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   BVerwG, 17.12.1990 - 9 B 220.90   

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BVerwG, 17.12.1990 - 9 B 220.90 (https://dejure.org/1990,10090)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1990 - 9 B 220.90 (https://dejure.org/1990,10090)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1990 - 9 B 220.90 (https://dejure.org/1990,10090)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Schutz von Ehe und Familie - Hindernis gegen eine zeitlich unterschiedliche Aufenthaltsbeendigung zweier verheirateter Ausländer - Rechtswidrigkeit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wegen bestehender aufenthaltsrechtlicher Rechtspositionen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 60.88

    Asylverfahren - Ausreiseaufforderung - Abschiebungsandrohung - Aufhebung -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1990 - 9 B 220.90
    Ihr danach maßgebender Erkenntnisstand ergibt sich wiederum vorrangig aus dem Inhalt der ihr vorliegenden Akten, den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes und den Kenntnissen, die sie von Amts wegen allgemein, etwa über die Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers, hat (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 - und Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 - BVerwGE 82, 1 [BVerwG 11.04.1989 - 9 C 60/88]).

    Die von den Klägern erstrebte Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils vom Beschluß des Senats vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 - (a.a.O.) in Betracht.

    Damit wird aber kein anderer für die gerichtliche Beurteilung maßgebender Zeitpunkt als der Erkenntnisstand der Behörde bei Bescheiderlaß in Betracht gezogen, wie sich eindeutig aus dem übernächsten Satz der Entscheidungsgründe ergibt, der lautet: "Es würde daher - wenn es zutreffen sollte und die behauptete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung dem Einwohneramt der Beklagten aus seiner amtlichen Tätigkeit oder aus allgemeinen Informationsquellen bekannt oder ohne weiteres zuverlässig wahrnehmbar war - dem Erlaß einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entgegenstehen" (BVerwGE 82, 1 [BVerwG 11.04.1989 - 9 C 60/88]).

  • BVerwG, 11.02.1983 - 1 B 19.83

    Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Eltern im

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1990 - 9 B 220.90
    Da den Eltern das Recht zusteht, den Aufenthalt ihrer minderjährigen Kinder zu bestimmen, können sie regelmäßig die Familieneinheit ohne weiteres in ihrem Heimatstaat herstellen, indem sie gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern in die Heimat zurückkehren (BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1983 - BVerwG 1 B 19.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 45; vgl. auch Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 100.90 -, wonach sich aus Art. 6 Abs. 1 GG auch kein Hindernis gegen eine zeitlich unterschiedliche Aufenthaltsbeendigung zweier verheirateter Ausländer ergibt, deren Asylverfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten bestandskräftig abgelehnt wurden).
  • BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 100.90

    Abschiebungseinschränkungen bei verheirateten Ausländern

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1990 - 9 B 220.90
    Da den Eltern das Recht zusteht, den Aufenthalt ihrer minderjährigen Kinder zu bestimmen, können sie regelmäßig die Familieneinheit ohne weiteres in ihrem Heimatstaat herstellen, indem sie gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern in die Heimat zurückkehren (BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1983 - BVerwG 1 B 19.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 45; vgl. auch Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 100.90 -, wonach sich aus Art. 6 Abs. 1 GG auch kein Hindernis gegen eine zeitlich unterschiedliche Aufenthaltsbeendigung zweier verheirateter Ausländer ergibt, deren Asylverfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten bestandskräftig abgelehnt wurden).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1990 - 9 B 220.90
    Ihr danach maßgebender Erkenntnisstand ergibt sich wiederum vorrangig aus dem Inhalt der ihr vorliegenden Akten, den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes und den Kenntnissen, die sie von Amts wegen allgemein, etwa über die Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers, hat (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 - und Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 - BVerwGE 82, 1 [BVerwG 11.04.1989 - 9 C 60/88]).
  • BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89

    Ausländerrecht: Prüfungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit von Ausreiseaufforderung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1990 - 9 B 220.90
    Soweit auf Kenntnisse abgestellt wird, die die Behörde von sich aus hat, ist gerade nicht ein zufälliger Kenntnisstand eines Sachbearbeiters entscheidend, sondern derjenige, den die Behörde von Amts wegen hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 99.89 -).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 9 B 294.92

    Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung - Vorliegen eines

    Abgesehen davon, daß sie sich zukünftig unter der Geltung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) nicht mehr stellt und daher auslaufendes Recht betrifft, ist sie auch durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1990 - BVerwG 9 B 220.90 - und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 9 B 233.90 - unter Hinweis auf den Beschluß vom 11. Februar 1983 - BVerwG 1 B 19.83 - (Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 45) und den Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 100.90 - (Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 18) hinreichend geklärt.
  • BVerwG, 01.02.1991 - 9 B 263.90

    Verwirklichung des Schutzes von Ehe und Familie im Asylrecht - Beschränkung des

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits dargelegt hat (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 9 B 233.90 - und vom 17. Dezember 1990 - BVerwG 9 B 220.90 -), gebietet der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht, den Klägern den Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG zu ermöglichen, weil der Aufenthalt ihrer minderjährigen Kinder nicht gemäß § 7 Abs. 5 AuslG a.F. beschränkt worden war und die Kinder sich deshalb im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten durften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG a.F.).
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