Rechtsprechung
   BVerwG, 17.11.2008 - 10 B 10.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9040
BVerwG, 17.11.2008 - 10 B 10.08 (https://dejure.org/2008,9040)
BVerwG, Entscheidung vom 17.11.2008 - 10 B 10.08 (https://dejure.org/2008,9040)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 2008 - 10 B 10.08 (https://dejure.org/2008,9040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,9040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 6; AufenthG § 60 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, Rechtsschutzbedürfnis, Begründungserfordernis, Mandatsflüchtlinge, UNHCR, ausländische Flüchtlingsanerkennung, Irak, Nordirak, rechtliches Gehör, Beweiswürdigung, Willkürverbot, Sachaufklärungspflicht, grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.11.2006 - 1 B 30.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Registrierung,

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 10 B 10.08
    Allerdings kann die Frage des Vorliegens einer anderweitigen Anerkennung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vom Bundesamt inzident im Rahmen des Sachbescheidungsinteresses für eine (originäre) Flüchtlingsanerkennung oder den Erlass einer Abschiebungsandrohung zu prüfen sein (vgl. Beschluss des 1. Senats über die Zulassung einer - inzwischen allerdings anderweitig erledigten - Revision vom 3. November 2006 - BVerwG 1 B 30.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 27 Rn. 2).

    Die Frage, ob die Rechtswirkungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits durch eine Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR im Nordirak ausgelöst werden (vgl. Beschluss vom 3. November 2006 a.a.O.), würde sich - wie die Beschwerde selbst einräumt - mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

  • BVerwG, 05.01.2007 - 1 B 63.06

    Verletzung der Pflicht der Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 10 B 10.08
    Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt in Erfüllung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs zwar, dass in den Entscheidungsgründen die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Januar 2007 - BVerwG 1 B 63.06 - juris und vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50).

    Nur wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kommt eine Gehörsverletzung und ein Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 5. Januar 2007 a.a.O. und vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4).

  • BVerwG, 01.09.1997 - 8 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 108 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 10 B 10.08
    Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt in Erfüllung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs zwar, dass in den Entscheidungsgründen die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Januar 2007 - BVerwG 1 B 63.06 - juris und vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50).
  • BVerwG, 19.10.1999 - 9 B 407.99

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels - Tatrichterliche

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 10 B 10.08
    Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 10 B 10.08
    Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 32).
  • BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02

    Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 10 B 10.08
    Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 10 B 10.08
    Nur wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kommt eine Gehörsverletzung und ein Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 5. Januar 2007 a.a.O. und vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4).
  • BVerwG, 09.06.2008 - 10 B 149.07

    Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel,

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 10 B 10.08
    Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder selbständige Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, jedoch nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (Beschluss vom 9. Juni 2008 - BVerwG 10 B 149.07 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 9 B 419.99

    Fehlende Begründung des Berufungsurteils - Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 10 B 10.08
    Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 35).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 10 B 28.10

    Flüchtlingsanerkennung außerhalb des Bundesgebiets durch Registrierung durch den

    Inwiefern die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG und der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 3. November 2006 - BVerwG 1 B 30.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 27 Rn. 2 und vom 17. November 2008 - BVerwG 10 B 10.08 - Buchholz a.a.O. Nr. 36 Rn. 12) noch klärungsbedürftig ist, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
  • BGH, 25.01.2019 - AnwZ (Brfg) 21/18

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG - dessen Erfüllung die vorstehend genannte Bestimmung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dient (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2008 - 10 B 10/08, juris Rn. 6; vom 10. Juni 2013 - 1 B 1/13, juris Rn. 13; jeweils mwN) - kann nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 20 mwN).
  • BVerwG, 10.06.2013 - 1 B 1.13

    Darlegung einer entscheidungserheblichen Grundsatzfrage im Rahmen der Beschwerde

    Das ist namentlich der Fall, wenn sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennbar nicht auf das wesentliche entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten erstreckt, wobei das Gericht jedoch nicht auf alle Einzelheiten des Parteivortrags eingehen muss und die Entscheidungsgründe insgesamt zu würdigen sind (vgl. etwa Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 10 B 10.08 - juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 22.02.2016 - 23 K 183.15

    Ablehnung eines Asylantrags bei vorheriger Schutzgewährung durch einen anderen

    Aber (auch) dieser Entscheidung, die schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage verneint (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 10 B 10.08 -, juris Rn. 12), lässt sich nicht entnehmen, wie materiell über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2021 - 9 A 1309/20

    Berücksichtigung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch UNHCR

    Insbesondere folgt dies nicht aus den insoweit zitierten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2006 - 1 B 30.06 - und vom 26. Oktober 2008 - 10 B 10.08 -.
  • VG Berlin, 22.02.2016 - 23 K 349.15

    Asylrecht - Notwendiger Inhalt des Bescheides des Bundesamtes, Rechtsgrundlagen

    Aber (auch) dieser Entscheidung, die schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage verneint (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 10 B 10.08 -, juris Rn. 12), lässt sich nicht entnehmen, wie materiell über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden ist.
  • VG Berlin, 10.03.2016 - 23 K 80.15

    Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet

    Aber (auch) dieser Entscheidung, die schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage verneint (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 10 B 10.08 -, juris Rn. 12), lässt sich nicht entnehmen, wie materiell über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden ist.
  • VG Trier, 27.07.2016 - 5 K 1671/16

    Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ohne Benennung einer Rechtsgrundlage

    Dieser Entscheidung, die das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage verneint (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 10 B 10.08 -, juris Rd.-Nr. 12), lässt sich indessen nicht entnehmen, wie materiell über einen unzulässigen Antrag zu entscheiden ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht