenthG § 60 Abs. 7
    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; Gefahrenmaßstab; extreme Gefahr; zielstaatsbezogene Gefahr; Gefahrenursache.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 60 Abs. 7
    Abschiebungsverbot; Abschiebungsverbot; Angola; Asylbewerber; Ausländer; Behandlungsmöglichkeit; Behandlungsmöglichkeit; Gefahrenmaßstab; Gefahrenmaßstab; Gefahrenursache; Gefahrenursache; Infektionsgefahr; Krankheit; Prognose; Sarkoidose; Verschlimmerung; ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines an Sarkoidose erkrankten Angolaners auf Gewährung von Abschiebungsschutz aufgrund einer möglichen Gesundheitsgefährdung bei Rückkehr in sein Heimatland; Auslegung des Begriffs der erheblichen konkreten Gefahr im Falle einer zielstaatsbezogenen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1
    Angola, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Sarkoidose, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Gefahrenbegriff, Infektionen, Malaria, eigene Sachkunde, Sachaufklärungspflicht, Mitgabe von Medikamenten

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7
    Prognoseentscheidung zur Verschlimmerung individueller Erkrankung bei Rückkehr des Ausländers in Zielstaat - Gefahr zusätzlicher Infektionen in Angola bei Sarkoidose

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Erkrankung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.10.2006)

    Abschiebungsschutz für kranke Ausländer // Behörden müssen auch Risiken in der Heimat berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 127, 33
  • NVwZ 2007, 712
  • DVBl 2007, 254
 
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Wird zitiert von ... (1590)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf Urteile vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - InfAuslR 1998, 125 und vom 25. November 1997 -BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris ).

    Zwar hat das Berufungsgericht sich im Ausgangspunkt zutreffend auf das bereits zitierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1997 (a.a.O.) zur Auslegung des Begriffs der erheblichen konkreten Gefahr im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung bezogen und das darin aufgestellte Erfordernis wiedergegeben, dass der Gesundheitszustand sich alsbald nach der Rückkehr in den Heimstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern müsse.

    Wenn es in der bereits zitierten Grundsatzentscheidung vom 25. November 1997 (a.a.O.) heißt, die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, könne ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (Leitsatz 2), bedeutet dies nicht, dass als einziger Grund für die Zubilligung von Abschiebungsschutz in diesem Zusammenhang die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat anzuerkennen sind.

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 16.05

    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Anwendungszeitpunkt, Zuwanderungsgesetz,

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf Urteile vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - InfAuslR 1998, 125 und vom 25. November 1997 -BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris ).

    Dies kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es - etwa bei Aids - um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. auch hierzu zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973).

  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
    Diese Bestimmung, die nach Ergehen der Berufungsentscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 AuslG getreten ist, ist der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 m.w.N. zum Übergang von § 51 Abs. 1 AuslG zu § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf Urteile vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - InfAuslR 1998, 125 und vom 25. November 1997 -BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris ).
  • BVerwG, 04.02.2004 - 1 B 291.03

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen; Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
    Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat darauf hin, dass bei gesunden Personen demgegenüber das Risiko einer erstmaligen Infektion im Zielstaat - etwa an Malaria - als allgemeine Gefahr anzusehen ist, die nur im Falle einer extremen Gefahr zum Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führen kann (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2003 - BVerwG 1 B 273.02 - Buchholz 402.240 § 53 Nr. 68 und Beschluss vom 4. Februar 2004 - BVerwG 1 B 291.03 - Buchholz a.a.O. Nr. 75).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05

    Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit,

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
    a) Sie ist insoweit zunächst schon deshalb nicht mit Bundesrecht vereinbar, weil sie bei der Prüfung, ob dem Kläger wegen seiner Erkrankung bei einer Rückkehr nach Angola eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, nicht eindeutig vom richtigen Gefahrenmaßstab ausgegangen ist (vgl. zuletzt etwa auch Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - zur Veröffentlichung in der Sammlung Buchholz vorgesehen).
  • BVerwG, 14.02.2003 - 1 B 273.02

    Demokratische Republik Kongo, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
    Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat darauf hin, dass bei gesunden Personen demgegenüber das Risiko einer erstmaligen Infektion im Zielstaat - etwa an Malaria - als allgemeine Gefahr anzusehen ist, die nur im Falle einer extremen Gefahr zum Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führen kann (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2003 - BVerwG 1 B 273.02 - Buchholz 402.240 § 53 Nr. 68 und Beschluss vom 4. Februar 2004 - BVerwG 1 B 291.03 - Buchholz a.a.O. Nr. 75).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96

    Asylrecht - Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf Urteile vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - InfAuslR 1998, 125 und vom 25. November 1997 -BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris ).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
    In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall, vgl. Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22 und Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 S. 65 f.) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ).
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
    Dies kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es - etwa bei Aids - um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. auch hierzu zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 9.99

    Asyl für Angolaner - Vorgehen der Gerichte bei allgemeinen Gefahren im

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen;

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17

    Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein";

    Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2007 - 10 B 85.07 -, juris ; Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris , vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris , vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris und vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, juris ).

    Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O. [bei HIV und Aids]).

    In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht zu erlangenden medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    etwa BVerwG, Beschluss vom 12.07.2015 - 1 B 84.16 - Rn. 4 m.w.N. sowie insgesamt auch BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - NVwZ 2007, 712, juris Rn. 14 ff.; vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 7, 53 juris Rn. 9; vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -, juris Rn. 7 und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524.

    zusammenfassend HTK-AuslR/§ 60 AufenthG/zu Abs. 7 Satz 1 bis 4/ Rn. 8 sowie zum Maßstab bei individuellen Gründen u.a. auch BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, NVwZ 2007, 712, juris Rn. 20 und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1999, juris Rn. 16.

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Geriete dieser "schnell" oder "alsbald" nach der Rückkehr in den Zielstaat in eine solche Situation, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, ist die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 , zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG 1990 vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Abs. 1 AufenthG).
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