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   BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93   

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BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93 (https://dejure.org/1994,16)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 (https://dejure.org/1994,16)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 (https://dejure.org/1994,16)
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Ringstraße

§ 47 VwGO aF, 'Nachteil'

Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7
    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

  • rechtsportal.de

    VwGO § 47 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Normenkontrolle - Nachteil - Bebauungsplan - Verkehrslärm

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Normenkontrolle: Ist auch die befürchtete Erhöhung des Verkehrslärms ein Nachteil? (IBR 1994, 475)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2909 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 683
  • DVBl 1994, 701
  • DÖV 1994, 873
  • BauR 1994, 490
  • ZfBR 1994, 196
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93
    Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche u.a. von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87 ) ab.

    Nach feststehender Rechtsprechung ist ein Nachteil i.S. des § 47 Abs. 2 VwGO gegeben, wenn der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in einem Interesse negativ betroffen wird, das im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen war (vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 [99 f.]).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren:

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93
    Hierzu sei ergänzend bemerkt: Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht "engherzig" zu verstehen und zu handhaben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93
    Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 Nr. 63 = DVBl 1992, 1099 ).
  • BVerwG, 16.01.1990 - 4 NB 1.90

    Verschlechterung der Wettbewerbssituation kein schutzwürdiger Nachteil i.S. von §

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93
    Daneben kann es auch Interessen geben, denen gegenüber sich die Rechtsordnung, jedenfalls was ihre Relevanz für die Bauleitplanung betrifft, bewußt neutral verhalten will, wie z.B. gegenüber den Wettbewerbsinteressen von Einzelhandelsunternehmen, obwohl sie in tatsächlicher Hinsicht nicht als geringfügig anzusehen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1990 - BVerwG 4 NB 1.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 45 = NVwZ 1990, 555 ).
  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93
    Das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme kann in der Tat selbst dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn die damit verbundene Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 [40 f.]).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auch für die Neufassung der Antragsbefugnis gilt indes der zur bisherigen Rechtslage geprägte Satz, daß sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln (vgl. Beschluß vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88).
  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Beschluss vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88).
  • BVerwG, 28.11.1995 - 4 NB 38.94

    Neubaugebiet, zunehmender Verkehr und notwendige Abwägung in der Bauleitplanung

    Nicht jede zu erwartende (auch geringfügige) Zunahme des Verkehrslärms durch die Planung eines neuen Baugebiets gehört zum notwendigen Abwägungsmaterial und stellt deshalb für Betroffene (hier: außerhalb des Planbereichs wohnende Grundstückseigentümer) einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar (im Anschluß an Beschluß vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 = NVwZ 1994, 683 = DVBl 1994, 701).

    Die in der Beschwerdebegründung allein geltend gemachte Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 = NVwZ 1994, 683 = DVBl 1994, 701) liegt nicht vor.

    In dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Senats vom 18. März 1994 (a.a.O.) ergangen ist, hatte das Normenkontrollgericht einen Nachteil wegen der Zunahme des Verkehrslärms durch den Zu- und Abgangsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet entscheidungstragend deshalb verneint, weil es das Interesse der damaligen Antragsteller, vor erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden, als nicht schutzwürdig angesehen hatte.

    Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinem Beschluß vom 18. März 1994 (a.a.O.) nicht etwa aufgegeben.

    Im Unterschied zu dem dem Beschluß vom 18. März 1994 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem das neue Baugebiet allein über die Straße erschlossen wurde, an der die Grundstücke der damaligen Antragsteller lagen, befindet sich das Grundstück des Antragstellers im vorliegenden Verfahren erst hinter einer Kreuzung, in die die Sammelstraße aus dem neuen Plangebiet einmündet.

    Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die Normenkontrollentscheidung weiche von dem ersten Leitsatz des Beschlusses vom 18. März 1994 (a.a.O.) ab, ist sie schon unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO an die Darlegung der angeblichen Abweichung nicht genügt.

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