Rechtsprechung
   BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92   

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BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92 (https://dejure.org/1992,1829)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1992 - 2 WD 11.92 (https://dejure.org/1992,1829)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - 2 WD 11.92 (https://dejure.org/1992,1829)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten - Überschreitung der Grenzen - Disziplinare Ahndung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 323
  • NVwZ 1994, 174 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1993, 638
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92
    Für allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gilt das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (BVerfG NJW 1992, 2750).

    Denn ob ein Soldat gegen seine Dienstpflichten verstößt, muß auch für ihn selbst bereits im Zeitpunkt seines Verhaltens erkennbar sein; die Beurteilung kann nicht von nachträglichen Entwicklungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, ob durch das weitere Bekanntwerden des Verhaltens später konkrete Beeinträchtigungen eingetreten sind (BVerfG NJW 1992, 2750).

    Die freiheitssichernde Funktion des Grundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) erfordert es daher, daß der Richter den Inhalt von Meinungsäußerungen unter Heranziehung des gesamten Kontextes einer Erklärung objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt und in der Begründung seiner Entscheidung erkennen läßt, daß er seine Einschätzung auf diese Weise gewonnen hat, insbesondere der Äußerung keine Deutung gibt, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt (BVerfGE 82, 43 [50]) oder einzelnen Teilen einer Meinungsäußerung keine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche verschärfende und damit überzogene Deutung beimißt und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterwirft (BVerfG NJW 1992, 2750).

    Denn selbst in einer inhaltlich den dienstlichen Erfordernissen nicht widersprechenden Äußerung kann einem einzelnen Textteil im Hinblick auf eine bestimmte Wortwahl und eine darauf beruhende Außenwirkung bei der disziplinarrechtlichen Bewertung ein besonderes, selbständiges Gewicht beizumessen sein (BVerfG NJW 1992, 2750).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom 10. Juli 1992 (NJW 1992, 2750) sowie in dem Beschluß vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1857/91 - nicht beanstandet, daß dem Ausdruck "alle Soldaten sind potentielle Mörder" in der Erklärung vom 7. November 1989 im Hinblick auf die Wortwahl und die darauf beruhende Außenwirkung bei der disziplinarrechtlichen Bewertung ein besonderes, selbständiges Gewicht beigemessen wird, und hat dargelegt, daß die Verwendung des Begriffs "potentielle Mörder" und die inhaltliche Billigung der Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" durch Soldaten zumal in der damaligen Situation und bei Berücksichtigung der Emotionen, die das Urteil des Landgerichts Frankfurt gerade in den Reihen der Bundeswehr ausgelost hatte, für den Tatbestand eines Dienstvergehens spricht.

    Die sich daraus ergebende Behinderung der Meinungsfreiheit im Rahmen der von dem Soldaten freiwillig übernommenen dienstlichen Pflichten, die hier ausschließlich die Form der Äußerung betrifft, hat keine über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Auswirkungen auf die Ausübung des Grundrechts durch Soldaten (BVerfG NJW 1992, 2750).

    Der Senat hatte andererseits jedoch zu beachten, daß die disziplinarrechtliche Ahndung der Meinungsäußerung eines Soldaten einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme neben der Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit über den Einzelfall hinaus auch allgemein erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch Soldaten haben kann (BVerfG NJW 1992, 2750).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92
    Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, darf gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (vgl. BVerfGE 44, 197 [202]).

    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36 [48]; 28, 55 [63]; 44, 197 [202]).

    Das wiederum schließt aus, die soldatische Pflichtenbindung generell unter dem Blickpunkt nur des Interesses an einer "aktiven" Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 44, 197 [203]).

    Es reicht aus, wenn das Verhalten des Soldaten als solches typischerweise geeignet ist, die Disziplin, die auf gegenseitiger Achtung beruhende Kameradschaft und die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 44, 197 [203]).

  • BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90

    Dienstvergehen von Soldaten durch Billigung des Zitats "Alle Soldaten sind

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 WD 43.90) schließe die Bedeutung des Wortes 'potentiell' aus dem Rechtschreib-Duden als.

    Von daher sei es nicht gerechtfertigt, wenn sowohl das angefochtene Urteil als auch insbesondere der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 WD 43.90, Urteil vom 27. September 1991 S. 92) dennoch auf die Begriffsdefinition des Mordes und Mörders als Töten aus niedrigen Beweggründen im strafrechtlichen Sinne abstelle.

    Angesichts dieser auffälligen, in schwarz und weiß auseinanderfallenden Rechtsprechung zur Erklärung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL sei der Verteidigung ein Wort zur Fairness des Verfahrens gestattet: Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung (BVerwG 2 WD 43.90, Urteil vom 27. September 1991, S. 106) ausführe, es bestehe bei den bisher disziplinarrechtlich nicht belangten Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL nach wie vor die Möglichkeit zu disziplinargerichtlicher Ahndung, und es dürfte angesichts der Entscheidung des Senats für die Einleitungsbehörden Anlaß gegeben sein, disziplinare Schritte auch gegen weitere Unterzeichner der Presseerklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL alsbald in Erwägung zu ziehen, so verstärke es damit den Eindruck einer nicht mehr unvoreingenommenen Gerichtsbarkeit.

    Auf Grund der umfassenden und vorbehaltslosen Einlassung des Soldaten, die dem Senat in maßgeblichen Punkten gegenüber den bisher entschiedenen Verfahren BVerwG 2 WD 43.90, 22.91 und BVerwG 2 WD 16.91 neue Erkenntnisse zum Sachverhalt und dessen Deutung vermittelt hat, sowie der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke und des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. H., auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberst a.D. M., Oberstleutnant i.G. F. und Hauptmann T. sowie der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Oberstleutnant i.G. B. und Oberstleutnant W. sowie auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts F. vom 20. Oktober 1989 in der Strafsache gegen Dr. Peter A. - 50 Js 26112/84 -, die dieser Entscheidung gemäß § 77 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:.

  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85

    Wehrrecht - Meinungsfreiheit - Stabsoffizier - Friedensdemonstration

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92
    Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gebietet dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188 [199]> und Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326]>).

    Diese Dienstpflicht, die auch neben der Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG verletzt werden kann, da ihr Schutzzweck weiterreicht (BVerwGE 83, 60 [74]), stellt nicht darauf ab, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war (Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [43]>; BVerwGE 86, 321 [329]).

    Als Sprecher des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL und presserechtlich Verantwortlicher für die Veröffentlichungen dieses Vereins hatte er darüber hinaus Erfahrungen in der Pressearbeit gesammelt und kannte schließlich, wie er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, die Anforderungen an die Zurückhaltungspflicht bei Meinungsäußerungen von Soldaten sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit für Soldaten und die Folgen ihrer Verletzung aus seinem eigenen Antragsverfahren BVerwG 1 WB 98.82, das der 1. Wehrdienstsenat durch Beschluß vom 23. Oktober 1984 (BVerwGE 76, 267) entschieden hat, und aus dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen ein Mitglied des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL - BVerwG 2 WD 19.85 -, das der erkennende Senat am 10. Oktober 1985 rechtskräftig mit einer Verurteilung zu einem Beförderungsverbot abgeschlossen hat (BVerwGE 83, 60).

  • BVerwG, 28.09.1990 - 2 WD 27.89

    NATO-Verbündete - Verbreitung antisemitischer Parolen - Rassenmord - Juden

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92
    Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gebietet dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188 [199]> und Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326]>).

    Will er aber seine Autorität nicht untergraben und seine Loyalität nicht in Frage stellen, muß er seine Meinung dem Anlaß und den Umständen entsprechend besonnen, tolerant und sachlich formulieren (BVerfGE 28, 36 [47]; BVerwGE 86, 321 [324] m.w.N.; BVerfG Beschluß vom 11. September 1991 - 2 BvR 1402/90 -).

    Diese Dienstpflicht, die auch neben der Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG verletzt werden kann, da ihr Schutzzweck weiterreicht (BVerwGE 83, 60 [74]), stellt nicht darauf ab, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war (Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [43]>; BVerwGE 86, 321 [329]).

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92
    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36 [48]; 28, 55 [63]; 44, 197 [202]).

    Sie zielt nicht darauf ab, das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken; denn ihr Sinn ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten (BVerfGE 28, 36 [46 ff.]; 28, 55 [62 ff.]).

    Will er aber seine Autorität nicht untergraben und seine Loyalität nicht in Frage stellen, muß er seine Meinung dem Anlaß und den Umständen entsprechend besonnen, tolerant und sachlich formulieren (BVerfGE 28, 36 [47]; BVerwGE 86, 321 [324] m.w.N.; BVerfG Beschluß vom 11. September 1991 - 2 BvR 1402/90 -).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92
    Der im Hinblick auf seine Wortwahl die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG verletzende Textteil der Verlautbarung vom 7. November 1989 läßt sich daher auch nicht mit dem "Recht zum Gegenschlag" (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 [126]; 24, 278 [282]; 42, 143 [152]; 54, 129 [138]; 75, 369 [380]) rechtfertigen.

    Daraus folgt, daß die Disziplinarmaßnahme nicht so bemessen werden darf, daß sie die Gefahr in sich trägt, öffentliche Kritik und öffentliche Diskussion durch Soldaten zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Meinungsfreiheit in der durch das Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 54, 129 [139]; 60, 234 [241]).

  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92
    Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [f.]> m.w.N., vom 22. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 3.90 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - m.w.N.).

    Diese Bestimmung regelt eine besondere Pflicht gegenüber Vorgesetzten und gebietet dem Untergebenen, die dienstliche Autorität seiner Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anzuerkennen und sein Verhalten danach einzurichten; denn militärische Führung und Autorität sind untrennbar (BVerwGE 73, 187 [191]; 86, 183 [191]).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92
    Es wäre mit der Bedeutung, die das Grundgesetz der Meinungsäußerungsfreiheit zuerkennt, nicht in Einklang zu bringen, wenn dem - durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gebundenen - Kritiker vorgeschrieben würde, in welcher Form er seine gedanklichen Beiträge "angemessen" auszudrücken hätte (BVerfGE 42, 143 [150]).

    Der im Hinblick auf seine Wortwahl die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG verletzende Textteil der Verlautbarung vom 7. November 1989 läßt sich daher auch nicht mit dem "Recht zum Gegenschlag" (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 [126]; 24, 278 [282]; 42, 143 [152]; 54, 129 [138]; 75, 369 [380]) rechtfertigen.

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68

    Leserbrief

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92
    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36 [48]; 28, 55 [63]; 44, 197 [202]).

    Sie zielt nicht darauf ab, das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken; denn ihr Sinn ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten (BVerfGE 28, 36 [46 ff.]; 28, 55 [62 ff.]).

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • OLG Frankfurt, 11.03.1991 - 1 Ss 31/90

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • LG Frankfurt/Main, 08.12.1987 - 14 Ns 50 Js 26112/84

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerwG, 22.05.1990 - 2 WD 3.90

    Dienstgradherabsetzung bei ehr- und körperverletzende Behandlung von Untergebenen

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • OLG Frankfurt, 02.12.1988 - 1 Ss 27/88

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 72.86

    Meinungsäußerungsfreiheit - Politischer Meinungskampf - Teilnahme des Richters -

  • BVerfG, 06.06.1988 - 2 BvR 111/88

    Grenzen der politischen Meinungsfreiheit des Richters

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1857/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

  • BGH, 18.09.1979 - VI ZR 140/78

    Ansprüche einzelner Personen bei Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

  • BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87

    Kriegsdienstverweigerung - Mißbrauch des Grundrecht - Reserveoffizier -

  • BVerwG, 23.10.1984 - 1 WB 98.82

    Wehrbeschwerde - Erzieherische Maßnahme - Gerichtliche Entscheidung -

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 73.86

    Öffentliche Meinungsäußerung - Beamte - Amtsträger - Staatsbürger - Politische

  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 WD 8.91

    Ehebruch eines Soldaten - Ehefrau eines Kameraden - Dienstvergehen -

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BVerwG, 13.12.1972 - II WD 30.72

    Wahrheitspflicht eines Soldaten im Dienst - Pflicht eines Soldaten zur

  • BVerwG, 10.10.1989 - 2 WDB 4.89

    Bundeswehr - Dienstgrad - Vorgesetzter - Zurückhaltungsgebot - Repräsentant -

  • LG Frankfurt/Main, 20.10.1989 - 59 Js 26112/84

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvL 13/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

  • BVerwG, 06.03.1987 - 2 WDB 11.86

    Soldatenrecht - Dienstpflicht - Gelöbnis - Vorgesetztenpflicht - Kompaniechef -

  • BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69

    Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66

    Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben

  • BVerwG, 26.04.1984 - 1 WB 32.82

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung mit ehrenamtlichen

  • BVerwG, 09.11.1984 - 1 WB 32.82

    Besetzung der Wehrdienstgerichte - Ehrenamtliche Richter - Organisation der

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    In seinem Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [329] = NZWehrr 1993, 206 = NVwZ-RR 1993, 638 = RiA 1994, 181> hat er dazu ausgeführt:.

    Insoweit ist auch in diesem Zusammenhang an die dargelegte gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats zu erinnern, der für Fälle, in denen Gewissensnöte gegenüber einem militärischen Befehl u.a. aus völkerrechtlichen Normen hergeleitet oder darauf gestützt wurden, in seinen oben im Einzelnen genannten Entscheidungen vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 2 WD 23.92 - ausgeführt hat:.

  • BVerwG, 31.07.1996 - 2 WD 21.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen Verstoßes

    Diese für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung gebietet jedem Wehrpflichtigen, Zeit- oder Berufssoldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188 [199]>, Urteile vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326]> und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [328] - NZWehrr 1993, 206> jeweils m.w.N.).

    Die durch § 7 SG normierte, jedem Soldaten selbstverständliche Pflicht zum treuen Dienen ist beispielsweise verletzt, wenn er zu erkennen gibt, er werde unter bestimmten Voraussetzungen die ihn bindenden militärischen Pflichten nicht erfüllen, oder wenn er sich von seinen Pflichten als Soldat lossagt (vgl. BVerwGE 83, 60 [66]; 93, 323 [330]).

    In einem solchen Fall der vorsorglichen Verweigerung der Dienstleistung verstößt der Soldat, wie der Senat wiederholt in seiner Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. BVerwGE 83, 60 [66]; BVerwGE 93, 323 [330]; Beschluß vom 6. März 1987 - BVerwG 2 WDB 11.86 - <NZWehrr 1987, 120 [f.]>), gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG).

    Diese Grundrechte haben sich daher bei der Maßnahmebemessung in Form eines "Wohlwollensgebotes" gegenüber dem aus seinem Gewissen handelnden Soldaten auszuwirken (vgl. BVerwGE 93, 323 [340]).

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 WD 22.96

    Recht der Soldaten - Disziplinsrmaßnahmen bei Verunglimpfung von

    Es reicht aus, wenn das Verhalten des Soldaten als solches typischerweise geeignet ist, die Disziplin, die auf gegenseitiger Achtung beruhende Kameradschaft und die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte in Frage zu stellen (Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [325 f.] = NZWehrr 1993, 206> m.w.N. unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 - 2 BvR 1319/76 - a.a.O.).

    Danach ist nicht nur der objektive Erklärungsinhalt einer Äußerung zugrunde zu legen, wie ihn der Erklärungsempfänger verstanden hat oder verstehen mußte, sondern in erster Linie sind die Vorstellungen über Ziel und Zweck der Äußerung zu berücksichtigen, die der Soldat nach seiner Einlassung damit verbunden hat (Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [327] = NZWehrr 1993, 206> m.w.N.).

    Jede andere Auffassung müßte zwangsläufig dazu führen, Kritik und Diskussion auch unter Soldaten zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Meinungsfreiheit in der vom Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [340]> m.w.N.).

    Will er aber seine Autorität nicht untergraben und seine Loyalität nicht in Frage stellen, muß er seine Meinung dem Anlaß und den Umständen entsprechend besonnen, tolerant und sachlich formulieren (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [333]> m.w.N.).

  • BVerwG, 12.10.1993 - 2 WDB 15.92

    Wehrrecht - Pflichtverletzung - Delegation - Letztverantwortung -

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [43]>, vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [18]>, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [33]> m.w.N., vom 5. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 2.92 -, vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 2 WD 23.92 -) kommt es nämlich flicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war.

    Die für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Treuepflicht gebietet jedem Wehrpflichtigen, Zeit- oder Berufssoldaten im Dienst und außerhalb des Dienstes nach besten Kräften zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich - auch in finanzieller Hinsicht - nur im geringsten schwächen könnte (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326]> und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 22.01.1997 - 2 WD 24.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Verbreitung ausländerfeindliche

    Diese Normen stellen insoweit allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar, die nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts verbieten, sondern in Ausfüllung des Art. 17 a Abs. 1 GG die Freiheit der Meinungsäußerung beschränken, um dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und die Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben zu sichern (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [325]> m.w.N.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [332 f.] m.w.N.>) sind Besonnenheit, Unvoreingenommenheit und Toleranz sowie ein sachliches, abgewogenes Urteil für einen Vorgesetzten unerläßlich, um Untergebenen ein Vorbild sein zu können.

  • BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

    Wer Disziplin fordert, hat sich deshalb in erster Linie selbst in die Pflicht zu nehmen (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - und vom 20. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 3.92 -).
  • BVerwG, 03.09.1997 - 2 WD 54.96

    Recht der Soldaten - Verstoß gegen die Treuepflicht bei wahrheitswidriger

    Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gebietet jedem Wehrpflichtigen, Zeit- oder Berufssoldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188 [199]>, Urteile vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326]> und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [328] = NZWehrr 1993, 206> jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 03.02.1998 - 2 WD 16.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Vergreifen am Eigentum oder

    Die für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung des § 7 SG gebietet jedem Wehrpflichtigen, Zeit- und Berufssoldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (gefestigte Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188 [199 f.]> und Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [328] = NZWehrr 1993, 206 [208]> jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.11.1999 - 2 WD 17.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Anwerbung von Kameraden für verbotene

    Diese für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung gebietet jedem Wehrpflichtigen, Zeit- oder Berufssoldaten im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (stRspr.: vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63], Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188 [199], Urteile vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326], vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [328] = NZWehrr 1993, 206> und vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - <BVerwGE 103, 361 [f.] = NJW 1997, 536 = DVBl 1997, 356 = NZWehrr 1997, 117> jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.07.2001 - 2 WD 48.00

    Unterschlagung bzw. Entwendung von Ausrüstungsgegenständen und Bekleidungsstücken

    Denn die Bundeswehr kann den ihr in Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG erteilten Auftrag zur Verteidigung nur dann erfüllen, wenn einerseits ihre Angehörigen, ihr Gerät und ihre Mittel jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind und andererseits das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326]> und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 <BVerwGE 93, 323 = NZWehrr 1993, 206> - sowie Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 [24] = NZWehrr 1994, 27> jeweils m.w.N).
  • BVerwG, 13.04.1993 - 2 WD 16.93

    Erfordernis der Unterschriften ehrenamtlicher Richter unter einer Entscheidung

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