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   BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07   

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BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07 (https://dejure.org/2009,380)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 (https://dejure.org/2009,380)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 (https://dejure.org/2009,380)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 3; Habitatrichtlinie Art. 12 Abs. 1; Vogelschutzrichtlinie Art. 5 Buchst. b und d; BNatSch... G § 42 Abs. 1 und 5; FStrG §§ 17a, 17b Abs. 1, § 17d Satz 1, § 17e Abs. 6 Satz 2; FStrG a. F. § 17 Abs. 7 Satz 1; FStrGDV NRW § 4; VwVfG § 73 Abs. 1 und 8 Satz 1, § 74 Abs. 1; § 75 Abs. 4, § 76; UVPG § 9 Abs. 1; WHG § 14 Abs. 1 und 3, § 34
    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger; Gebot der fairen Verfahrensgestaltung; neutrale Aufgabenwahrnehmung; Auslegung von Planunterlagen; Erörterungstermin; Planänderung; Zuständigkeitskonzentration; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 3
    Abwägungsgebot; Anhörung; Artenschutz; Artenschutz; Ausgleichskonzept; Auslegung; Auslegung von Planunterlagen; Außerkrafttreten von Planfeststellungsbeschlüssen; Beschädigungs- und Zerstörungsverbot; Beschädigungsverbot; Bestandsaufnahme; Doppelzuständigkeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines Verbots der Bestimmung derselben Verwaltungsstelle als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde; Voraussetzungen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Sicherung der neutralen Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde mit Doppelzuständigkeit; ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 3; ; Habitatrichtlinie Art. 12 Abs. 1; ; Vogelschutzrichtlinie Art. 5 Buchst. b; ; Vogelsc... hutzrichtlinie Art. 5 Buchst. d; ; BNatSchG § 42 Abs. 1; ; BNatSchG § 42 Abs. 5; ; FStrG § 17a; ; FStrG § 17b Abs. 1; ; FStrG § 17d Satz 1; ; FStrG § 17e Abs. 6 Satz 2; ; FStrG a.F. § 17 Abs. 7 Satz 1; ; FStrGDV NRW § 4; ; VwVfG § 73 Abs. 1; ; VwVfG § 73 Abs. 8 Satz 1; ; VwVfG § 74 Abs. 1; ; VwVfG § 75 Abs. 4; ; VwVfG § 76; ; UVPG § 9 Abs. 1; ; WHG § 14 Abs. 1; ; WHG § 14 Abs. 3; ; WHG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit eines Verbots der Bestimmung derselben Verwaltungsstelle als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde; Voraussetzungen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Sicherung der neutralen Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde mit Doppelzuständigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz tragfähig, aber ergänzungsbedürftig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 133, 239
  • NVwZ 2010, 44
  • DVBl 2009, 1465
  • DÖV 2010, 148
 
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Wird zitiert von ... (347)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
    Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 ) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 m.w.N.).

    Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.).

    Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 ).

    Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 ).

    Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 ; derselbe, NuR 2009, 85 ; Möckel, ZUR 2008, 57 ) ist an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

    Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).

    Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 130).

    Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

    Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 ) an der im Urteil vom 9. Juli 2008 (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
    Ein Planfeststellungsbeschluss wird grundsätzlich nicht durch Mängel einer mit ihm verbundenen wasserrechtlichen Erlaubnis infiziert; eine Ausnahme gilt nur, wenn der Mangel unüberwindliche wasserrechtliche Zulassungshürden betreffen und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt (wie Urteil vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 BVerwGE 125, 116 ).

    Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 17c FStrG n.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ).

    Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Urteile vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 und vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 452).

    Denn sie erschöpft sich darin, den Weg für eine Gewässerbenutzung freizumachen; sie entfaltet hingegen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die ihr gegenüber eine umfassende Rügebefugnis eröffnen könnte (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 454).

    Ein solches Vorhaben erweist sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 452); es dient demgemäß nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und vermag folglich den enteignenden Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht zu rechtfertigen.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
    Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 ).

    Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind.

    Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 100).

    Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 , vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 und vom 9. Juni 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
    Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 ).

    Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
    Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.).

    Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ).

    Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ).

  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
    Die Zumutbarkeitsgrenze kann überschritten sein, wenn durch Kompensationsmaßnahmen die wirtschaftliche Existenz des betroffenen Grundeigentümers gefährdet wird (Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 ).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1984 - 7 A 22/84
    Auszug aus BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
    Die nachträgliche Unterbrechung der Plandurchführung ist nicht als mangelnder Durchführungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen (so bereits OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 22/84 - DVBl 1985, 408 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 - [...] Rn. 45; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 96; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 36).
  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 89.77

    Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen;

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • VG Düsseldorf, 20.10.2005 - 4 K 921/00
  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 24.11.2004 - 9 A 42.03

    Anspruch auf Planaufhebung für den Neubau einer Ortsumgehung in Stollberg -

  • OVG Niedersachsen, 07.03.1997 - 7 M 3628/96

    Sanierungsanordnung; Altlast; Vermutung; C-Werte der Holland-Liste; Entkräftung

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 5.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausklammerung der Bauausführung für eine

  • OVG Saarland, 24.10.1995 - 2 M 4/94
  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

  • BVerwG, 02.10.2002 - 9 VR 11.02

    Beiladung Landesbehörde; Planfeststellung Bundesstraße

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 38.07

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz

  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69
  • BVerwG, 09.04.1987 - 4 B 73.87

    Bundesbahn - Planfeststellungsbehörde - Vorhabenträger - Rechtsstaatsprinzip

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87

    Bindungswirkung der Revisionszulassung - Verfassungsmäßigkeit des § 36 BBahnG -

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 24.08.1987 - 4 B 129.87

    Zuständigkeit - Verkehrsminister - Eisenbahnkreuzung - Anordnungsbehörde -

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Davon kann nur ausgegangen werden, wenn es um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und diese besonderen Risiken sich durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen nicht beherrschen lassen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 58 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

    Dieser muss einen nicht nur vorübergehenden, den artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 222 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 66).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - 11 D 70/09

    Klage gegen Neubau der B 474n - Ortsumgehung Datteln - erfolglos

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 122 (insoweit nicht in BVerwGE 133, 239, abgedruckt).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 121 (insoweit nicht in BVerwG 133, 239, abgedruckt).

    vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris, Rn. 81 (insoweit nicht in BVerwGE 131, 274, abgedruckt), und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 54 (insoweit nicht in BVerwGE 133, 239, abgedruckt); siehe auch Bick, Die Rechtsprechung des BVerwG zum Artenschutzrecht, NuR 2016, 73 (76).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 62 (insoweit nicht in BVerwGE 133, 239, abgedruckt).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 61 (insoweit nicht in BVerwGE 133, 239, abdruckt).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 60 f. (insoweit nicht in BVerwGE 133, 239, abgedruckt).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 (254).

    vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 (254).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 60 f. (insoweit nicht in BVerwGE 133, 239, abgedruckt).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 61 (insoweit nicht in BVerwGE 133, 239, abdruckt).

    Soweit vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wegen der engen Auslegung des Begriffs des "räumlichen Zusammenhangs" im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2009 - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 (257 ff.) - auf Grund ihrer Lage nicht mehr den Anforderungen genügen sollten, ist in dem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG 2009 erteilt (EPB B. 8. f), S. 32 f.)".

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Die geänderten Unterlagen beschränken sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Zwar ist den Klägern zuzustimmen, dass der von § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG vorausgesetzte Funktionserhalt nicht schon dann gegeben ist, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Individuen die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung derselben Lebensstätte (zum Beispiel eines konkreten Nests) zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Zwar ist - wie bereits im Zusammenhang mit der Ausgleichsmaßnahme A05 dargelegt - den Klägern zuzustimmen, dass der von § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG vorausgesetzte Funktionserhalt nicht schon dann gegeben ist, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Individuen die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Für das Schutzziel des Funktionserhalts spielt das aber keine Rolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Auch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ist in diesem Zusammenhang unionsrechtskonform (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Diese Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie stehen der Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich von Art. 5 Buchstabe b) VRL deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, juris).

    An einem Angewiesensein in diesem Sinne fehlt es unzweifelhaft, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchstabe b) VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris; vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt: Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

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