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   BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12   

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BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12 (https://dejure.org/2013,10787)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.2013 - 5 C 21.12 (https://dejure.org/2013,10787)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 (https://dejure.org/2013,10787)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, ... Art. 23 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; VStG § 6 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2, § 137; Abs. 2, § 139 Abs. 3 Satz 4; WoGG 1980 § 18 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3; WoGG 2000 § 18 Nr. 6; WoGG 2008 § 1 Abs. 1, § 21 Nr. 3
    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme; Regelbeispiel; Sozialleistung; Wohnbedarf; Deckung; Wohnen; familiengerecht; sozialwidrig; Ungewöhnlichkeit; konstruiert; Generalklausel; Allgemeinheit; Vermögensteuerpflicht; Einsatz; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 1
    Allgemeinheit; Amtsermittlungspflicht; Aufklärungsrüge; Beweisangebot; Beweisantrag; Beweisantrag; Deckung; Einsatz; Einzelfall; Freibetrag; Generalklausel; Gesamtumstände; Gesetzesvorbehalt; Gleichheitssatz; Hinweispflicht; Inanspruchnahme; Kenntnisnahme; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Nr 3 WoGG vom 22.12.2008, § 18 Abs 3 WoGG vom 04.08.1980, § 18 Nr 6 WoGG vom 22.12.1999, § 6 Abs 1 VStG 1974
    Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld; erhebliches Vermögen; Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes

  • Wolters Kluwer

    Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme von Wohngeld bei Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens ohne Notwendigkeit; Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs

  • rewis.io

    Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld; erhebliches Vermögen; Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme von Wohngeld bei Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens ohne Notwendigkeit; Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 719
  • DÖV 2013, 699
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2137/11

    Prüfung des Anspruchs eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
    § 21 Nr. 3 WoGG 2008 normiert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 71 f. m.w.N.).

    Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3).

    Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61 000 EUR für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)-grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (ebenso VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 14, vom 11. Januar 2006 - 9 C 05.2277 - juris Rn. 65 und vom 6. Februar 2009 a.a.O. Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 a.a.O. Rn. 77).

  • BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08

    Schriftlichkeit als zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
    Jedoch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.).

    Eines Hinweises bedarf es hingegen ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ).

  • VGH Bayern, 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654
    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
    Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3).

    Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61 000 EUR für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)-grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (ebenso VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 14, vom 11. Januar 2006 - 9 C 05.2277 - juris Rn. 65 und vom 6. Februar 2009 a.a.O. Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 a.a.O. Rn. 77).

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 66.90

    Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
    Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen.

    b) Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht auf die - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam "künstlich" oder "konstruiert" (Urteile vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68.90, 8 C 70.90 - BVerwGE 91, 82 = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 6 und BVerwG 8 C 66.90 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 06.02.2009 - 12 ZB 08.2959

    Wohngeldrecht: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme bei eigenem Vermögen //

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
    Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3).

    Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61 000 EUR für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)-grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (ebenso VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 14, vom 11. Januar 2006 - 9 C 05.2277 - juris Rn. 65 und vom 6. Februar 2009 a.a.O. Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 a.a.O. Rn. 77).

  • Drs-Bund, 17.09.1999 - BT-Drs 14/1636
    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
    Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, "da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig mißbräuchlich sein dürfte" (BTDrucks 14/1636 S. 189).

    Von einer Orientierung an der Höhe des Freibetrages nach § 6 Abs. 1 VStG ist der Gesetzgeber auch nach der Aufhebung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980 weder im Zuge des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534; vgl. BTDrucks 14/1636 S. 189) noch im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856; vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118) abgerückt.

  • BVerfG, 22.09.1992 - 2 BvR 1035/92

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung nachträglich

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
    Davor schützt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 1992 - 2 BvR 1035/92 - WuM 1993, 235 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
    Eines Hinweises bedarf es hingegen ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
    Dem Tatsachengericht braucht sich eine Beweisaufnahme in der Regel nicht aufzudrängen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter auf ein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages zurückkommt (Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 S. 9 f., Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146 S. 8 f. und Beschluss vom 27. August 1997 - BVerwG 9 B 312.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89 S. 118 f.; vgl. ferner Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 63 und vom 18. November 1996 - BVerwG 3 B 73.95 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 162 S. 75).
  • BVerwG, 27.07.1983 - 9 C 541.82

    Verstoß gegen Mitwirkungspflicht - Rügeverlust - Berufungsbegründungsschrift -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12
    Dem Tatsachengericht braucht sich eine Beweisaufnahme in der Regel nicht aufzudrängen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter auf ein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages zurückkommt (Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 S. 9 f., Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146 S. 8 f. und Beschluss vom 27. August 1997 - BVerwG 9 B 312.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89 S. 118 f.; vgl. ferner Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 63 und vom 18. November 1996 - BVerwG 3 B 73.95 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 162 S. 75).
  • BVerwG, 18.11.1996 - 3 B 73.95

    Prämienberechtigung nur bei verkehrsfähiger Milch und verkehrsfähigen

  • BVerwG, 27.08.1997 - 9 B 312.97

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Beginn allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen -

  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
  • BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 13.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von

  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

  • BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 6.04

    DDR; Parteien; verbundene juristische Personen; Treuhandvertrag; Vertragsrecht

  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 17.85

    Feststellung von Schäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG)

  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89

    Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Bewilligungszeitraum - Einkünfte -

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

  • BVerwG, 18.12.2008 - 6 B 70.08

    Befassung von Korrektoren mit der Berufungsbegründung als eine von Amts wegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - 9 N 8.09

    Wohngeld; Vermögen; Vermögensteuer; Vermögensteuerfreibetrag; Missbrauch;

  • VGH Bayern, 11.01.2006 - 9 C 05.2277
  • Drs-Bund, 27.02.1980 - BT-Drs 8/3702
  • Drs-Bund, 14.04.1980 - BT-Drs 8/3903
  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 56.73

    "Schweres Verschulden" bei Notlage des Wohngeldempfängers - Auflösung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2021 - L 7 AS 5/21

    Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II;

    Erforderlich ist stattdessen eine eingehende Prüfung nach den individuellen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch Subventionierung der Wohnkosten angemessenes familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, durchzuführen (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21/12 - juris Rz. 13 und 14).
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 901.18

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro

    Die Frage, welcher Orientierungswert Ausgangspunkt der Prüfung ist, wurde ebenso offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 -: 61.000 ?, Ziffer 21.36 der Verwaltungsvorschriften: 60.000 ?, VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 -: 80.000 ?; OVG Berlin-Brandenburg: offen gelassen mit Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 -) wie die Frage, ob nach Erreichen des Rentenalters Schonvermögen für Altersvorsorge noch Berücksichtigung finden kann.(Rn.19).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff des "erheblichen Vermögens" mit Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - grundlegend wie folgt ausgeführt (juris Rn. 8 ff.):.

    Dabei kann dahinstehen, ob als Orientierungswert nur der in § 6 Abs. 1, 1. Alt. des Vermögensteuergesetzes bestimmte Wert von rund 61.000 ? heranzuziehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 14 [in dem zu entscheidenden Fall handelte es sich um einen alleinstehenden, unverheirateten, erwerbsfähigen, unter 60 Jahre alten Mann, für den nur § 6 Abs. 1, 1. Alt. einschlägig war]), oder ein weiter abgerundeter Betrag von 60.000 ?, wie es Ziffer 21.37 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift vorsieht, ob dieser Wert entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortgeschrieben werden sollte (so die Kammer noch mit Urteil vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris [wobei sich für 2009 ein Wert von rund 80.000 ? ergab]; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem hierzu ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17) oder ob auch die weiteren in § 6 des Vermögensteuergesetzes genannten Werte heranzuziehen sind (so ergab sich nach § 6 Abs. 1, 2. Alt. des Vermögenssteuergesetzes im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten ein Freibetrag von rund 123.000 ? und nach Absatz 3, 1. Alt. der Vorschrift ein weiterer Freibetrag für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, von rund 26.000 ?).

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen;

    Zwar konkretisiert die richterliche Hinweispflicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen, falls Gesichtspunkte den Ausschlag geben, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, weil sie weder im Verwaltungsverfahren noch im bisherigen Gerichtsverfahren erörtert worden sind (stRspr, vgl. nur Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 21.12 - NVwZ-RR 2013, 719 Rn. 21 und Beschluss vom 31. Juli 2013 - BVerwG 4 B 8.13 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Für die ordnungsgemäße Begründung einer Aufklärungsrüge ist unter anderem substantiiert darzulegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (stRspr, vgl. nur Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

  • VG Sigmaringen, 23.11.2022 - 7 K 3042/21

    Wohngeld; erhebliches Vermögen; Orientierungswert; Freigrenze bei Personen über

    Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12 - juris Rn. 11).

    Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12 - juris Rn. 11).

    Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12 - juris Rn. 13).

    Soweit - früher 1 - im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem im früheren, mittlerweile aufgehobenen § 6 Abs. 1 VStG geregelten Freibetrag von etwa 61.000,00 EUR für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt, begegnete diese Vorgehensweise beim Bundesverwaltungsgericht keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12 - juris Rn. 14 m. w. N. zur insoweit einmütigen obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Sie dient der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliches Vermögen" und ist auf den sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Willen des Gesetzgebers zurückzuführen und bewirkt zudem keine starre, mit Bindungswirkung versehene Betragsgrenze (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

    Zwar konkretisiert die richterliche Hinweispflicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen, falls Gesichtspunkte den Ausschlag geben, die weder im Verwaltungsverfahren noch im bisherigen Gerichtsverfahren erörtert worden sind (stRspr, vgl. nur Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 21.12 - NVwZ-RR 2013, 719 Rn. 21 und Beschluss vom 31. Juli 2013 - BVerwG 4 B 8.13 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 15.10.2020 - 3 A 229/19

    Wohngeld; Vermögen; missbräuchliche Inanspruchnahme; Vermögensgrenze;

    Dies schließe eine Orientierung an wertmäßigen Richt- oder Vergleichsgrößen nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 - 5 C 21.12 -, juris).

    Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und dem Charakter des Wohngeldes als Zuschuss stellt sich das missbräuchliche Verhalten vom Standpunkt eines objektiven Beobachters als unangemessen und sozialwidrig dar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013, Az: 5 C 21/12, juris, Randnummer 9 und 11).

    Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann (BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 - 5 C 21/12 - , juris Rn. 13 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2021 - L 7 AS 1801/20

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

    Beträge in dieser Größenordnung sind von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert worden (BVerwG Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12).
  • VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 2411/17

    Bewilligung von Wohngeld, Haushaltsmitglied; Verantwortungs- und

    Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, dass die Gewährung von Wohngeld dem Zweck des Gesetzes widerspricht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 C 21/12, Rn. 8, juris.) Als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme wird die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen angesehen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist.(Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2012, Az.: 12 A 2137/11, Rn. 71 f. m.w.N., juris.) Der gesetzliche Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist.
  • VG Berlin, 08.09.2015 - 21 K 285.14

    Kein Wohngeld nach "Frauentausch"

    Es ist ausreichend (aber auch erforderlich), dass das Verhalten sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - Juris Rdnr. 9 f.).
  • VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19

    Bewilligung von Wohngeld

    Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - juris Rn. 9 f.).
  • VG Schleswig, 17.01.2017 - 7 A 209/16

    Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

  • VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22

    Anspruch auf Wohngeld: Ermittlung eines Orientierungswertes bei der Bestimmung

  • VG Meiningen, 20.08.2019 - 2 K 449/17

    Wohngeldrechtlicher Begriff des dauerhaft Getrenntlebens

  • VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17

    Wohngeldanspruch; Verkürzung des Bewilligungszeitraums; Tilgung eines Darlehens;

  • VG München, 10.06.2015 - M 22 K 13.45

    Wohngeld als Mietzuschuss

  • VG Göttingen, 25.04.2017 - 2 A 152/16

    Abzugsbetrag für Steuern; Missbräuchliche Inanspruchnahme; Rechtsmissbrauch

  • VG Cottbus, 21.06.2021 - 8 K 998/16
  • VG Bayreuth, 25.02.2019 - B 8 K 18.253

    Leistung von Wohngeld wird nicht gewährt

  • VG Hannover, 04.02.2019 - 4 A 3205/18

    Plausibilität; Plausibilitätsprüfung; Wohngeld

  • OVG Sachsen, 16.03.2023 - 3 A 206/21

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bei der Wohngeldbewilligung;

  • VG Potsdam, 24.10.2022 - 13 K 2539/20
  • VG Potsdam, 14.06.2023 - 13 K 2350/21
  • VG Berlin, 14.05.2021 - 21 K 194.20

    Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld: Einschätzungen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13

    Lärmaktionsplan Berlin; Anspruch auf Ausweisung als weiteres "ruhiges Gebiet";

  • VG Berlin, 10.12.2013 - 21 K 118.13

    Wohngeldrecht - missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld bei Einkommen durch

  • VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11

    Anspruch auf Wohngeld bei vorhandenem Vermögen; Bindungswirkung eines

  • VG Minden, 24.05.2013 - 6 K 1775/12

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Vaters zu einem Kostenbeitrag zu

  • VG Gera, 15.02.2018 - 6 K 669/16

    Wohngeld in Form des Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2023 - 12 A 750/20

    Zurechnung der Gewinne der GmbH aufgrund der Stellung als Alleingesellschafter

  • VG Berlin, 13.12.2022 - 21 K 126.22

    Bewilligung von Wohngeld: Ausschlussgrund einer missbräuchlichen Inanspruchnahme

  • VG Augsburg, 07.10.2014 - Au 3 K 14.1030

    "Sozialticket"; Freiwillige Leistung; Zuwendungsrichtlinien;

  • VG Gera, 13.06.2014 - 6 K 210/13

    Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld nach Wechsel aus einer

  • VG Ansbach, 31.08.2021 - AN 15 K 20.00927

    Kein Mietzuschuss bei durch Grundsicherung gedecktem Bedarf

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2013 - 7 B 10499/13

    Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Behinderung, Belastungsreaktion,

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