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   BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99   

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BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99 (https://dejure.org/2000,284)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 (https://dejure.org/2000,284)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 (https://dejure.org/2000,284)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche Rückanknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern; Sozialhilferecht, Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 213
  • NVwZ 2001, 327 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1691
  • DVBl 2000, 1692
  • DÖV 2001, 391
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99
    Für die Erstattung von Kosten nach § 103 Abs. 1 BSHG F. 1991, die nach dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern (1. Januar 1991) aufgewendet worden sind, kann auch auf einen im Bereich der neuen Bundesländer vor diesem Zeitpunkt begründeten gewöhnlichen Aufenthalt zurückgegriffen werden (wie BVerwGE 107, 52 [BVerwG 15.06.1998 - 5 C 30/97]).

    Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern der alten gegen Sozialhilfeträger der neuen Bundesländer werden durch die Maßgabe Nr. 3b) der Anlage I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III zum Einigungsvertrag weder dem Grunde noch der Höhe nach eingeschränkt (Fortführung von BVerwGE 107, 52 [BVerwG 15.06.1998 - 5 C 30/97]).

    Im Übrigen sei der Übertritt, wenn ein solcher unterstellt werde, vor In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages und des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern erfolgt, worin sich der vorliegende Fall von dem durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 ( BVerwGE 107, 52 [BVerwG 15.06.1998 - 5 C 30/97] ) entschiedenen Fall unterscheide.

    In seinem Urteil vom 15. Juni 1998 - BVerwG 5 C 30.97 - ( BVerwGE 107, 52 [BVerwG 15.06.1998 - 5 C 30/97] ) hat der Senat bereits festgestellt, dass eine Erstattung nach § 103 BSHG F. 1991 nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung vor dem In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes im Beitrittsgebiet liegt, sondern dass auch auf einen im Bereich der neuen Bundesländer vor diesem Zeitpunkt begründeten Aufenthalt zurückgegriffen werden kann.

    Eine Beschränkung der Höhe nach ist insbesondere nicht - wie dies der Senat in seinem Urteil vom 15. Juni 1998 (a.a.O., S. 56) noch offen lassen konnte - aus "Rücksichtnahme auf die im Beitrittsgebiet vorgefundene, durch ein niedrigeres Einkommens- und Verbrauchsniveau und durch einen kurzfristig nicht behebbaren Mangel an sozialen Diensten und Einrichtungen gekennzeichnete Ausgangslage (geboten), die in Nr. 3b) der (genannten) Maßgaben (des Einigungsvertrages) aufscheint".

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99
    Soweit damit an Aufenthaltsverhältnisse angeknüpft wird, die zeitlich schon vor dem In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes liegen, ist dies als "unechte Rückwirkung" bzw. "tatbestandliche Rückanknüpfung" verfassungsrechtlich unbedenklich (s. BVerwG, a.a.O., S. 57, unter Hinweis auf BVerfGE 72, 200 ; 92, 277 ; 95, 64 ).
  • BVerwG, 29.12.1995 - 5 B 31.95

    Sozialhilferecht: Unterbrechung der Erstattungspflicht, Verzinsung von zu

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99
    Der Senat hat - worauf das Berufungsgericht zutreffend Bezug genommen hat - mit Beschluss vom 29. Dezember 1995 - BVerwG 5 B 31.95 - (Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 2 = FEVS 47, 9 ) entschieden, dass "mit der Aufhebung der eine Verzinsung ausschließenden Spezialnorm des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1987 mit Wirkung zum 1. Januar 1994 (Art. 43 Abs. 5 FKPG) in Ermangelung anderweitiger Aussagen des aufhebenden Gesetzes die allgemeinen Grundsätze über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche insoweit wieder in Geltung gesetzt worden" sind.
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99
    Dafür ist maßgeblich, wo jemand "im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts 'bis auf weiteres' verbleibt" (vgl. Urteil des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - ).
  • BVerwG, 07.03.2000 - 5 B 113.99

    Leistungsverweigerungsrecht der Sozialhilfeträger in den neuen Bundesländern

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99
    "Ohne Einschränkung" bedeutet ohne Einschränkung auch hinsichtlich des Kreises der möglichen Anspruchsberechtigten; mit einer solchen Einschränkung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Sozialhilfeträger in den neuen Bundesländern ein generelles Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Sozialhilfeträgern in den alten Bundesländern geltend machen könnten (Beschluss des Senats vom 7. März 2000 - BVerwG 5 B 113.99 -).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99
    Die Vorschrift dient "dem Schutz der Träger der Sozialhilfe, in deren Bereich sich Anstalten, Heime oder ähnliche Einrichtungen befinden" (BTDrucks 3/1799, S. 58).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99
    Soweit damit an Aufenthaltsverhältnisse angeknüpft wird, die zeitlich schon vor dem In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes liegen, ist dies als "unechte Rückwirkung" bzw. "tatbestandliche Rückanknüpfung" verfassungsrechtlich unbedenklich (s. BVerwG, a.a.O., S. 57, unter Hinweis auf BVerfGE 72, 200 ; 92, 277 ; 95, 64 ).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99
    Soweit damit an Aufenthaltsverhältnisse angeknüpft wird, die zeitlich schon vor dem In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes liegen, ist dies als "unechte Rückwirkung" bzw. "tatbestandliche Rückanknüpfung" verfassungsrechtlich unbedenklich (s. BVerwG, a.a.O., S. 57, unter Hinweis auf BVerfGE 72, 200 ; 92, 277 ; 95, 64 ).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

    Der erkennende Senat führt damit die Rechtsprechung des für die Sozialhilfe nicht mehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht fort, das Trägern der Sozialhilfe nach dem bis 31. Dezember 2004 geltenden BSHG in Erstattungsstreitigkeiten untereinander Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zugebilligt hatte (insbesondere BVerwGE 111, 213, 219 = Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr. 2).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Dementsprechend hat auch der erkennende Senat in seinem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 5 C 27.99 - (Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr. 2 = DVBl 2000, 1691 = FEVS 51, 546) entschieden, dass einem Sozialhilfeträger im Erstattungsstreit mit einem anderen Sozialhilfeträger Prozesszinsen nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche entsprechend § 291 BGB zustehen.
  • OVG Thüringen, 12.09.2000 - 2 KO 38/96

    Sozialhilferecht; Sozialhilferecht; Bagatellgrenze; Einigungsvertrag;

    Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern der alten gegen Sozialhilfeträger der neuen Bundesländer werden durch die Maßgabe Nr. 3 Buchstabe b der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III zum Einigungsvertrag weder dem Grunde noch der Höhe nach eingeschränkt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.5.2000 - BVerwG 5 C 27.99 -).

    Prozesszinsen können auch in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.5.2000 - BVerwG 5 C 27.99 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Juni 1998 - BVerwG 3 C 30/97 - (BVerwGE 107, 52 bis 58, zitiert nach Juris) die Frage offen gelassen, "ob die Rücksichtnahme auf die im Beitrittsgebiet vorgefundene, durch ein niedrigeres Einkommens- und Verbrauchsniveau und durch einen kurzfristig nicht behebbaren Mangel an sozialen Diensten und Einrichtungen gekennzeichnete Ausgangslage, die in Nr. 3 b) der Maßgaben aufscheint ..., eine Einschränkung von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger in den alten Bundesländern gegen Sozialhilfeträger des Beitrittsgebiets rechtfertigen könnte (so z.B.: Putz, NDV 1991, 59 und VG Meiningen, Urteil vom 7. Februar 1996 - 8 K 502/94 - ...)..." Das Gericht hat diese Frage nunmehr in seinem Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 5 C 27.99 - (S. 8 f. des Urteilsabdrucks) ausdrücklich verneint.

    Die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Vorschriften sind im Erstattungsrechtsstreit zwischen Sozialhilfeträgern anwendbar und werden nicht etwa durch Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG - 5 C 27.99 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 1999 - 7 S 279/99 -, in FEVS 51, 360).

    Denn mit der Aufhebung der eine Verzinsung ausschließenden Spezialnorm des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG 1990 (BGBl. 1991 I S. 94) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 sind in Ermangelung anderweitiger Aussagen des aufhebenden Gesetzes die allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche wieder in Geltung gesetzt worden (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 5 B 31.95 -, FEVS 47, 9 [11], Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 5 C 27.99 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks).

    Die Frage der Anwendbarkeit von Nr. 3 Buchst. b EV im Erstattungsrechtsstreit zwischen Sozialhilfeträgern, welche die Revisionszulassung rechtfertigen könnte, ist nunmehr durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 - BVerwG 5 C 27.99 - (S. 8 f. des Urteilsabdrucks) entschieden.

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