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   BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07   

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BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07 (https://dejure.org/2008,1928)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.2008 - 5 C 13.07 (https://dejure.org/2008,1928)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 2008 - 5 C 13.07 (https://dejure.org/2008,1928)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EG Art. 17 Abs. 1, Art. 234; BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 Satz 1
    Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der Unionsbürgerschaft durch Rücknahme der Einbürgerung eines vormaligen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.

  • Bundesverwaltungsgericht

    EG Art. 17 Abs. 1, Art. 234
    Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der Unionsbürgerschaft durch Rücknahme der Einbürgerung eines vormaligen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung; Vereinbarkeit des mit Verlust der deutschen und österreichischen Staatsangehörigkeit zugleich eintretenden Verlusts der Unionsbürgerschaft mit dem Gemeinschaftsrecht; Eintreten von Staatenlosigkeit bei Verlust der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 234; EG Art. 17; VwVfG § 48 Abs. 1
    D (A), Einbürgerung, Rücknahme, arglistige Täuschung, Unionsbürger, Verlust, Staatsangehörigkeit, Staatenlose, Österreicher, Vorlagebeschluss, EuGH

  • Judicialis

    EG Art. 17 Abs. 1; ; EG Art. 234; ; BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatsangehörigkeitsrecht: Staatenlosigkeit nach Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung - Verlust der Unionsbürgerschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 686
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.07.1992 - C-369/90

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
    Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit unterliege nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992 - C-369/90 -, Slg. 1992, I-4239 Rn.10 - Micheletti; Urteil vom 11. November 1999 - C 179/98 -, Slg. 1999, I-7955 Rn. 29 - Mesbah; Urteil vom 20. Februar 2001 - C-192/99 -, Slg. 2001, I-1237 Rn. 19 - Kaur).

    Soweit der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (C-369/90 - Slg. 1992, S. 1-4239 - Micheletti) darauf hinweise, dass von dieser Zuständigkeit unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen sei, werde dem bei der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im Falle des Eintritts von Staatenlosigkeit mit der Folge des Verlusts der Unionsbürgerschaft dadurch Genüge getan, dass die Bedeutung der durch die Unionsbürgerschaft vermittelten Rechte als abwägungsrelevanter Belang von Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen sei.

    aa) Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 7. Juli 1992 (C-369/90 - Slg. 1992, S. 1-04239 - Micheletti) und vom 20. Februar 2001 (C-192/99 - Slg. 2001, S. 1-01237 - Kaur) entschieden hat, die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit unterfalle der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten.

    Der Gerichtshof hat dies allerdings mit dem - auch vom Berufungsgericht erkannten - Hinweis verbunden, dass von dieser Zuständigkeit unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen sei (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 a.a.O. Rn. 10 und vom 20. Februar 2001 a.a.O. Rn. 19; vgl. ferner Urteil vom 11. November 1999 - C-179/98 - Slg. 1999, S. 1-07955 - Fatna Mesbah).

    bb) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat aus dem zitierten Vorbehalt des Gemeinschaftsrechts bei der Festlegung des Erwerbs und des Verlusts der Staatsangehörigkeit durch die Mitgliedstaaten in seinen bisherigen Entscheidungen lediglich die Maxime abgeleitet, dass ein Mitgliedstaat die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht dadurch beschränken dürfe, dass er zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der Grundfreiheiten aufstelle (s. Urteil vom 7. Juli 1992 a.a.O. Rn. 14 f.).

  • EuGH, 20.02.2001 - C-192/99

    Kaur

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
    Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit unterliege nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992 - C-369/90 -, Slg. 1992, I-4239 Rn.10 - Micheletti; Urteil vom 11. November 1999 - C 179/98 -, Slg. 1999, I-7955 Rn. 29 - Mesbah; Urteil vom 20. Februar 2001 - C-192/99 -, Slg. 2001, I-1237 Rn. 19 - Kaur).

    aa) Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 7. Juli 1992 (C-369/90 - Slg. 1992, S. 1-04239 - Micheletti) und vom 20. Februar 2001 (C-192/99 - Slg. 2001, S. 1-01237 - Kaur) entschieden hat, die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit unterfalle der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten.

    Der Gerichtshof hat dies allerdings mit dem - auch vom Berufungsgericht erkannten - Hinweis verbunden, dass von dieser Zuständigkeit unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen sei (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 a.a.O. Rn. 10 und vom 20. Februar 2001 a.a.O. Rn. 19; vgl. ferner Urteil vom 11. November 1999 - C-179/98 - Slg. 1999, S. 1-07955 - Fatna Mesbah).

  • EuGH, 11.11.1999 - C-179/98

    Mesbah

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
    Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit unterliege nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992 - C-369/90 -, Slg. 1992, I-4239 Rn.10 - Micheletti; Urteil vom 11. November 1999 - C 179/98 -, Slg. 1999, I-7955 Rn. 29 - Mesbah; Urteil vom 20. Februar 2001 - C-192/99 -, Slg. 2001, I-1237 Rn. 19 - Kaur).

    Der Gerichtshof hat dies allerdings mit dem - auch vom Berufungsgericht erkannten - Hinweis verbunden, dass von dieser Zuständigkeit unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen sei (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 a.a.O. Rn. 10 und vom 20. Februar 2001 a.a.O. Rn. 19; vgl. ferner Urteil vom 11. November 1999 - C-179/98 - Slg. 1999, S. 1-07955 - Fatna Mesbah).

  • BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
    Auf die Revision des Klägers hat der damals für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2002 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216).

    Das Bundesverwaltungsgericht ist im ersten Revisionsurteil (Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O. S. 222 ff.) davon ausgegangen, dass der Beklagte sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat und die Rücknahme rechtmäßig ist, falls sich in dem erneuten Berufungsverfahren der Vorwurf der bewussten Täuschung und die ursprüngliche Annahme im angefochtenen Bescheid bestätigen sollten, der Kläger werde bei rückwirkender Zurücknahme der Einbürgerung nicht staatenlos, weil seine österreichische Staatsbürgerschaft wieder auflebe.

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
    Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Rücknahme mit Wirkung ex tunc (vgl. Urteile des Senats vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 4.07 u.a. - und BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
    Eine diese Rechtsfolge verbietende Auslegung des Gemeinschaftsrechts könnte in Betracht kommen, wenn die von einem nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen Verlust der Staatsangehörigkeit(en) Betroffenen gleichsam "überschießend" ihren vormals rechtmäßig erworbenen und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs "grundlegenden Status" als Angehörige eines Mitgliedstaates verlören und über die damit verbundenen Rechte und Grundfreiheiten nicht mehr verfügen könnten (EuGH, Urteile vom 20. September 2001 - C-184/99 - Slg. 2001, S. 1-06193, Rn. 31 - Grzelczyk; vom 11. Juli 2002 - C-224/98 - Slg. 2002, S. 1-06191 - D´Hoop, und vom 17. September 2002 - C-413/99 - Slg. 2002, S. 1-07091 - Baumbast).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
    Eine diese Rechtsfolge verbietende Auslegung des Gemeinschaftsrechts könnte in Betracht kommen, wenn die von einem nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen Verlust der Staatsangehörigkeit(en) Betroffenen gleichsam "überschießend" ihren vormals rechtmäßig erworbenen und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs "grundlegenden Status" als Angehörige eines Mitgliedstaates verlören und über die damit verbundenen Rechte und Grundfreiheiten nicht mehr verfügen könnten (EuGH, Urteile vom 20. September 2001 - C-184/99 - Slg. 2001, S. 1-06193, Rn. 31 - Grzelczyk; vom 11. Juli 2002 - C-224/98 - Slg. 2002, S. 1-06191 - D´Hoop, und vom 17. September 2002 - C-413/99 - Slg. 2002, S. 1-07091 - Baumbast).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
    Eine diese Rechtsfolge verbietende Auslegung des Gemeinschaftsrechts könnte in Betracht kommen, wenn die von einem nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen Verlust der Staatsangehörigkeit(en) Betroffenen gleichsam "überschießend" ihren vormals rechtmäßig erworbenen und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs "grundlegenden Status" als Angehörige eines Mitgliedstaates verlören und über die damit verbundenen Rechte und Grundfreiheiten nicht mehr verfügen könnten (EuGH, Urteile vom 20. September 2001 - C-184/99 - Slg. 2001, S. 1-06193, Rn. 31 - Grzelczyk; vom 11. Juli 2002 - C-224/98 - Slg. 2002, S. 1-06191 - D´Hoop, und vom 17. September 2002 - C-413/99 - Slg. 2002, S. 1-07091 - Baumbast).
  • BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07

    Rechtsgrundlage für Rücknahme der Einbürgerung, erschlichene Einbürgerung,

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
    Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Rücknahme mit Wirkung ex tunc (vgl. Urteile des Senats vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 4.07 u.a. - und BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24).
  • BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10

    Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07 - (Buchholz 451.9 Art. 17 EG-Vertrag Nr. 1) das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

    a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2008 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Kläger nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen.

  • BVerwG, 16.07.2010 - 5 B 2.10

    Ablehnung einer Einbürgerung; rechtliches Gehör; Sachverhaltsaufklärung;

    Die Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO sind dann überschritten, wenn die Behörde ihr Ermessen erstmals ausübt oder die Ermessenserwägungen vollständig oder doch in ihrem Wesensgehalt auswechselt (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 19. Juni 2009 - BVerwG 1 B 12.08 - juris m.w.N. und vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07 - Buchholz 451.9 Art. 17 EG-Vertrag Nr. 1).
  • VG Düsseldorf, 28.06.2017 - 5 K 7221/16
    Denn die damit begehrte Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO, um hinsichtlich der in Rede stehenden Frage gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sodann den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, vgl. zur Anwendbarkeit des § 94 VwGO im Falle eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2013 - 9 B 43.13 -, juris Rn. 5; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18. Februar 2008 - 5 C 13.07 -, juris Rn. 8, ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht angezeigt.
  • VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.02142

    Rücknahme einer Einbürgerung; arglistische Täuschung in Bezug auf Kenntnisse der

    Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in das StAG eingefügt (Gesetz vom 5.2.2008, BGBl I S. 158) und ersetzte die bis dahin nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, U.v. 24.5.2006, NVwZ 2006, 807) zwar auf den nunmehr normierten gesetzlichen Tatbestand eingeschränkte, aber grundsätzlich gegebene Anwendbarkeit der früheren Rücknahmevorschrift nach Landesrecht (Art. 48 BayVwVfG, vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.2.2008, NVwZ 2008, 686; U.v. 30.6.2008 NVwZ 2008, 1249).

    Schon zu Art. 48 BayVwVfG war geklärt, dass diese Regelung unter Berücksichtigung des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsprinzips des Vorbehalts des Gesetzes eine ausreichende Rechtsgrundlage für die zurückwirkende Rücknahme einer Einbürgerung dann darstellt, wenn der Betroffene über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen erwiesenermaßen selbst getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen oder in vergleichbar vorwerfbarer Weise erwirkt hat und wenn die Rücknahme noch zeitnah zur Einbürgerung ausgesprochen wird (BVerwG U.v. 18.2.2008 NVwZ 2008, 686 zu Art. 48 BayVwVfG; vom 30.6.2008, NVwZ 2008, 1249 zur entsprechenden Regelung in Niedersachsen; vom 14.2.2008 NVwZ 2008, 685 zur Regelung in Berlin; BayVGH U.v. 1.3.2007 5 BV 05.1783, jeweils unter Bezug auf das Urteil des BVerfG vom 24.5.2006 NVwZ 2006, 807).

  • VG Düsseldorf, 16.06.2017 - 17 K 5449/16
    d) Eine weiter begehrte Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO, um hinsichtlich der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll näher formulierten Fragen gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, vgl. zur Anwendbarkeit des § 94 VwGO im Falle eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2013 - 9 B 43.13 -, juris Rn. 5; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18. Februar 2008 - 5 C 13.07 -, juris Rn. 8, war nicht angezeigt.
  • VG Düsseldorf, 09.06.2017 - 17 K 8221/15
    hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens unter Vorlage der Frage, ob in Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ein sog. Politmalus erforderlich ist, an den EuGH sowie mit der Frage, ob der ungediente Wehrdienstpflichtigte dem Personenkreis angehören kann, der von der Norm erfasst ist, beantragt, war die damit begehrte Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO, um hinsichtlich der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers formulierten Fragen gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sodann den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, vgl. zur Anwendbarkeit des § 94 VwGO im Falle eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2013 - 9 B 43.13 -, juris Rn. 5; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18. Februar 2008 - 5 C 13.07 -, juris Rn. 8, nicht angezeigt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 5 B 10.08

    Einbürgerung; Rücknahme; Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische

    Dass Gemeinschaftsrecht dieser Rechtsfolge nicht entgegensteht, wenn die Staatsangehörigkeit - wie hier - durch Täuschung erschlichen wurde, ist nunmehr ebenfalls geklärt (vgl. das auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07 -, juris, ergangene Urteil des EuGH vom 2. März 2010, Rottmann, Rs. C-135/08, juris).
  • VG Ansbach, 26.11.2008 - AN 15 K 08.00866

    Rücknahme erschlichener Einbürgerung (Auslandsstraftat)

    48 BayVwVfG stellt unter Berücksichtigung des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsprinzips des Vorbehalts des Gesetzes eine ausreichende Rechtsgrundlage für die zurückwirkende Rücknahme einer Einbürgerung dann dar, wenn der Betroffene über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen erwiesenermaßen selbst getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen oder in vergleichbar vorwerfbarer Weise erwirkt hat und wenn die Rücknahme noch zeitnah zur Einbürgerung ausgesprochen wird (BVerwG Urteil vom 18.2.2008 NVwZ 2008, 686 zu Art. 48 BayVwVfG; vom 30.6.2008 NVwZ 2008, 1249 zur entsprechenden Regelung in Niedersachsen; vom 14.2.2008 NVwZ 2008, 685 zur Regelung in Berlin; BayVGH Urteil vom 1.3.2007 5 BV 05.1783, jeweils unter Bezug auf das Urteil des BVerfG vom 24.5.2006 NVwZ 2006, 807).
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