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   BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92   

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BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92 (https://dejure.org/1992,5463)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1992 - 5 B 36.92 (https://dejure.org/1992,5463)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1992 - 5 B 36.92 (https://dejure.org/1992,5463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Förderung eines Medizinstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Darlegungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.04.1985 - 3 B 26.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einem auf mehrere

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
    In einem solchen Fall kann die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschluß vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
    Ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz, der mit den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssätzen kollidieren könnte, ist darin nicht aufgestellt (vgl. insoweit zu den Anforderungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - ).
  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 113.79

    Schwerwiegender Grund - Ausbildungsbezogenheit - Auszubildender - Planmäßige

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
    Entgegen der Annahme des Klägers weicht der Beschluß des Berufungsgerichts nicht im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 113.79 - (BVerwGE 64, 168 = FamRZ 1982, 204) und vom 7. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 32.84 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 90) ab.
  • BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
    Damit aber könnte eine Abweichungsrüge selbst dann nicht begründet werden (Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 - ), wenn Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG und § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO als "dieselbe Rechtsnorm" im Sinne der Rechtsprechung zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu s. ebenfalls den Beschluß vom 21. Juli 1988 ) angesehen werden könnten.
  • BVerwG, 12.12.1986 - 7 B 163.86

    Entlastung - Berufungsbegründung - Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
    Mit Rücksicht darauf genügt der Beschwerdevortrag schon nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels stellt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 163.86 - ).
  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
    In den von der Beschwerde zur Begründung der Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführten Entscheidungen vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - (Buchholz 312 EntlG Nr. 32 = DVBl. 1983, 1014) und vom 13. Dezember 1983 - BVerwG 9 B 1387.82 - (NVwZ 1984, 792) hat das Bundesverwaltungsgericht zu Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG klargestellt, daß das Berufungsgericht, wenn es an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach dem Entlastungsgesetz auch angesichts von Beweisanträgen festhalten will, die der Berufungsführer erst nach der Anhörungsmitteilung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift gestellt hat, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs in der Regel nur dann hinreichend genügt, wenn es den Berufungskläger durch eine erneute Anhörungsmitteilung auf die (unverändert) beabsichtigte Verfahrensweise und damit darauf hinweist, daß den Beweisanträgen nicht nachgegangen werde.
  • BVerwG, 13.12.1983 - 9 B 1387.82

    Entlastungsgesetz - Berufungsgericht - Berufung - Zurückweisung - Einstimmigkeit

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
    In den von der Beschwerde zur Begründung der Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführten Entscheidungen vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - (Buchholz 312 EntlG Nr. 32 = DVBl. 1983, 1014) und vom 13. Dezember 1983 - BVerwG 9 B 1387.82 - (NVwZ 1984, 792) hat das Bundesverwaltungsgericht zu Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG klargestellt, daß das Berufungsgericht, wenn es an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach dem Entlastungsgesetz auch angesichts von Beweisanträgen festhalten will, die der Berufungsführer erst nach der Anhörungsmitteilung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift gestellt hat, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs in der Regel nur dann hinreichend genügt, wenn es den Berufungskläger durch eine erneute Anhörungsmitteilung auf die (unverändert) beabsichtigte Verfahrensweise und damit darauf hinweist, daß den Beweisanträgen nicht nachgegangen werde.
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 90.89

    Wesentliche Änderzung der Prozeßlage nach einer ersten Anhörungsmitteilung

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
    Von einer nochmaligen Anhörungsmitteilung kann allerdings abgesehen werden, wenn das neue Vorbringen des Berufungsführers nicht jenen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen (ebenso z.B. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 90.89 - ).
  • BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Neigungswandel nach Erreichen

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
    Entgegen der Annahme des Klägers weicht der Beschluß des Berufungsgerichts nicht im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 113.79 - (BVerwGE 64, 168 = FamRZ 1982, 204) und vom 7. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 32.84 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 90) ab.
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
    "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung nur dann, wenn angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiell-rechtlicher Ansicht - eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Frage gekommen wäre, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte, führen können (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ).
  • BVerwG, 09.06.1970 - VI B 22.69

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 12.92

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Recht auf eine

    Die Beschwerde hat auch dargelegt, was der Kläger noch vorgetragen hätte, wenn er vom Berufungsgericht erneut auf die Möglichkeit einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO hingewiesen worden wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 36.92 - ).
  • BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17

    Kostenbescheid über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz;

    Von einer nochmaligen Anhörungsmitteilung kann allerdings abgesehen werden, wenn das neue Vorbringen des Berufungsführers nicht jenen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 - 5 B 36.92 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 4 S. 3).
  • BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21

    Ermittlung und Würdigung aller für die Beurteilung des Vorliegens einer

    Von einer nochmaligen Anhörungsmitteilung kann allerdings abgesehen werden, wenn das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht jenen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 - 5 B 36.92 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 4 S. 3).
  • BVerwG, 24.03.2006 - 10 B 55.05

    Verstoß gegen das Anhörungsgebot; Sinn und Zweck einer Anhörung; Verstoß gegen

    Macht der Betroffene hierzu wie der Beklagte des vorliegenden Verfahrens in seiner Beschwerdebegründung keine Ausführungen, so stellt dies jedenfalls wenn es um eine nicht ordnungsgemäße erste Anhörung geht (anders zum Sonderfall einer nach neuem Sachvortrag rechtswidrig unterbliebenen zweiten Anhörungsmitteilung BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 BVerwG 5 B 36.92 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 4 S. 4; Beschluss vom 18. Juni 1996 BVerwG 9 B 140.96 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 10) keinen Verstoß gegen das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar.
  • BVerwG, 25.08.1995 - 8 B 105.95

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch rechtswidrige Unterlassung einer erneuten

    Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die sachliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gemäß § 130 a VwGO ohne erneute vorherige Anhörung (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 36.92 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 24. Juni 1988 - BVerwG 7 B 106.88 - Buchholz 312 EntlG Nr. 50 S. 5 ) und insbesondere ohne die - im übrigen hier ausdrücklich erbetene - Vorabentscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch (vgl. hierzu HessVGH, Beschluß vom 27. Februar 1984 - 4 TI 63/83 - NJW 1985, 218; OVG Hamburg, Beschluß vom 25. August 1986 - Bs I 77/86 - FamRZ 1987, 178; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 13. Dezember 1990 - 2 E 1210/90 - NVwZ 1991, 595; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 166 Rn. 8) mit dem maßgeblichen Verfahrensrecht in Einklang stand.
  • BVerwG, 11.06.1993 - 5 B 66.93

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

    Sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels stellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 163.86 - und vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 36.92 - ).
  • BVerwG, 09.05.2023 - 1 B 9.23

    Ausgehen von einer Gefahrenlage für nicht vulnerable anerkannte Schutzberechtigte

    Von einer nochmaligen Anhörungsmitteilung kann allerdings abgesehen werden, wenn das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen genügt, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 - 5 B 36.92 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 4 S. 3).
  • BVerwG, 12.09.1995 - 5 B 107.94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wartepflicht bei

    Ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 36.92 - ).
  • BVerwG, 29.01.1998 - 4 B 222.97

    Anforderungen an das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde - Erfordernis zur

    Diese Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn der Kläger hat in der Beschwerde nicht dargelegt, welche weiteren, über das bisherige Berufungsvorbringen hinausgehenden Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art er noch vorgetragen hätte, wenn das Berufungsgericht durch eine weitere Anhörungsmitteilung zu erkennen gegeben hätte, daß es an der beabsichtigten Verfahrensweise nach § 130 a VwGO festhalten werde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 36.92 - und vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 4, 16).
  • BVerwG, 09.11.1994 - 4 B 167.94

    Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Durchführung einer Ortsbesichtigung zum

    Insoweit genügt der Beschwerdevortrag nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels stellt (vgl. z.B. Beschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 36.92 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 4).
  • BVerwG, 29.08.1994 - 7 B 142.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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