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   BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15   

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BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15 (https://dejure.org/2015,36062)
BVerwG, Entscheidung vom 17.11.2015 - 9 B 21.15 (https://dejure.org/2015,36062)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 2015 - 9 B 21.15 (https://dejure.org/2015,36062)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 KAG SN 2004, § 46 KomZG SN 2014
    Erlass eines Gebührenbescheids durch privaten Geschäftsbesorger

  • Wolters Kluwer

    Darlegung des groben Verfahrensmangels aufgrund fehlender Entscheidungsgründe; Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffes; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.R. der Beschwerde

  • rewis.io

    Erlass eines Gebührenbescheids durch privaten Geschäftsbesorger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es für die Annahme eines Verwaltungsakts in Abgrenzung von einem Nichtakt genügt, dass die nach außen in Erscheinung tretende Behörde das Tätigwerden des Privaten als Geschäftsbesorger veranlasst hat (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 9).

    Durch das Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - (BVerwGE 140, 245 Rn. 9) ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art geklärt, dass es für die Annahme eines Verwaltungsakts in Abgrenzung zu einem Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) genügt, dass die nach außen in Erscheinung tretende Behörde das Tätigwerden des Privaten als Geschäftsbesorger veranlasst hat, der Geschäftsbesorger also mit ihrem Wissen und Wollen tätig geworden ist.

  • BVerwG, 22.07.1999 - 9 B 429.99

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht - Feststellung und Würdigung

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15
    Die Beschwerde übersieht insoweit zudem, dass der grobe Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nur vorliegt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sprachlich inhaltlos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Urteilstenor tragen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 9 B 429.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 214 S. 13).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15
    Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15
    Danach ist erst bei einem groben Missverhältnis zwischen der erhobenen Gebühr und der mit ihr abgegoltenen Leistung eine Gebührenerhebung unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2000 - 11 C 5.99 - Buchholz 451.211 GtA Nr. 2 S. 8 m.w.N. und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15
    Danach ist erst bei einem groben Missverhältnis zwischen der erhobenen Gebühr und der mit ihr abgegoltenen Leistung eine Gebührenerhebung unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2000 - 11 C 5.99 - Buchholz 451.211 GtA Nr. 2 S. 8 m.w.N. und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15
    Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15
    Ebenso ist geklärt, dass die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch Private einer Beleihung, das heißt einer Übertragung dieser Befugnis durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bedarf (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 1986 - 1 BvR 859, 937/81 - NJW 1987, 2501 ; BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 und vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 Rn. 15).
  • BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81

    Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen - TÜV

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15
    Ebenso ist geklärt, dass die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch Private einer Beleihung, das heißt einer Übertragung dieser Befugnis durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bedarf (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 1986 - 1 BvR 859, 937/81 - NJW 1987, 2501 ; BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 und vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 Rn. 15).
  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15
    Sie sind gerichtet auf die Auslegung des § 3a Abs. 2 Satz 3 SächsKAG bzw. des über diesen landesrechtlichen Anwendungsbefehl geltenden und dessen Rechtscharakter teilenden § 171 Abs. 3a AO (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15
    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 und vom 25. August 2004 - 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167 S. 143).
  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
  • BVerwG, 07.11.2012 - 8 C 28.11

    Bezirksschornsteinfegermeister; Widerruf der Bestellung; persönliche Eignung;

  • BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04

    Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt; Normenkontrolle.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

    Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch Private bedürfe aber einer Beleihung, also einer Übertragung dieser Befugnis durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2015 - 9 B 21.15 -, juris Rn. 13, m. w. N.; näher BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 35.09 -, BVerwGE 137, 377 = juris Rn. 24 ff.; zum Begriff der Beleihung Senatsurteil vom 26.03.2015 - 9 S 516/14 -, VBlBW 2015, 479).
  • VG Schleswig, 08.11.2016 - 9 A 156/15

    Erschließungsbeitragsrecht: Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag;

    Die Kammer hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (9 B 21/15) mit Beschluss vom 12.10.2015 den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem Verfahren 9 B 21/15, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

    Entgegen der Auffassung der Kammer nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren (9 B 21/15) handelt sich jedoch aufgrund der Erkenntnisse in dem Ortstermin nicht um nur eine selbständige Erschließungsanlage "Zum S." als eine zum Anbau bestimmte Straße mit den Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg einschließlich der unselbständigen Parkplätze und dem sich anschließenden verkehrsberuhigten Bereich Fußgängerzone.

    Hinsichtlich der Bewertung der Grundstücksfläche des Flurstücks X/X mit 62.830,89 m² [nach Herausrechnung der öffentlichen Grünflächen und Biotopflächen bzw. des Küstenabschnitts Steilufer gemäß des Beschlusses vom 12.10.2015 (9 B 21/15)] als ausnutzbare/bebaubare und damit i. S. v. § 131 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 EBS "erschlossene" Fläche, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen

    Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch Private bedarf aber einer Beleihung, das heißt einer Übertragung dieser Befugnis durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2015 - 9 B 21.15 -, juris Rn. 13, m.w.N.; näher BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 35.09 -, BVerwGE 137, 377 = juris Rn. 24 ff.; zum Begriff der Beleihung Senatsurteil vom 26.03.2015 - 9 S 516/14 -, VBlBW 2015, 479).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2018 - 2 LB 2/17

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag

    Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 9 B 21/15 - hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 13 B 1221/20
    vgl. zur Zuständigkeit der Antragsgegner und nicht der Beigeladenen zur Heranziehung von Krankenhäusern zum Kalkulationsverfahren nach § 17 Abs. 3 KHG a.F. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2020 - 13 A 3354/18, juris, Rn 40 ff., unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 17. April 2019 - 13 B 1431/18, juris, Rn 48 ff.; vgl. im Übrigen zu den Voraussetzungen, unter denen auch ein privater Geschäftsbesorger Verwaltungsakte erlassen darf, BVerwG, Beschluss vom 17. November 2015 - 9 B 21.15 -, juris, Rn. 14.
  • OVG Sachsen, 25.10.2016 - 5 B 187/16

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren; Schmutzwassergebühren; Frischwassermaßstab;

    Andernfalls verstößt der Frischwassermaßstab gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wonach die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Benutzung zu bemessen ist und nicht in einem groben Missverhältnis zur (Entsorgungs-)Leistung der Verwaltung stehen darf (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 17. November 2015 - 9 B 21/15 -, juris Rn. 16, und v. 28. Juli 2015 - 9 B 17/15 -, juris Rn. 6, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 A 1130/17
    Andernfalls verstößt der Frischwassermaßstab gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) i. V. m. dem Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wonach die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Benutzung zu bemessen ist und nicht in einem groben Missverhältnis zur (Entsorgungs-)Leistung der Verwaltung stehen darf (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 17. November 2015 - 9 B 21.15 -, juris Rn. 16, und v. 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 -, juris Rn. 6, m. w. N.).
  • VG Dresden, 18.09.2017 - 13 K 934/16
    Andernfalls verstößt der Frischwassermaßstab gegen den Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) i. V. m. dem Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wonach die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Benutzung zu bemessen ist und nicht in einem groben Missverhältnis zur (Entsorgungs-)Leistung der Verwaltung stehen darf (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 17. November 2015 - 9 B 21/15 -, juris Rn. 16, und v. 28. Juli 2015 - 9 B 17/15 -, juris Rn. 6, m. w. N.).
  • VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63

    Zur Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Grundabgabgenbescheids

    Das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Äquivalenzprinzip ist hier gravierend gestört, weil die öffentliche Einrichtung - die Entwässerungsanlage der Beklagten - nachweislich nicht in dem der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegten Ausmaß benutzt worden ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 KAG, vgl. auch BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 8 C 12/98 - juris Rn. 20) und zwischen diesem und dem tatsächlichen Ausmaß der Inanspruchnahme auch angesichts der verbleibenden Unsicherheit über ihre genaue Höhe jedenfalls ein grobes Missverhältnis besteht (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2015 - 9 B 21.15 - juris Rn. 16; B.v. 28.7.2015 - 9 B 17.15 - juris Rn. 6).
  • VG Schleswig, 24.07.2018 - 9 B 41/17

    Erschließungsbeiträge - Anforderungen an die Bestimmtheit und Begründung von

    Doch rechtfertige das angesichts des dargestellten Zusammenhangs zwischen dem Bau- und dem Erschließungsbeitragsrecht nicht, diese Fläche hinsichtlich der Frage des Erschlossenseins anders zu behandeln als die Flächen, die - etwa infolge von Baulinien, Baugrenzen, Abstandsgeboten usw. - von einer Bebauung freizuhalten seien (vgl. z.B. BVerwG U. v. 03.02.1989 - 8 C 66/87 - juris Rn. 14 ff., B. v. 29.11.1994 - 8 B 171/94 - juris Rn. 3 ff. und U. v. 12.11.2014 - 9 C 7/713 - juris Rn. 20f. jeweils m.w.N.; Beschluss der Kammer v. 12.10.2015 - 9 B 21/15 - n.v.).
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