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   BVerwG, 17.12.1974 - III B 69.74   

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https://dejure.org/1974,2545
BVerwG, 17.12.1974 - III B 69.74 (https://dejure.org/1974,2545)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1974 - III B 69.74 (https://dejure.org/1974,2545)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1974 - III B 69.74 (https://dejure.org/1974,2545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Mehrfache Hausratverluste eines unmittelbar Geschädigten - Erbe des Verfolgten als unmittelbar Geschädigter kraft gesetzlicher Fiktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.03.1971 - III C 51.68

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1974 - III B 69.74
    Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 18. März 1971 - BVerwG III C 51.68 - (ZLA 1972, 57; Buchholz 427.207 § 5 Nr. 29).

    Die unter den Beteiligten streitige und im vorliegenden Fall in erster Linie entscheidungserhebliche Frage, ob die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV als unmittelbar Geschädigte geltende Verfolgte den Hausratschaden ihres Erblassers neben einem eigenen, unmittelbar erlittenen Hausratschaden geltend machen und für jeden dieser Schäden eine gesonderte Hausratentschädigung beanspruchen kann, ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 18. März 1971 - BVerwG III C 51.68 - [ZLA 1972, 57; Buchholz 427.207 § 5 Nr. 29]), auf die sich das angefochtene Urteil stützt, bereits in bejahendem Sinne geklärt worden.

    Die nunmehr vorliegende Beschwerde weist auf keine anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte als diejenigen hin, die dem beschließenden Senat nach den vorgenannten Ausführungen bereits bei seiner Entscheidung vom 18. März 1971 (a.a.O.) zur Beurteilung vorgelegen haben.

    Die Vielzahl der nach dem Beschwerdevorbringen betroffenen Fälle bestätigt darüber hinaus gerade die am Normzweck, nämlich an den Besonderheiten der von § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV erfaßten Fallgruppe ausgerichtete Gesetzesanwendung im Urteil vom 18. März 1971 (a.a.O.).

    Unter allen diesen Umständen besteht in dieser Rechtsfrage weder, zur Klarstellung noch zur Weiterentwicklung des Rechts ein erkennbarer Anlaß für eine von dem Urteil des Senats vom 18. März 1971 (a.a.O.) abweichende Entscheidung.

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1974 - III B 69.74
    Diese am Normzweck ausgerichte Auslegung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine Vorschrift nicht allein gemäß ihrem Wortlaut, sondern insbesondere auch nach ihrem Zweck und Sinn Zusammenhang zu beurteilen ist, in den sie hineingestellt worden ist (seit BVerfGE 1, 299/312 ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 08.12.1965 - V C 6.65

    Feststellung des Schadens - Zuerkennung der Hausratsentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1974 - III B 69.74
    Jene Entscheidung setzt sich dabei mit der entscheidend am Wortbegriff des unmittelbar Geschädigten ausgerichteten anderen Auffassung im Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 6.65 - (ZLA 1966, 219) auseinander und gibt unter Hinweis auf die als Rechtswohltat für eine große Fallgruppe (von unter besonderen Bedingungen Geschädigten - § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 der 7. FeststellungsDV -) gedachte Fiktion dem Normzweck des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV den Vorzug.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1974 - III B 69.74
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche, die Zulassung der Revision rechtfertigende Bedeutung, wenn im anschließenden Revisionsverfahren eine bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage entschieden werden und dies dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90/91]).
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