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   BVerwG, 17.12.1996 - 2 B 133.95   

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BVerwG, 17.12.1996 - 2 B 133.95 (https://dejure.org/1996,14143)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1996 - 2 B 133.95 (https://dejure.org/1996,14143)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1996 - 2 B 133.95 (https://dejure.org/1996,14143)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Schriftliche Begründung der Bewertung einer Prüfungslehrprobe - Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1996 - 2 B 133.95
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das im Hinblick auf die hier streitige beamtenrechtliche Laufbahnprüfung durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe der Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 98, 324 [BVerwG 01.06.1995 - 2 C 16/94]), und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; BVerwGE 98, 324 [BVerwG 01.06.1995 - 2 C 16/94]) erfordern zwar, dem Prüfling die maßgebenden Gründe der negativen Bewertung einer Prüfungslehrprobe in ausreichender und substantiierter Weise so mitzuteilen, daß er sie nachvollziehen und ggf. seinerseits substantiierte Einwendungen erheben kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist von der Notwendigkeit einer schriftlichen Niederlegung der maßgebenden Gründe für die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten ausgegangen, die sich aber aus ohnehin üblichen - auch handschriftlichen - Korrekturbemerkungen der Prüfer, ggf. in Verbindung mit einer zugrunde gelegten Musterlösung, ergeben kann (BVerwGE 98, 324 [BVerwG 01.06.1995 - 2 C 16/94] im Anschluß an BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1996 - 2 B 133.95
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1996 - 2 B 133.95
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das im Hinblick auf die hier streitige beamtenrechtliche Laufbahnprüfung durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe der Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 98, 324 [BVerwG 01.06.1995 - 2 C 16/94]), und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; BVerwGE 98, 324 [BVerwG 01.06.1995 - 2 C 16/94]) erfordern zwar, dem Prüfling die maßgebenden Gründe der negativen Bewertung einer Prüfungslehrprobe in ausreichender und substantiierter Weise so mitzuteilen, daß er sie nachvollziehen und ggf. seinerseits substantiierte Einwendungen erheben kann.
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1996 - 2 B 133.95
    Das Bundesverwaltungsgericht ist von der Notwendigkeit einer schriftlichen Niederlegung der maßgebenden Gründe für die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten ausgegangen, die sich aber aus ohnehin üblichen - auch handschriftlichen - Korrekturbemerkungen der Prüfer, ggf. in Verbindung mit einer zugrunde gelegten Musterlösung, ergeben kann (BVerwGE 98, 324 [BVerwG 01.06.1995 - 2 C 16/94] im Anschluß an BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 17.12.1996 - 2 B 133.95
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1996 - 2 B 133.95
    Mit der dargelegten Auffassung stimmt es im übrigen überein, daß inzwischen der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf berufsbezogene Prüfungen außerhalb des Bereichs beamtenrechtlicher Laufbahnprüfungen entschieden hat, die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen könne nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen; anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten müßten die Prüfer ihre Gründe nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies in näher bezeichneter Weise rechtzeitig verlange (Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.89 - <BVerwGE 99, 185>).
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