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   BVerwG, 18.03.1999 - 9 B 116.99   

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BVerwG, 18.03.1999 - 9 B 116.99 (https://dejure.org/1999,26723)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1999 - 9 B 116.99 (https://dejure.org/1999,26723)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1999 - 9 B 116.99 (https://dejure.org/1999,26723)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak im Sinne einer zumutbaren Rückkehr - Divergenz im Rahmen der Anwendung der Grundsätze zur Erörterung einer inländischen Fluchtalternative

Verfahrensgang

 
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  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1999 - 9 B 116.99
    Nach Auffassung der Beschwerde weicht der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts von dem Urteil des beschließenden Senats vom 8. Dezember 1998 (- BVerwG 9 C 17.98 -) dadurch ab, daß es die Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak umgehe und so auch nicht untersuche, ob dem Kläger die Rückkehr dorthin zumutbar sei oder ob an dem in Betracht kommenden Zufluchtsort andere Gefahren drohten als am Herkunftsort, die eine inländische Fluchtalternative zunichte machten.

    Für die Zukunftsprognose, ob dem Kläger bei der Rückkehr in den Irak Verfolgung droht, ist das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit - also auch außerhalb seiner Herkunftsregion - in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 16.Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160); hierbei ist nach dem Urteil des Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - auch zu prüfen, ob der Kläger durch Anschläge des irakischen Geheimdienstes im Nordirak politische Verfolgung zu befürchten hat.

    Auf etwaige anderweitige, nicht verfolgungsbedingte Gefahren im Nordirak, die die Rückkehr des Klägers dorthin als unzumutbar erscheinen ließen und damit die Eignung dieses Gebiets als inländische Fluchtalternative ausschließen könnten, kann sich der Kläger nicht berufen, da er aus dem Nordirak kommt, die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative den Ausländer aber nicht vor ihm an seinem Herkunftsort auch ohne politische Verfolgung drohenden Gefährdungen schützen wollen (stRspr vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., UA S. 11 f.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 sowie BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315 ).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1999 - 9 B 116.99
    Auf etwaige anderweitige, nicht verfolgungsbedingte Gefahren im Nordirak, die die Rückkehr des Klägers dorthin als unzumutbar erscheinen ließen und damit die Eignung dieses Gebiets als inländische Fluchtalternative ausschließen könnten, kann sich der Kläger nicht berufen, da er aus dem Nordirak kommt, die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative den Ausländer aber nicht vor ihm an seinem Herkunftsort auch ohne politische Verfolgung drohenden Gefährdungen schützen wollen (stRspr vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., UA S. 11 f.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 sowie BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315 ).
  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92

    Asylrecht - Prognose - Politische Verfolgung - Verfolgungswiederholung -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1999 - 9 B 116.99
    Für die Zukunftsprognose, ob dem Kläger bei der Rückkehr in den Irak Verfolgung droht, ist das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit - also auch außerhalb seiner Herkunftsregion - in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 16.Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160); hierbei ist nach dem Urteil des Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - auch zu prüfen, ob der Kläger durch Anschläge des irakischen Geheimdienstes im Nordirak politische Verfolgung zu befürchten hat.
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1999 - 9 B 116.99
    Auf etwaige anderweitige, nicht verfolgungsbedingte Gefahren im Nordirak, die die Rückkehr des Klägers dorthin als unzumutbar erscheinen ließen und damit die Eignung dieses Gebiets als inländische Fluchtalternative ausschließen könnten, kann sich der Kläger nicht berufen, da er aus dem Nordirak kommt, die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative den Ausländer aber nicht vor ihm an seinem Herkunftsort auch ohne politische Verfolgung drohenden Gefährdungen schützen wollen (stRspr vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., UA S. 11 f.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 sowie BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315 ).
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