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   BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86   

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BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86 (https://dejure.org/1987,6676)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1987 - 1 WB 58.86 (https://dejure.org/1987,6676)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1987 - 1 WB 58.86 (https://dejure.org/1987,6676)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde wegen Nichteinhaltung einer Beschwerdefrist - Unzulässige Benachteiligung eines Bundeswehrsoldaten - Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten

 
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  • BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 70.81

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Einplanung für eine erneute Auslandsverwendung

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86
    In Ausnahmefällen kann einem Soldaten allerdings noch die später erlangte Kenntnis von einem die Maßnahme bzw. den Bescheid selbst wesentlich betreffenden Umstand, ohne den ihm die Maßnahme bzw. der Bescheid als rechtmäßig erscheinen mußte, Anlaß zur Beschwerde geben (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 25. März 1969 - 1 WB 100/68 - und vom 8. Dezember 1982 - 1 WB 70/81).

    Neue Erkenntnisse über die Beweislage, wie hier die Erlangung von Kenntnissen über den Vergleichsfall Leutnant zur See Pauly, stellen keinen "Beschwerdeanlaß" im Sinne von § 6 Abs. 1 UBO dar (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 8. Dezember 1982 a.a.O.), ebensowenig übrigens wie spätere rechtliche Erkenntnisse, welche die Durchführung des Beschwerdeverfahrens aussichtsreicher erscheinen lassen.

  • BVerwG, 25.08.1970 - I WB 136.69

    Form des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch ein Wehrdienstgericht -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86
    Hieran ist festzuhalten (vgl. BVerwGE 43, 113; 76, 11 [BVerwG 15.07.1982 - 2 WD 63/81]; BVerwG Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 13. Januar 1983 - 1 WB 121/82).

    Dem ist jedoch im Gesetz schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stets auch bei seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten erklären kann (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO; vgl. BVerwGE 43, 113; BVerwG Beschluß vom 13. Januar 1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 7.81

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Erfordernis der handschriftlichen

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86
    Hieran ist festzuhalten (vgl. BVerwGE 43, 113; 76, 11 [BVerwG 15.07.1982 - 2 WD 63/81]; BVerwG Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 13. Januar 1983 - 1 WB 121/82).

    Wieweit im übrigen Ausnahmen dort anerkannt werden können, wo aus dem Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen oder Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter dem Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind (BVerwG Urteil vom 25. April 1975 - 6 C 21/74 - in Dok.Ber. Ausgabe A 1975, 301; vgl. auch BVerwG Urteil vom 25. Juni 1974 - 2 WD 41/73 - sowie Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 21. Juli 1982 - 1 WB 128/81), kann hier dahingestellt bleiben, weil bereits diese Voraussetzungen nicht zutreffen.

  • BVerwG, 21.07.1982 - 1 WB 128.81

    Wehrbeschwerdeverfahren - Schriftform bei Antrag - Laufzeit der Dienstpost -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86
    Hieran ist festzuhalten (vgl. BVerwGE 43, 113; 76, 11 [BVerwG 15.07.1982 - 2 WD 63/81]; BVerwG Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 13. Januar 1983 - 1 WB 121/82).

    Wieweit im übrigen Ausnahmen dort anerkannt werden können, wo aus dem Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen oder Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter dem Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind (BVerwG Urteil vom 25. April 1975 - 6 C 21/74 - in Dok.Ber. Ausgabe A 1975, 301; vgl. auch BVerwG Urteil vom 25. Juni 1974 - 2 WD 41/73 - sowie Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 21. Juli 1982 - 1 WB 128/81), kann hier dahingestellt bleiben, weil bereits diese Voraussetzungen nicht zutreffen.

  • BVerwG, 13.01.1983 - 1 WB 121.82

    Voraussetzungen der Zulassung eines Soldaten als Anwärter für die Laufbahn der

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86
    Hieran ist festzuhalten (vgl. BVerwGE 43, 113; 76, 11 [BVerwG 15.07.1982 - 2 WD 63/81]; BVerwG Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 13. Januar 1983 - 1 WB 121/82).
  • BVerwG, 15.07.1982 - 2 WD 63.81

    Disziplinarverfahren gegen einen früheren Soldaten - Nachwirkende Verpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86
    Hieran ist festzuhalten (vgl. BVerwGE 43, 113; 76, 11 [BVerwG 15.07.1982 - 2 WD 63/81]; BVerwG Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 13. Januar 1983 - 1 WB 121/82).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86
    So hat der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm für ausreichend erachtet (RGZ 151, 82), hat der Bundesgerichtshof das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte, von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen (BGH NJW 1957, 990), hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche (BFHE 124, 32 = BStBl 1978 11, 105), und hat schließlich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des verantwortlichen für ausreichend angesehen, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist (NJW 1980, 172).
  • BGH, 03.05.1957 - VIII ZB 7/57
    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86
    So hat der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm für ausreichend erachtet (RGZ 151, 82), hat der Bundesgerichtshof das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte, von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen (BGH NJW 1957, 990), hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche (BFHE 124, 32 = BStBl 1978 11, 105), und hat schließlich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des verantwortlichen für ausreichend angesehen, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist (NJW 1980, 172).
  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86
    So hat der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm für ausreichend erachtet (RGZ 151, 82), hat der Bundesgerichtshof das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte, von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen (BGH NJW 1957, 990), hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche (BFHE 124, 32 = BStBl 1978 11, 105), und hat schließlich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des verantwortlichen für ausreichend angesehen, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist (NJW 1980, 172).
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