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   BVerwG, 18.05.2006 - 5 B 28.06 (5 B 7.06)   

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BVerwG, 18.05.2006 - 5 B 28.06 (5 B 7.06) (https://dejure.org/2006,17963)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2006 - 5 B 28.06 (5 B 7.06) (https://dejure.org/2006,17963)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 5 B 28.06 (5 B 7.06) (https://dejure.org/2006,17963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Auslegung und Anwendung das rechtliche Gehör beschränkender verfahrensrechtlicher Vorschriften durch die Fachgerichte; Unzulässigkeit der Anhörungsrüge wegen fehlender Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvR 496/00

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Berufungsverwerfung ohne

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2006 - 5 B 28.06
    Soweit der Antragsteller im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG , Beschluss vom 23. Juni 2004 1 BvR 496/00 NJW 2004, 3551; s. bereits Beschluss vom 5. Mai 1987 1 BvR 903/85 BVerfGE 75, 302) geltend macht, die Auslegung und Anwendung das rechtliche Gehör beschränkender verfahrensrechtlicher Vorschriften durch die Fachgerichte sei einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht, so dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur dann verletzt sei, wenn die Entscheidung einer bloßen Willkürkontrolle nicht standhalte, sondern auch dann, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig sei, verhilft dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg; denn dies setzte voraus, was in der Sache gerade nicht zutrifft, dass nämlich die tragenden rechtlichen Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 offenkundig unrichtig seien.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2006 - 5 B 28.06
    Soweit der Antragsteller im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG , Beschluss vom 23. Juni 2004 1 BvR 496/00 NJW 2004, 3551; s. bereits Beschluss vom 5. Mai 1987 1 BvR 903/85 BVerfGE 75, 302) geltend macht, die Auslegung und Anwendung das rechtliche Gehör beschränkender verfahrensrechtlicher Vorschriften durch die Fachgerichte sei einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht, so dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur dann verletzt sei, wenn die Entscheidung einer bloßen Willkürkontrolle nicht standhalte, sondern auch dann, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig sei, verhilft dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg; denn dies setzte voraus, was in der Sache gerade nicht zutrifft, dass nämlich die tragenden rechtlichen Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 offenkundig unrichtig seien.
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