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   BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07   

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BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07 (https://dejure.org/2009,1362)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2009 - 9 A 31.07 (https://dejure.org/2009,1362)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 (https://dejure.org/2009,1362)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 74 Abs. 1; VwVfG § 76
    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines Änderungsbeschlusses in das Klagebegehren; Klagefrist.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 74 Abs. 1
    Einbeziehung eines Änderungsbeschlusses in das Klagebegehren; Klagefrist; Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Einbeziehung eines Änderungsbeschlusses in ein anhängiges Klageverfahren gegen den von der Änderung betroffenen Planfeststellungsbeschluss - Inhaltlich einheitliche ...

  • Judicialis

    VwGO § 74 Abs. 1; ; VwVfG § 76

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) auf die Einbeziehung eines Änderungsbeschlusses in ein anhängiges Klageverfahren gegen den von der Änderung betroffenen Planfeststellungsbeschluss; Inhaltlich einheitliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz tragfähig, aber ergänzungsbedürftig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 63
  • DVBl 2009, 1466
  • DÖV 2010, 152
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07
    Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 ) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 m.w.N.).

    Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.).

    Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 ).

    Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 ).

    Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 ; derselbe, NuR 2009, 85 ; Möckel, ZUR 2008, 57 ) ist an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

    Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).

    Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 130).

    Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

    Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 ) an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07
    Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 ).

    Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind.

    Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).

    Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07
    Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 17c FStrG n.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ).

    Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Urteile vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 und vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 452).

    Denn sie erschöpft sich darin, den Weg für eine Gewässerbenutzung freizumachen; sie entfaltet hingegen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die ihr gegenüber eine umfassende Rügebefugnis eröffnen könnte (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 454).

    Ein solches Vorhaben erweist sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452); es dient demgemäß nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und vermag folglich den enteignenden Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht zu rechtfertigen.

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07
    Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07, in dem er auf gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht unterzogen hat:.

    Die Kläger greifen durch Vorlage einer RegioConsult-Stellungnahme vom Februar 2009 die behördliche Lärmprognose nicht nur mit - nach den zitierten Ausführungen in dem Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 39.07 unberechtigten - Einwänden gegen die Verkehrsuntersuchungen an, sondern behaupten außerdem, die in der Aktualisierung der IVV-Verkehrsprognose aus dem Jahr 2006 ermittelte Steigerung der Lkw-Anteile im Vergleich zu den von IVV im Jahr 2004 ermittelten Anteilen sei in der Lärmprognose unberücksichtigt geblieben.

    Wie sich aus den zitierten Ausführungen im Urteil zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 ergibt, war der Beklagte nach den Umständen des Falles berechtigt, die Bewältigung der Luftschadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung zu überlassen.

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07
    Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ).

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 , vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 und vom 9. Juni 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07
    Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 ).

    Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07
    Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.).

    Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07
    Die genannte Fristbestimmung soll für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sorgen; gleichzeitig dient sie der Gewährleistung eines wirkungsvollen behördlichen und gerichtlichen Verfahrens (Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 ).

    Solange er auf dessen Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die veränderte Planungsentscheidung richtet, in der der ursprüngliche Beschluss inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt (hierzu tendierend bereits Urteil vom 30. Oktober 1997 a.a.O. S. 296 f.).

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 , vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 und vom 9. Juni 2004 a.a.O.).
  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • BVerwG, 24.11.2004 - 9 A 42.03

    Anspruch auf Planaufhebung für den Neubau einer Ortsumgehung in Stollberg -

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

  • OVG Niedersachsen, 07.03.1997 - 7 M 3628/96

    Sanierungsanordnung; Altlast; Vermutung; C-Werte der Holland-Liste; Entkräftung

  • VG Düsseldorf, 20.10.2005 - 4 K 921/00
  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 89.77

    Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1984 - 7 A 22/84
  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 5.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausklammerung der Bauausführung für eine

  • OVG Saarland, 24.10.1995 - 2 M 4/94
  • BVerwG, 02.10.2002 - 9 VR 11.02

    Beiladung Landesbehörde; Planfeststellung Bundesstraße

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 38.07

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz

  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69

    Ermessensspielraum bei einer Zurückverweisung - Voraussetzungen

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87

    Bindungswirkung der Revisionszulassung - Verfassungsmäßigkeit des § 36 BBahnG -

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1982 - 3 S 1168/82

    Heraufholen von Prozeßresten bei verdecktem Teilurteil; Unzumutbarkeit

  • BVerwG, 09.04.1987 - 4 B 73.87

    Bundesbahn - Planfeststellungsbehörde - Vorhabenträger - Rechtsstaatsprinzip

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • BVerwG, 24.08.1987 - 4 B 129.87

    Zuständigkeit - Verkehrsminister - Eisenbahnkreuzung - Anordnungsbehörde -

  • BVerwG, 20.12.1991 - 4 C 25.90

    Antrag auf Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen - Antrag auf Gewährung

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

    Inhaltlich ist von einer einheitlichen Planungsentscheidung auszugehen; der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung hat sich prozessual erledigt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen;

    Für die Einbeziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015 in das bereits anhängige Klageverfahren, das sich gegen den änderungsbetroffenen Planfeststellungsbeschluss richtet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 31.07 -, juris).
  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Änderungen eines festgestellten und noch nicht abschließend ausgeführten Planes wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an; es kommt zu einer einheitlichen Planungsentscheidung in der durch die Änderungsplanfeststellung erreichten Gestalt (vgl. Urteile vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23).
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